Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP VI:Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

BESCHLUSSANTRAG VI - 44

Von: Frau Dr. Drexler-Gormann

als Delegierte der Landesärztekammer Hessen

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Der Vorstand der Bundesärztekammer nimmt Beratungen über den in den Heilberufsgesetzen verankerten Ausschluss von beamteten Ärztinnen und Ärzten von der Berufsgerichtsbarkeit mit dem Ziel auf, die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer einheitlichen Unterstellung aller Angehörigen unter die Berufsgerichtsbarkeit der Landesärztekammern zu schaffen.

Begründung:

1. Kammerangehörige, die als Beamte einer Disziplinargerichtsbarkeit unterliegen sind in den Heilberufsgesetzen der Länder von der Berufsgerichtsbarkeit ausgenommen, das heißt, sie unterliegen der Disziplinargerichtsbarkeit ihres Dienstherrn, des Innenministers. Dieses Obrigkeitsstaatliche Relikt ist in den meisten anderen europäischen Ländern zu Gunsten einer einheitlichen berufsständischen Gerichtsbarkeit abgeschafft worden.
2. Die Änderungen in den Heilberufsgesetzen der Länder sind ein komplexer Prozess, dessen Bearbeitung und Einleitung arbeitsaufwendig ist. Ein Beschluss des DÄT, dass der Vorstand diesen Weg einschlagen möge, ist daher für die Arbeit des Vorstandes wünschenswert und hilfreich.
3. Eine einheitliche Unterstellung aller Ärztinnen und Ärzte unter die Berufsgerichtsbarkeit der Kammer ist
- sachlich geboten, da alle Ärzte, auch Beamte, die gleichen in der Berufsordnung niedergelegten Pflichten haben und Verstöße gegen die Pflichten auch gleich bewertet geahndet werden müssen,
- kollegial geboten, um Gewissenskonflikte von beamteten Ärztinnen und Ärzten zu vermeiden, wenn sie disziplinar rechtlich bewährte Vorschriften und Anordnungen befolgen müssen (oder sich dagegen zur Wehr setzen), die gegen die Vorschriften der Berufsordnung verstoßen,
- standespolitisch geboten, um Schaden für das Ansehen der Ärzteschaft durch einheitliche und konsequente Behandlung von Fehlverhalten abzuwehren,
- politisch geboten, um die Harmonisierung von Rechtsvorschriften in Europa voranzutreiben.

ENTSCHEIDUNG: NICHTBEFASSUNG

© 2002, Bundesärztekammer.