Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP V: Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung
§§ 27, 28 in Verbindung mit Kapitel D I Nr. 1 - 5, § 15
Abs. 2, § 20 Abs. 3

BESCHLUSSANTRAG V - 3

Von: Dr. M. Schulze

als Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Die (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung der Beschlüsse des 100. und 103. Deutschen Ärztetages wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 27 und 28 werden aufgehoben.

2. § 27 erhält folgende Fassung:

"§ 27 Werbung
Dem Arzt ist Werbung in den Grenzen dieser Berufsordnung, des Heilmittelwerbegesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gestattet."

3. § 28 erhält folgende Fassung:

"§ 28 Anzeigen
Größere Anzeigen als halbseitige Anzeigen sind verboten."

4. § 17 wird wie folgt ergänzt:

Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Bezeichnung "Professor" darf auf dem Praxisschild geführt werden, wenn sie auf Vorschlag der medizinischen Fakultät (Fachbereich) durch die Hochschule oder das zuständige Landesministerium verliehen worden ist. Dasselbe gilt für die von einer medizinischen Fakultät einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule verliehene Bezeichnung, wenn sie nach Beurteilung durch die Ärztekammer der deutschen Bezeichnung "Professor" gleichwertig ist. Die nach Satz 2 führbare, im Ausland erworbene Bezeichnung ist in der Fassung der ausländischen Verleihungsurkunde zu führen."

Begründung:

Aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Jahren 2001 und 2002, insbesondere den Entscheidungen im Zahnarztbereich zum "Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie" und bei den Tierärzten zur anlassbezogenen Anzeigenwerbung ist es den deutschen Ärztinnen und Ärzten nicht mehr vermittelbar, dass weiterhin an der Unterscheidung zwischen sachlicher Information und berufswidriger Werbung festgehalten wird. Dies impliziert, dass es neben sachlicher Information auch unsachliche Informationen gibt und neben berufswidriger Werbung auch berufsgemäße Werbung. Ob aber unsachliche Informationen gleich schon berufswidrige Werbung ist, vermögen die Vorstände der Ärztekammern und die Berufsgerichte nicht mehr klar zu definieren. Es ist daher notwendig, über den Beschlussantrag des Vorstandes der Bundesärztekammer hinauszugehen und Ärztinnen und Ärzten Werbung in den Grenzen der Berufsordnung, des HWG und des UWG zu erlauben.

Abgesehen von der Verkürzung der (Muster-)Berufsordnung, die mit diesem Antrag verbunden ist, werden niedergelassene Ärztinnen und Ärzte endlich mit anderen sog. Heilkunde-GmbHen und Freiberuflern (Rechtsanwälte, Architekten etc.) gleichstellt.

Übergroße Anzeigen sollten allerdings weiter verboten bleiben, um vor allem niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten unnötige Kosten zu vermeiden.

Auch ist es erforderlich, die bisherige Bestimmung in D I Nr. 2 Absatz 8 zum Führen des Professorentitels in § 17 zu übernehmen und beizubehalten, weil es in einigen Bundesländern wie z.B. in Baden-Württemberg mittlerweile Sache der Ärztekammern ist, die Gleichwertigkeitsprüfung für Nicht-EG-Professorentitel durchzuführen.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

© 2002, Bundesärztekammer.