Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP VI: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

BESCHLUSSANTRAG VI - 62
ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG VI - 62

Der Antrag von Dr. Herrmann, Dr. Bartmann, R. Büchner, Dr. v. Kügelgen, Frau Dr. Müller (Drucksache VI-62) und der Änderungsantrag von Frau Müller-Mette, Dr. Herrmann, Dr. Bartmann, R. Büchner und Dr. von Kügelgen (Drucksache VI-62a) werden zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

§ Drucksache VI-62:
Erneut fordert der Deutsche Ärztetag den Vorstand der Bundesärztekammer auf, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dafür einzutreten, die Bestimmungen des § 95 a SGB V aufzuheben, die die Möglichkeit der Niederlassung als Allgemeinärztin/-arzt nach dem 1. Januar 2006 bei denjenigen Ärztinnen und Ärzten ausschließen, die den Facharzt für Allgemeinmedizin nach 3-jähriger Weiterbildung erworben haben.

Begründung:

Allgemeinärztinnen und Allgemeinärzte mit 3-jähriger Weiterbildung, die sich z. B. durch Wehrdienst, Erziehungsurlaub, Entwicklungshilfezeiten o. Ä. bis zu diesem Zeitpunkt nicht niederlassen können, wären in einem unverhältnismäßigen Umfang benachteiligt.

Abgesehen davon ist die gesetzliche Regelung bei dem sich abzeichnenden Mangel an Allgemeinärztinnen und -ärzten kontraproduktiv und steht in krassem Missverhältnis zu den vielen fachlich unbefriedigenden Möglichkeiten, bis in die Gegenwart nach mehr oder weniger geeigneter Weiterbildung nur nach Übergangsbestimmungen Arzt für Allgemeinmedizin zu werden.

§ Drucksache VI-62a:
Der Entschließungsantrag wird wie folgt ergänzt:

"Dies findet lediglich für Kolleginnen und Kollegen Anwendung, die ihre 3-jährige Weiterbildung bis Ende 1998 begonnen haben."

Begründung:

Ohne diese zeitliche Begrenzung und Präzisierung bestünde die Gefahr, dass neben der 5-jährigen Weiterbildung auch eine 3-jährige Weiterbildung in der Allgemeinmedizin den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung ermöglicht.

© 2002, Bundesärztekammer.