TOP VI : Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

4. Tag: Freitag, 31. Mai 2002 Vormittagssitzung

Dr. Kütz, Bremen:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich spreche zu den Anträgen VI-2 und VI-34. Es geht um ein altes Thema. Leider ist es bei alten Themen häufig so, dass die Länge der Diskussionszeit nicht unbedingt die Klarheit des Problems verstärkt. Wir müssen uns an diesem Punkt entscheiden, ob wir in der Berufsordnung eine Maßnahme, die strafrechtlich, wenn sie unter entsprechenden Kautelen durchgeführt wird, rechtsstaatlich ist, verbieten wollen. Das beinhaltet der Antrag VI-34. Es wird als unethisch deklariert, an der Vergabe von Brechmitteln teilzunehmen. Das bedeutet, dass ein Arzt unter keinen Umständen Brechmittel verabreichen darf bzw. bei der Verabreichung von Brechmitteln im Hintergrund zur Verfügung steht und den medizinischen Sicherungsrahmen darstellt.

Es ist etwas anderes, ob Ärzte zu solchen Maßnahmen genötigt werden dürfen. Wir müssen also unterscheiden, ob wir sagen, wir wollen aus berufsordnungsrechtlichen Gründen überhaupt nicht, dass Ärzte an solchen Maßnahmen teilnehmen, oder ob wir sagen, sofern solche Maßnahmen staatlich, juristisch abgesichert und rechtmäßig sind, können Ärzte freiwillig sozusagen den medizinischen Hintergrund sichern, damit es bei der Durchführung dieser Maßnahmen nicht zu gesundheitlichen Problemen kommt.

Insofern würde die Annahme des Antrags 34 bedeuten, dass Sie den Arzt, der an einer solchen Maßnahme teilnimmt, sozusagen berufsrechtlich verfolgen müssen. Weil das ein Vorgehen sein kann, das wahrscheinlich rechtlich keinen Bestand haben wird, weil es gegen die Strafprozessordnung ist bzw. weil man der Ärzteschaft vorwerfen würde, dass sie in bestimmten strafprozessordnungsmäßig gesicherten Tatbeständen ihre Hilfe verweigert, schlage ich vor, dem Antrag VI-34 nicht zuzustimmen.

Aus demselben Grund möchte ich Sie bitten, den letzten Satz des Antrags 2 zu streichen. Er scheint mir ein bisschen missverständlich zu sein. Der letzte Absatz dieses Antrags lautet:
Beweissicherungsmaßnahmen sind staatliche Maßnahmen, zu deren Teilnahme Ärztinnen und Ärzte nicht gezwungen werden können. Ärztinnen und Ärzte beteiligen sich nicht an Maßnahmen der Gewaltanwendung.

Der erste Satz macht klar, dass die Teilnahme an solchen Maßnahmen freiwillig sein muss. Es ist auch klargestellt, dass die Zielsetzung dieser Maßnahmen keine Heilmaßnahmen, sondern staatliche Beweissicherungsmaßnahmen sind. Der direkt anschließende zweite Satz dieses Absatzes legt nahe, dass es sich bei diesen Beweissicherungsmaßnahmen um berufsordnungsmäßig zu ahndende Gewaltanwendung handelt. Diesen Zusammenhang möchte ich nicht herstellen. Deshalb beantrage ich, den letzten Satz des Antrags VI-2 ersatzlos zu streichen.

Danke.

(Vereinzelt Beifall)

Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Schönen Dank. - Der nächste Redner ist Herr Kollege Koch aus Baden-Württemberg.

© 2002, Bundesärztekammer.