TOP V : Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-) Berufsordnung §§ 27, 28 in Verbindung mit Kapitel D I Nrn. 1 - 5,
§ 15 Abs. 2, § 20 Abs. 3

4. Tag: Freitag, 31. Mai 2002 Vormittagssitzung

Dr. Meißner, Berlin:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe mich zum Antrag V-3 gemeldet. In der Anlage ist aufgeführt, was ist und was sein soll. Da ist u. a. die gesamte Rubrik hinsichtlich des Punktes D nach § 29 entfallen und damit auch die Festlegung, wie groß ein Praxisschild sein soll. Bei allem, was bisher gesagt wurde, ist dies fast schlüssig, aber ich muss ganz ehrlich sagen: Ich möchte dem Gremium vorschlagen, dass hierzu in der Berufsordnung Aussagen getroffen werden. Anderenfalls haben wir eine Wolke als Praxisschild oder ein anderer bemalt die gesamte Giebelwand seines Hauses mit entsprechenden Angaben oder er hat eine blinkende Leuchte oder ein Farbband auf dem Dach. Ich denke, das entspräche nicht dem ärztlichen Berufsstand. Ohne die Möglichkeit der Bekanntgabe von Tätigkeitsschwerpunkten, Gebieten und dergleichen einzuschränken wäre es für den Alltag und für den Patienten sinnvoll, wenn der Patient weiß, wie in etwa ein Arztschild aussieht und welche Größe es ungefähr hat.

Ich habe einen entsprechenden Antrag, den ich als Ergänzungsantrag verstehe, eingereicht und bitte Sie, entsprechend zu entscheiden.

Danke.

Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Schönen Dank. Der Antrag ist bei uns angekommen. Wir werden versuchen, ihn noch rechtzeitig umzudrucken. Anderenfalls verlese ich ihn. Übertrieben hat der Kollege auch nicht: Wir hatten einen solchen Fall der Leuchtreklame auf dem Dach eines Hauses.

Das Wort hat jetzt Herr Kollege Oberschelp aus Westfalen-Lippe.

© 2002, Bundesärztekammer.