Dr. Schulze, Baden-Württemberg:
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen
und Kollegen! Ich spreche zum Antrag V-3. Die ausgeteilte Lesehilfe
enthält die (Muster-)Berufsordnung und zeigt links den jetzt
gültigen Text. In der rechten Spalte sind die Änderungsanträge
des Vorstands der Bundesärztekammer eingearbeitet und unsere
Änderungen aus Baden-Württemberg, die wir zu den §§
27, 28 und 17 vorschlagen.
Ärztinnen und Ärzte haben häufig Schwierigkeiten,
mit rechtlichen Formulierungen und auch mit Gesetzestexten umzugehen,
weil die juristische und die medizinische Nomenklatur häufig
gleich lautet, aber mit einem differenten Inhalt belegt ist. In
§ 27 finden wir drei Adjektive, die wir näher betrachten
sollten: erlaubt, sachlich und berufswidrig. Diese Qualitäten
sind immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Das
geht vom Kammervorstand über die Berufsgerichte bis letztendlich
zum Bundesverfassungsgericht. Wenn selbst Juristen bei Fragen der
Werbung und der Information den Ärzten nicht erklären
können, wo die Grenze zwischen sachlich und unsachlich verläuft
und wann die möglicherweise unsachliche Information unerlaubt
oder sogar berufswidrig oder berufsunwürdig ist und jedes Mal
diese Frage möglicherweise bis vor das Bundesverfassungsgericht
getragen werden muss, sollte man diese Paragraphen etwas weiter
fassen.
Unser ärztliches Rechtsempfinden ändert sich stetig,
wenn wir Werbung und Information betrachten, besonders in Zeiten
auferlegter wirtschaftlicher Einschränkungen, dass nämlich
gleiche ärztliche Tätigkeit in unterschiedlichen Arbeitsbereichen
- ob ambulant oder stationär, in der Praxisklinik oder in der
Heilkunde-GmbH - differente und differenzierte Information und Werbemöglichkeiten
eröffnet oder auf der anderen Seite verschließt. Das
Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Urteilen - das hat Herr
Flenker dargestellt - die Richtung der künftigen Berufsgesetzgebung
dargestellt. Der von uns vorgelegte Antrag fixiert den weitesten
rechtlichen Rahmen, in dem sich Information und Werbung von jeglicher
ärztlicher Tätigkeit bewegen darf.
Wir müssen uns, wenn dieser Antrag angenommen wird, nicht
wieder in Jahresfrist mit diesen beiden Paragraphen beschäftigen.
Was auf der anderen Seite sehr wahrscheinlich ist, weil Frau Jäger,
die Richterin am Bundesverfassungsgericht, sicher noch viele Jahre
im Amt sein wird.
Ein Wort zu § 28. Die Kolleginnen und Kollegen in Baden-Württemberg
haben speziell aus Kostengründen eine Einschränkung der
Anzeigengröße gefordert. Zu § 17 Abs. 5, der neu
eingeführt werden soll, möchte ich sagen: Die Bestimmungen
in D I Satz 2 Abs. 8 entfielen, wenn 1 - 5 gestrichen werden, wie
es die Bundesärztekammer vorschlägt. In Abs. 8 ist allerdings
das Führen der Professorentitel geregelt. Dies müsste
sinnvollerweise in § 17 untergebracht werden. Das hängt
nämlich damit zusammen, dass in den einzelnen Bundesländern
die Gleichwertigkeitsprüfung von Professorentiteln inzwischen
eine Aufgabe der Ärztekammer geworden ist, beispielsweise in
Baden-Württemberg.
Vielen Dank.
(Vereinzelt Beifall)
Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des
Deutschen Ärztetages:
Schönen Dank, Herr Kollege Schulze. - Dazu der Referent. Bitte
schön.
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