TOP V : Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-) Berufsordnung §§ 27, 28 in Verbindung mit Kapitel D I Nrn. 1 - 5,
§ 15 Abs. 2, § 20 Abs. 3

4. Tag: Freitag, 31. Mai 2002 Vormittagssitzung
Dr. Thierse, Berlin:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In dem einen Änderungsantrag zum Vorstandsantrag wird beantragt, die Tätigkeitsschwerpunkte zu streichen und durch den Begriff "diagnostische und therapeutische Verfahren" zu ersetzen. In einem anderen Antrag wird gefordert, "besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden" einzuführen. Es gibt einen deutlichen Unterschied zwischen den sonstigen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und den Tätigkeitsschwerpunkten, wie das bisher in der Ständigen Konferenz "Ärztliche Weiterbildung" angedacht ist. Ich möchte an Sie appellieren, den Antrag von Herrn Lipp zu akzeptieren, aber dem Antrag von Herrn Ottmann, die Tätigkeitsschwerpunkte zu streichen, nicht zu folgen.

Um nur ein Beispiel zu nennen: Die Neuro-Urologie wäre ein Tätigkeitsschwerpunkt, aber mit Sicherheit kein besonderes diagnostisches oder therapeutisches Verfahren. Das heißt, wir hätten wieder eine Lücke, durch die es einen Wildwuchs vonseiten anderer Anbieter gibt, die mit irgendwelchen Titeln hausieren gehen.

Herr Ottmann, Sie haben die Positivkennzeichnung von Kammerqualifikationen gefordert. Die Frage, die sich stellt, lautet, ob man nicht generell fordern muss, dass bei dem, was angekündigt wird, markiert wird, woher es kommt. Beim Internetauftritt gibt es inzwischen die Verpflichtung, wenn dort ein Facharzttitel geführt wird, die verleihende Ärztekammer und die entsprechende Weiterbildungsordnung mit einem Button erreichbar zu machen. Etwas Ähnliches könnte man, so denke ich, für alle angekündigten Dinge verlangen. Sie sollten sich überlegen, ob man den Antrag in dieser Art noch modifizieren könnte.

Ich habe einen Antrag gestellt, der noch nicht umgedruckt vorliegt. Er ist so kurz, dass ihn der Herr Präsident gegebenenfalls verlesen könnte. Dabei geht es um etwas, was wir vor zwei Jahren im Kapitel D ganz bewusst eingeführt haben, nämlich dass die in der (Muster-)Weiterbildungsordnung von 1992 ausdrücklich als nicht führungsfähig bezeichneten Qualifikationen, die ja auch abgeschafft werden, weiterhin als nicht führungsfähig bezeichnet werden. Ich bitte Sie, in § 27 Abs. 4 als letzten Satz die Regelung anzufügen, dass diese Qualifikationen nicht angekündigt werden dürfen.

Danke schön.

Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Schönen Dank. - Dazu der Referent. Herr Flenker, bitte.

Dr. Flenker, Referent:

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Lieber Herr Thierse, so viel Verständnis ich für Ihren Antrag auch habe, aber er ist einfach mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2001 nicht in Einklang zu bringen. Wenn Sie Akupunktur ankündigen dürfen, müssen Sie dies auch ankündigen können. Es wäre nicht sinnhaft, Ihrem Antrag zu folgen, weil er verfassungsrechtlich gesehen keinen Bestand hätte.

Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Schönen Dank. - Jetzt Herr Lipp aus Sachsen.

© 2002, Bundesärztekammer.