Dr. Thierse, Berlin:
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In dem einen Änderungsantrag
zum Vorstandsantrag wird beantragt, die Tätigkeitsschwerpunkte
zu streichen und durch den Begriff "diagnostische und therapeutische
Verfahren" zu ersetzen. In einem anderen Antrag wird gefordert,
"besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden" einzuführen.
Es gibt einen deutlichen Unterschied zwischen den sonstigen Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden und den Tätigkeitsschwerpunkten, wie
das bisher in der Ständigen Konferenz "Ärztliche
Weiterbildung" angedacht ist. Ich möchte an Sie appellieren,
den Antrag von Herrn Lipp zu akzeptieren, aber dem Antrag von Herrn
Ottmann, die Tätigkeitsschwerpunkte zu streichen, nicht zu
folgen.
Um nur ein Beispiel zu nennen: Die Neuro-Urologie wäre ein
Tätigkeitsschwerpunkt, aber mit Sicherheit kein besonderes
diagnostisches oder therapeutisches Verfahren. Das heißt,
wir hätten wieder eine Lücke, durch die es einen Wildwuchs
vonseiten anderer Anbieter gibt, die mit irgendwelchen Titeln hausieren
gehen.
Herr Ottmann, Sie haben die Positivkennzeichnung von Kammerqualifikationen
gefordert. Die Frage, die sich stellt, lautet, ob man nicht generell
fordern muss, dass bei dem, was angekündigt wird, markiert
wird, woher es kommt. Beim Internetauftritt gibt es inzwischen die
Verpflichtung, wenn dort ein Facharzttitel geführt wird, die
verleihende Ärztekammer und die entsprechende Weiterbildungsordnung
mit einem Button erreichbar zu machen. Etwas Ähnliches könnte
man, so denke ich, für alle angekündigten Dinge verlangen.
Sie sollten sich überlegen, ob man den Antrag in dieser Art
noch modifizieren könnte.
Ich habe einen Antrag gestellt, der noch nicht umgedruckt vorliegt.
Er ist so kurz, dass ihn der Herr Präsident gegebenenfalls
verlesen könnte. Dabei geht es um etwas, was wir vor zwei Jahren
im Kapitel D ganz bewusst eingeführt haben, nämlich dass
die in der (Muster-)Weiterbildungsordnung von 1992 ausdrücklich
als nicht führungsfähig bezeichneten Qualifikationen,
die ja auch abgeschafft werden, weiterhin als nicht führungsfähig
bezeichnet werden. Ich bitte Sie, in § 27 Abs. 4 als letzten
Satz die Regelung anzufügen, dass diese Qualifikationen nicht
angekündigt werden dürfen.
Danke schön.
Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer
und des Deutschen Ärztetages:
Schönen Dank. - Dazu der Referent. Herr Flenker, bitte.
Dr. Flenker, Referent:
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Lieber
Herr Thierse, so viel Verständnis ich für Ihren Antrag
auch habe, aber er ist einfach mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 23. Juli 2001 nicht in Einklang zu bringen. Wenn Sie Akupunktur
ankündigen dürfen, müssen Sie dies auch ankündigen
können. Es wäre nicht sinnhaft, Ihrem Antrag zu folgen,
weil er verfassungsrechtlich gesehen keinen Bestand hätte.
Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer
und des Deutschen Ärztetages:
Schönen Dank. - Jetzt Herr Lipp aus Sachsen.
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