TOP V : Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-) Berufsordnung §§ 27, 28 in Verbindung mit Kapitel D I Nrn. 1 - 5,
§ 15 Abs. 2, § 20 Abs. 3

4. Tag: Freitag, 31. Mai 2002 Vormittagssitzung
Dr. Ottmann, Bayern:

Herr Präsident! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Auf dem Ärztetag vor zwei Jahren habe ich mich heftig dafür eingesetzt, dass bei der Kassenärztlichen Vereinigung erworbene Qualifikationen geführt werden dürfen. Das ist damals abgelehnt worden. Offensichtlich war die Zeit dafür noch nicht reif. Jetzt läuft es von ganz allein.

Natürlich müssen wir dem Antrag des Vorstands zustimmen; das ist ganz klar. Die Gerichte haben uns den Weg gewiesen. Ich habe einen Änderungsantrag gestellt, der eine gewisse andere Pointierung bringt. Der Begriff Tätigkeitsschwerpunkte ist vergeben. In der Weiterbildungsordnung sind das die Subspezialitäten. Sie erinnern sich sicher an die gestrige Diskussion hinsichtlich der Internisten. Da war auch die Rede von Tätigkeitsschwerpunkten. Hier ist aber etwas anderes gemeint, beispielsweise eine Schwerpunkttätigkeit in der Praxis. Ich halte das für verwirrend, zumal der Tätigkeitsschwerpunkt im Rahmen der Weiterbildungsordnung definitiv etwas anderes meint und vergeben ist.

Wir schlagen vor: besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Herr Flenker hat vorhin erläutert, dass dies diskutiert wurde. Warum eine andere Formulierung? Ein Tätigkeitsschwerpunkt ist etwas anderes als eine besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethode, beispielsweise arthroskopische Operationen. Der Kollege macht viele andere Dinge, aber eben auch - das ist für die Information der Patienten sehr wichtig - arthroskopische Operationen oder Lasermedizin oder Akupunktur. Ich meine, dass der Begriff "besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden" weiterführend ist und die Verwirrung beseitigen würde.

Wir schlagen vor, dass man besondere Qualifikationen einführt. Sie wissen, dass es auf der einen Seite Qualifikationen gibt, die von der Kammer vergeben werden, auf der anderen Seite gibt es von der Kassenärztlichen Vereinigung vergebene Qualifikationen. Es gibt auch noch andere Organisationen, beispielsweise die Deutsche Gesellschaft für Akupunktur, deren vergebene Qualifikationen geführt werden dürfen. Solche Möglichkeiten sollten ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.

Warum soll das erweitert werden? Wir werden in Zukunft weiterhin die Probleme in den Kammern haben, dass gefragt wird: Darf das alles auf dem Schild stehen? Wir müssen es möglichst breit fassen. Wenn es zum Rechtsstreit kommt, verlieren wir diesen sowieso. Das Informationsrecht des Patienten wird jetzt über den Schutz des Patienten gestellt. Dem müssen wir Rechnung tragen.

Wir sollten hier eine Form finden, dass alle sinnvollen Qualifikationen eingeordnet werden können und sollen. Aus diesem Grunde ist der Änderungsantrag gestellt worden.
Herr Präsident, ich habe noch einen zweiten Antrag, der die Kennzeichnung betrifft. Kann ich dazu auch gleich etwas sagen? Dieser Antrag dient der Klarstellung. Theoretisch könnte jemand eine ganze Litanei auf sein Schild schreiben. Rechtlich wird das wohl in Ordnung sein, aber ob das sinnvoll ist, ist eine zweite Frage. Der Patient wird eher verwirrt, statt dass er mit Informationsgütern gesegnet wird.

Ich halte eigentlich die von Körperschaften vergebenen Qualifikationen für höherwertig. Man kann durchaus anderer Meinung sein. Auf jeden Fall können wir die Garantie dafür übernehmen, dass jemand auf dem beschriebenen Gebiet qualifiziert ist. Ich meine von der Kammer und von der KV vergebene Qualifikationen mit Prüfungen etc.

Wir sollten eine Möglichkeit finden, diese Qualifikationen zu kennzeichnen, beispielsweise mit einem Symbol. Jede Ärztekammer sollte so etwas zur Unterscheidung zwischen garantierten Qualifikationen und selbst ernannten Qualifikationen haben. Ich denke, das sollten wir einführen.

(Vereinzelt Beifall)

Der zweite Antrag richtet sich an den Vorstand. Ich habe keinen Vorschlag gemacht, weil ich zurzeit keinen plausiblen habe. Ich glaube, wir sollten diesen Weg gehen. Gerade wenn eine Vielfalt von Qualifikationen auf dem Schild stehen können, sollten wir eine Unterscheidung treffen. Es könnte sich um ein Label oder so etwas wie "registered" handeln. Wer von den Patienten sich dafür interessiert, weiß, dass es sich dabei um eine garantierte Qualifikation handelt, im Gegensatz zu den zwar auch erlaubten, aber selbst ernannten Qualifikationen.
Ich glaube, unser Änderungsantrag ist sinnvoll. Ich bitte um Zustimmung. Insgesamt muss natürlich dem Antrag des Vorstands zugestimmt werden, denn wir können gar nicht mehr anders.

Vielen Dank.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Schönen Dank, Herr Kollege Ottmann. - Als nächster Redner Herr Dr. Schulze aus Baden-Württemberg.

© 2002, Bundesärztekammer.