TOP V : Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-) Berufsordnung §§ 27, 28 in Verbindung mit Kapitel D I Nrn. 1 - 5,
§ 15 Abs. 2, § 20 Abs. 3

4. Tag: Freitag, 31. Mai 2002 Vormittagssitzung

Dr. Flenker, Referent:

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Ich bin allen dankbar, die sich nachhaltig gegen eine hemmungslose Werbemöglichkeit für Ärzte ausgesprochen haben. Wir sollten nicht die zurzeit etwas notleidende Werbeindustrie unterstützen. Ich finde, Herr Oberschelp hat sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, welche unterschiedlichen Möglichkeiten bestehen.

Ich glaube, wir sollten uns nachhaltig von Unternehmen wie Aldi unterscheiden. Der Arztberuf ist weiterhin ein besonderer Beruf. Wir sollten unsere Freiberuflichkeit hochhalten. Wir sollten, was mir ganz wichtig erscheint, bei allen Ankündigungsmöglichkeiten den Patientenschutz als ausgesprochen hohes Gut im Auge behalten.

Der Kollege Meißner hat vorgeschlagen, weiterhin eine Praxisschildgröße zu definieren, also die berühmten 35 x 50 cm. Ich glaube, solche Festlegungen, solche Detailregelungen machen unsere Berufsordnung durch die Rechtsprechung angreifbar. Deshalb die Entscheidung der Berufsordnungsgremien, sich auf Generalklauseln zu verständigen.

Ich kann Ihre Befürchtungen, Herr Meißner, etwas abschwächen. Sie sprachen von den rotierenden Leuchtreklamen. Nach § 27 Abs. 3 darf eine anpreisende, das normale Maß überschreitende Ankündigung nicht erfolgen. Deshalb ist Ihre Befürchtung nicht gerechtfertigt. Wir sollten auf eine Beschränkung hinsichtlich der Größe des Praxisschildes verzichten.

Es ist sicherlich eine berechtigte Frage - ich hatte es erwähnt -, ob man Tätigkeitsschwerpunkte aufführen sollte. Ich gebe Herrn Kütz uneingeschränkt Recht: Die Verwechslung mit dem Schwerpunkt der Weiterbildungsordnung ist nicht gegeben. Auf dem Praxisschild steht ja nicht "Tätigkeitsschwerpunkt CT" oder "Tätigkeitsschwerpunkt NMR", sondern dort steht nur "CT" oder "NMR", sodass der Patient dieser Verwechslungsgefahr nicht unterliegt.

Tätigkeitsschwerpunkt ist sicherlich der weitergehende Begriff als "besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethode". Aus diesem Grunde möchte ich Sie bitten, dem Vorschlag der Berufsordnungsgremien auch in dieser Frage zu folgen.

Ich darf Sie noch einmal um Annahme der von den Berufsordnungsgremien vorgelegten Novellierungsvorschläge bitten.

Danke sehr.

(Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Schönen Dank, Herr Flenker.

Die Abstimmung sollte so vorgenommen werden, dass wir zunächst einmal davon ausgehen, dass der Antrag V-3 von Herrn Schulze aus Baden-Württemberg mit einer komplett anderen Grundphilosophie zuerst abgestimmt wird. Wenn dieser Antrag zur Grundlage wird, ist der Antrag, der aus den Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer kommt, weg und wir haben uns auf eine ganz andere Linie begeben. Wir müssen zunächst einmal feststellen, ob Sie das möchten. Wenn das allerdings nicht akzeptiert wird, gehen wir die Änderungsanträge zum Vorschlag der Bundesärztekammer durch. Anschließend führen wir in drei Abschnitten die Gesamtabstimmung durch.

© 2002, Bundesärztekammer.