TOP V : Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-) Berufsordnung §§ 27, 28 in Verbindung mit Kapitel D I Nrn. 1 - 5,
§ 15 Abs. 2, § 20 Abs. 3

4. Tag: Freitag, 31. Mai 2002 Vormittagssitzung
Dr. Schulze, Baden-Württemberg:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich spreche zum Antrag V-3. Die ausgeteilte Lesehilfe enthält die (Muster-)Berufsordnung und zeigt links den jetzt gültigen Text. In der rechten Spalte sind die Änderungsanträge des Vorstands der Bundesärztekammer eingearbeitet und unsere Änderungen aus Baden-Württemberg, die wir zu den §§ 27, 28 und 17 vorschlagen.

Ärztinnen und Ärzte haben häufig Schwierigkeiten, mit rechtlichen Formulierungen und auch mit Gesetzestexten umzugehen, weil die juristische und die medizinische Nomenklatur häufig gleich lautet, aber mit einem differenten Inhalt belegt ist. In § 27 finden wir drei Adjektive, die wir näher betrachten sollten: erlaubt, sachlich und berufswidrig. Diese Qualitäten sind immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Das geht vom Kammervorstand über die Berufsgerichte bis letztendlich zum Bundesverfassungsgericht. Wenn selbst Juristen bei Fragen der Werbung und der Information den Ärzten nicht erklären können, wo die Grenze zwischen sachlich und unsachlich verläuft und wann die möglicherweise unsachliche Information unerlaubt oder sogar berufswidrig oder berufsunwürdig ist und jedes Mal diese Frage möglicherweise bis vor das Bundesverfassungsgericht getragen werden muss, sollte man diese Paragraphen etwas weiter fassen.

Unser ärztliches Rechtsempfinden ändert sich stetig, wenn wir Werbung und Information betrachten, besonders in Zeiten auferlegter wirtschaftlicher Einschränkungen, dass nämlich gleiche ärztliche Tätigkeit in unterschiedlichen Arbeitsbereichen - ob ambulant oder stationär, in der Praxisklinik oder in der Heilkunde-GmbH - differente und differenzierte Information und Werbemöglichkeiten eröffnet oder auf der anderen Seite verschließt. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Urteilen - das hat Herr Flenker dargestellt - die Richtung der künftigen Berufsgesetzgebung dargestellt. Der von uns vorgelegte Antrag fixiert den weitesten rechtlichen Rahmen, in dem sich Information und Werbung von jeglicher ärztlicher Tätigkeit bewegen darf.

Wir müssen uns, wenn dieser Antrag angenommen wird, nicht wieder in Jahresfrist mit diesen beiden Paragraphen beschäftigen. Was auf der anderen Seite sehr wahrscheinlich ist, weil Frau Jäger, die Richterin am Bundesverfassungsgericht, sicher noch viele Jahre im Amt sein wird.

Ein Wort zu § 28. Die Kolleginnen und Kollegen in Baden-Württemberg haben speziell aus Kostengründen eine Einschränkung der Anzeigengröße gefordert. Zu § 17 Abs. 5, der neu eingeführt werden soll, möchte ich sagen: Die Bestimmungen in D I Satz 2 Abs. 8 entfielen, wenn 1 - 5 gestrichen werden, wie es die Bundesärztekammer vorschlägt. In Abs. 8 ist allerdings das Führen der Professorentitel geregelt. Dies müsste sinnvollerweise in § 17 untergebracht werden. Das hängt nämlich damit zusammen, dass in den einzelnen Bundesländern die Gleichwertigkeitsprüfung von Professorentiteln inzwischen eine Aufgabe der Ärztekammer geworden ist, beispielsweise in Baden-Württemberg.

Vielen Dank.

(Vereinzelt Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Schönen Dank, Herr Kollege Schulze. - Dazu der Referent. Bitte schön.

© 2002, Bundesärztekammer.