Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP VI: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

BESCHLUSSANTRAG VI - 76

Auf Antrag von Frau Dr. Fick, Dr. Kaplan und Dr. Jantzen (Drucksache VI-76) beschließt der 105. Deutsche Ärztetag:

Der 105. Deutsche Ärztetag fordert den Bundesärztekammerausschuss "Gebührenordnung" auf, folgende Änderungen bzw. Ergänzungen der GOÄ zu erreichen:

1. Einführung einer eigenen Besuchsgebühr zur Durchführung der Leichenschau mit Einführung einer entsprechenden Legende ("Leichenschaubesuch").
2. Einführung einer eigenen GOÄ-Ziffer für das Ausführen einer vorläufigen Leichenschau und das Ausstellen des entsprechenden vorläufigen Leichenschauscheins.
3. Leistungsgerechte Anhebung der Gebühr der GOÄ-Nr. 100 für die regelrechte Leichenschau selbst.

Begründung:

1. Auf Grund zweier Amtsgerichtsurteile (AG Herne/Wanne: Az. 2 C 380/98 und AG Oberhausen; 37), die die Abrechenbarkeit der Besuchsgebühr neben der Leichenschau verneint haben, und der unterschiedlichen Stellungnahmen der Bundesärztekammer (DÄ-Blatt 9. Juni 2000 und 22. Juni 2001), besteht im Augenblick Rechtsunsicherheit bezüglich der Abrechenbarkeit der GOÄ-Nr. 50 bei Durchführung einer Leichenschau. Da im ambulanten Bereich, meist unter ungünstigen Bedingungen, eine Leichenschau grundsätzlich einen Besuch erfordert, muss dieser Besuch auch "ohne symptombezogene Untersuchung" abgerechnet werden können.

2. Die Abrechnung einer vorläufigen Leichenschau mit Ausstellung eines entsprechenden Leichenschauscheins nach GOÄ-Nr. 70 wird der Leistung in keiner Weise gerecht. Deshalb ist für diesen Leistungsabschnitt eine eigene Gebührenordnungsnummer erforderlich.
3. Auf Grund des in den Bestattungsverordnungen vorgeschriebenen Untersuchungsumfangs bei der Leichenschau und der aufwendigen Dokumentation ist die derzeitige Honorierung nicht mehr leistungsgerecht.

© 2002, Bundesärztekammer.