Dr. Koch, Referent:
Guten Morgen, Herr Präsident,
lieber Jörg! Guten Morgen, meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe
Kolleginnen und Kollegen! Wir wollen uns in diesem Jahr wieder mit der
Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung befassen und, wie ich denke,
zu dieser Novellierung einen endgültigen Beschluss fassen.
Sie sehen auf der Leinwand das Grabdenkmal Tadsch Mahal,
das ein Mogulkaiser in Indien für seine geliebte Frau hat bauen lassen, die bei
der Geburt des 14. Kindes zu Tode kam. Dieses Tadsch Mahal gilt als das
schönste oder vollendetste Bauwerk der Welt. Solche Ziele haben wir ja auch
hinsichtlich der Novellierung der Weiterbildungsordnung, nämlich ein
vollendetes Werk zu schaffen. Wenn man sich dieses Tadsch Mahal anschaut, denkt
man, man sieht dort die Grundzüge unserer Weiterbildungsordnung: Das vor dem
Gebäude befindliche Wasser stellt das Studium, die Ausbildung dar und führt zu
einem Common Trunk, einem Grundstock, der ganz solide sein muss, aber nicht
übermächtig. Darauf aufgebaut sind die verschiedenen Qualifikationen, die in
der Weiterbildungsordnung niedergelegt sind.
Ich sagte: Es war unser Ziel, ein vollendetes Bauwerk zu
schaffen. Wir sollten uns zunächst kurz noch einmal die Ziele anschauen, die
wir formuliert haben. Ein Ziel war, eine einheitliche Bildungsordnung zu
schaffen. Bildung und Wissenschaft sollen im Vordergrund stehen. Wir wollen
transparente Strukturen schaffen, wobei ich nach der gestrigen Diskussion mit
dem Begriff „Transparenz“ etwas zurückhaltend sein möchte, da auch im
Gesundheitswesen immer Transparenz gefordert wird. Wir wollen eine ganz klare
Struktur schaffen, die jeder verstehen kann, die nicht mehr zu
Missverständnissen Anlass gibt.
Wir wollen klar definierte Begriffe haben, keine Begriffe,
die mit unterschiedlichen Inhalten belegt sind, keine Begriffe, die nicht ganz
verständlich sind. Es soll eine Flexibilität sowohl im ambulanten als auch im
stationären Bereich als auch in der Vernetzung beider Bereiche in der
Weiterbildung hergestellt werden, sodass es möglich ist, auch unter den
heutigen Gegebenheiten - Stichworte: Arbeitszeitgesetz, Arbeitsbefristungsgesetz
- die Weiterbildung zu absolvieren.
Das alles, meine Damen und Herren, soll geschehen, ohne
dass eine Qualitätsverschlechterung eintritt; ganz im Gegenteil, die Qualität
in der Weiterbildung soll verbessert werden.
Uns war von Anfang an klar, dass diese Ziele mit gewissen
Zielkonflikten behaftet sind, hauptsächlich mit dem Konflikt zwischen
Berufsrecht und Sozialrecht, also der Weiterbildung als solcher und der
Honorarverteilung im KV-Bereich. Hier mussten sicher Kompromisse geschlossen
werden. Zielkonflikte gibt es auch zwischen den Ansprüchen der Wissenschaft und
dem, was in der Praxis umgesetzt werden kann. Zielkonflikte gibt es auch
zwischen den Qualitätsanforderungen und der Machbarkeit, also zwischen den
Bildungsinhalten und dem Bildungsangebot. Letztendlich besteht ein Zielkonflikt
zwischen unserem Auftrag hinsichtlich einer Deregulierung und der
Spezialisierung in der Medizin, die ja immer weiter zunimmt.
In den Diskussionen der letzten anderthalb bis zwei Jahre
hat sich herausgestellt, dass diese Zielkonflikte noch komplizierter werden
durch die Ansprüche mancher Berufsverbände und Fachgesellschaften und durch die
vielen Ansprüche von Einzelinteressen, die immer wieder vorgetragen und
eingebracht wurden. Die meisten haben auch vergessen, dass es eine Ständige
Konferenz „Weiterbildung“ gibt und last not least den Vorstand der
Bundesärztekammer, die alles abprüfen müssen unter, wie ich es bezeichnen
möchte, ordnungspolitischen Gesichtspunkten. Das Gesamtsystem muss eine Einheit
sein, alles muss miteinander kompatibel sein.
Wenn man alle diese Zielkonflikte berücksichtigt, wird
verständlich, dass wir ein so vollendetes Bauwerk wie das Tadsch Mahal nicht
schaffen konnten. Aber wir haben es zumindest intensiv versucht.
Wie sind die Beratungen in den letzten Jahren verlaufen?
Ich darf daran erinnern, dass bereits der 101. Deutsche Ärztetag 1998 einen
Grundsatzbeschluss zur Novellierung der Weiterbildungsordnung gefasst hat. Im
damaligen Antrag V-1 wurde niedergelegt, wie die Weiterbildungsordnung
novelliert und geändert werden soll. Seit diesem Beschluss sind fünf Jahre
vergangen. Ich denke, fünf Jahre sind lang genug, um nun endgültige Beschlüsse
fassen zu können.
Der 103. Deutsche Ärztetag hat den Beschluss zur
Weiterentwicklung der (Muster-)Weiterbildungsordnung bekräftigt und hat die
Grundlagen, die wir bis dahin erarbeitet hatten, zur Kenntnis genommen. Er hat
die entsprechenden Gremien beauftragt, entsprechend weiterzuarbeiten.
Der 104. Deutsche Ärztetag 2001 hat über den Abschnitt A,
den Paragraphenteil, diskutiert und diesen für grundsätzlich beschlossen
erklärt, allerdings mit der Auflage und der Option, dass er an verschiedenen
Punkten eventuell nachgebessert werden muss, wenn die weiteren Diskussionen zu
den Inhalten dies erforderlich machen. Wir werden Ihnen hierzu heute einige
Änderungen vortragen und vorschlagen.
Der 105. Deutsche Ärztetag 2002 in Rostock hat den
Beschluss zu einer zweistufigen Weiterbildung für Hausarzt und Innere Medizin
gefasst.
Auf diesem 106. Deutschen Ärztetag legen wir Ihnen die
Gesamtnovelle der (Muster-)Weiterbildungsordnung zur Diskussion und
Beschlussfassung vor.
Für diejenigen, die das alles vielleicht nur am Rande
mitbekommen haben, möchte ich zeigen, wie kompliziert die Verfahren sind, bis
wir zu Beschlüssen und Empfehlungen an den Ärztetag kommen, über die Sie dann
diskutieren und entscheiden können.
Es beginnt mit Anhörungen der Fachgesellschaften und
Berufsverbände in der Bundesärztekammer, die sich über viele Tage hinziehen. Es
folgen Beratungen in den Vorständen und Weiterbildungsgremien der
Landesärztekammern. Es kommt zu vorbereitenden Diskussionen im Ständigen
Arbeitsausschuss der Ständigen Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“, der in den
vergangenen fünf Jahren unzählige Male getagt hat, und dann zu Diskussionen und
Beschlüssen in der Ständigen Konferenz selbst. Die Ständige Konferenz arbeitet
dann die Empfehlungen aus, die an den Vorstand der Bundesärztekammer gehen.
Zuvor müssen wegen des Zielkonflikts Weiterbildungsrecht/Sozialrecht Abstimmungen
mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung stattfinden.
Letztendlich befasst sich der Vorstand der
Bundesärztekammer mit den Anträgen der Ständigen Konferenz, diskutiert diese,
verändert sie gegebenenfalls und erarbeitet dann Diskussions- und Beschlussvorschläge
für Sie, die Delegierten des Deutschen Ärztetages. Der letzte Schritt sind
Diskussion und Beschlussfassung auf dem Deutschen Ärztetag.
Hier läuft also ein sehr komplexes System ab, das sehr
viel Zeit und Arbeit in den entsprechenden Gremien auf allen Ebenen kostet.
Wie sieht nun die Struktur der
(Muster-)Weiterbildungsordnung aus, die wir heute vorlegen? In den Ihnen
übersandten Unterlagen finden Sie zunächst das Inhaltsverzeichnis. Dort sehen
Sie die Aufteilung in drei Abschnitte, und zwar in den Abschnitt A:
Paragraphenteil, Abschnitt B: Gebiete, Facharzt und Schwerpunktkompetenzen und
Abschnitt C: Zusatzweiterbildungen. Am Schluss des Inhaltsverzeichnisses sind
in Klammern dann noch die berufsbegleitenden Qualifikationen aufgeführt.
In Abschnitt A, dem Paragraphenteil, finden Sie die
juristisch erforderlichen Dinge niedergelegt, sozusagen die Rahmenbedingungen.
Im Abschnitt B sind die Gebiete definiert und die jeweiligen
Facharztkompetenzen und Schwerpunktkompetenzen, die es in dem jeweiligen Gebiet
gibt. Im Abschnitt C finden Sie, wie gesagt, die Zusatzweiterbildungen.
Wir haben also nurmehr drei Qualifikationsebenen statt
bisher fünf, nämlich die Facharztkompetenz, die Schwerpunktkompetenz und die
Zusatzweiterbildungen.
Um kurz auf die Deregulierung zu sprechen zu kommen:
Obwohl natürlich die Zahl der Qualifikationen, die es gibt, nicht unbedingt
etwas mit Deregulierung zu tun hat, ist darauf hinzuweisen: Wir hatten bisher
in der Weiterbildungsordnung 161 Bezeichnungen; dies konnten wir durch
Common-Trunk-Lösungen auf 110 Bezeichnungen reduzieren. Das ist aber nicht das
Ausschlaggebende. Die Zahl der sonstigen Qualifikationen, also alles das, was
über den Schwerpunkt hinausgeht, konnte von 102 auf 48 reduziert werden. Die
Frage, ob es 48, 50
oder 52 Qualifikationen in der Zusatzweiterbildung sind, ist nicht das Problem
von Transparenz und Deregulierung. Das spielt nicht die übergeordnete Rolle in
unseren Diskussionen.
Aufgeführt sind auch berufsbegleitende Qualifikationen als
curriculäre Fortbildung. Das hat mit der Weiterbildungsordnung eigentlich
nichts direkt zu tun. Wir empfehlen Ihnen, heute diese curriculären
Fortbildungen zu streichen. Ich werde dazu an entsprechender Stelle noch
genauere Ausführungen machen.
Ich komme zu einem kurzen Überblick über den Abschnitt A,
den Paragraphenteil. Was Ihnen vorliegt, ist im Wesentlichen der Text vom 104.
Deutschen Ärztetag, den wir schon einmal ausführlich diskutiert und beschlossen
haben, allerdings mit einigen Ergänzungen und Änderungen, die ich Ihnen
kursorisch vorstellen möchte. Es erfolgt im Paragraphenteil natürlich die
formale Anpassung an nur drei Qualifikationsebenen. Sie wissen: Wir hatten
früher immer noch vier Ebenen. Die Zusatzbezeichnung, der Bereich, der
Befähigungsnachweis und Teile der berufsbegleitenden Qualifikationen werden zur
Zusatzweiterbildung zusammengefasst, sodass in einem einheitlichen Kapitel
alles das aufgelistet ist, was es über die Facharztqualifikation und die
Schwerpunktqualifikation hinaus gibt.
In den §§ 18 und 19 wurde eine Anpassung an das aktuelle
EU-Recht oder an aktuelle Richtlinien, teilweise aus dem Jahre 2001,
vorgenommen, sodass die Bestimmungen EU-kompatibel sind.
Die Übergangsbestimmungen in § 20 waren vor zwei Jahren
nicht ausformuliert, wie Sie sich erinnern können; denn das kann man erst dann
tun, wenn man die Inhalte in den Abschnitten B und C festgelegt hat.
Wir haben vermehrt auch noch landesrechtliche
Besonderheiten, soweit wir sie eruieren und erfassen konnten, mit aufgeführt
und mit entsprechenden Fußnoten versehen. Es ist als Fußnote aufgeführt, wenn
eine Darstellung in der (Muster-)Weiterbildungsordnung eventuell
landesrechtlich angepasst werden muss, weil die entsprechenden
Heilberufekammergesetze der Länder andere Formulierungen vorsehen, als sie in
der (Muster-)Weiterbildungsordnung aufgeführt sind. Wir haben uns im Regelfall
in der (Muster-)Weiterbildungsordnung an die Heilberufekammergesetze der Länder
Nordrhein-Westfalen und Bayern gehalten.
Zu Beginn des Paragraphenteils findet sich eine so
genannte Präambel. Hier haben wir allgemeine Erläuterungen aufgeführt, was die
Weiterbildung bedeutet.
Ich habe mir überlegt, dass ich, wenn wir heute die
(Muster-)Weiterbildungsordnung verabschiedet haben, ein persönliches Vorwort
verfasse, um klar zu machen, dass die Weiterbildung natürlich nur fachliches
Wissen vermitteln kann, aber letztendlich nicht das, was das Arztsein ausmacht.
Es muss klargestellt sein, dass man dies nur von einem Vorbild, einem
Weiterbildungsbefugten lernen kann.
Vor den allgemeinen Bestimmungen für die Abschnitte B und
C finden Sie Begriffserläuterungen. Dort werden Begriffe klargestellt, die im
Rahmen der (Muster-)Weiterbildungsordnung verwendet werden. Auf diese Weise
sollen zukünftig Diskussionen über den Inhalt bestimmter Begriffe vermieden
werden.
Ein Eckpunkt aus dem Abschnitt A ist die Differenzierung
zwischen Gebietsgrenze und Weiterbildungskompetenz. Sie wissen: Das Gebiet ist
das Allumfassende, bei der Facharzt- und Schwerpunktkompetenz ist nur das
beschrieben, was man als große Teilmenge aus einem Gebiet erlernen muss, um die
Facharzturkunde zu erhalten. Das Gebiet umfasst mehr, als was in der Facharzt-
und Schwerpunktkompetenz beschrieben und geregelt ist.
Wichtig ist auch, dass alle Bezeichnungen
ankündigungsfähig sind. Alles, was in der Weiterbildungsordnung an
Qualifikationen steht, ist ankündigungsfähig, so auf dem Praxisschild, im
Briefkopf usw.
Wichtig ist auch, dass alle Weiterbildungsgänge mit einer
Prüfung enden. Alle Qualifikationen, die jetzt in der (Muster-)Weiterbildungsordnung
aufgeführt sind, enden mit einer Prüfung vor der entsprechenden
Landesärztekammer.
Die Weiterbildung findet nach den Vorlagen in
hauptberuflicher bezahlter Tätigkeit statt. Sie kann auch - das war ja Ihre
Forderung - bei Zusatzweiterbildungen berufsbegleitend erfolgen.
Die Teilzeitweiterbildung wird durchgehend anerkannt. Es
heißt jetzt: mindestens 50 Prozent. Meine Damen und Herren, ich weiß, dass wir
alle lieber hätten, dass auch Teilzeit in einem geringeren Umfang für die
Weiterbildung anerkannt wird. Dies lässt aber das EU-Recht nicht zu. Im
EU-Recht ist nämlich von einer mindestens halbtägigen Weiterbildung die Rede.
Neu sind Dokumentation, Dokumentationspflicht und
regelmäßige Gespräche über den Weiterbildungsstand und -verlauf. Es ist
vorgesehen, jährlich einmal eine Überprüfung des Weiterbildungsstands
vorzunehmen. Wir kommen hier zu einer Kommunikation zwischen
Weiterbildungsbefugten und den Weiterzubildenden. Auf diese Weise kann nicht
mehr vorkommen, dass man kurz vor dem Erstellen des Facharztzeugnisses
feststellt, dass noch vieles fehlt, was man hätte lernen müssen, oder dass der
Weiterbildungsbefugte sogar sagt: Sie sind noch nicht in der Lage, Facharzt zu
sein, Sie müssen ein Jahr länger machen. So etwas ist jetzt sicher ausgeschlossen.
Ich denke, damit können wir auch die Qualität verbessern.
In § 20 stehen die allgemeinen Übergangsbestimmungen, die
sehr klar gefasst sind. Es kann natürlich sein, dass die allgemeinen
Übergangsbestimmungen nicht auf alle Fälle zutreffen, sodass in den Abschnitten
B und C eine Ausnahme, Klarstellung oder Ergänzung erfolgt.
In Abschnitt B, meine Damen und Herren, haben wir
allgemeine Bestimmungen vorangestellt. Es handelt sich um
Weiterbildungsinhalte, bei denen wir festgestellt haben, dass sie in allen
Kompetenzen immer wieder vorkommen. Statt dass sie bei jeder Kompetenz immer
wieder aufs Neue aufgeführt sind, haben wir sie zusammengefasst und als
allgemeine Bestimmungen dem Ganzen vorangestellt. Es handelt sich um Inhalte
der Weiterbildung - sie sind damit auch prüfungsrelevant -, die für alle
gelten, die sich in Weiterbildung befinden und irgendeine Qualifikation
erlangen wollen.
Die inhaltlichen Weiterbildungsanforderungen, also das,
was wir im landläufigen Sprachgebrauch als Spiegelstriche bezeichnen, werden
durch Verwaltungsrichtlinien konkretisiert. Der Deutsche Ärztetag 1998 hat
beschlossen, dass diese Inhalte nicht Gegenstand der Beratungen auf dem
Deutschen Ärztetag sein sollen, sondern dass sie später durch entsprechende
Diskussionen in den Ausschüssen, in der Ständigen Konferenz und im Vorstand
angepasst und dann umgesetzt werden sollen.
Der Common Trunk, den Sie in den bisherigen Diskussionen
sehr befürwortet haben, konnte in vier Gebieten umgesetzt werden: in der
Chirurgie und in der HNO, die von sich aus entsprechende Vorschläge
unterbreitet haben, ebenso wie in der Pathologie und in der Pharmakologie. Hier
werden nach einer Basisweiterbildung entsprechende Facharztqualifikationen
aufgebaut. Denkbar gewesen wären solche Common-Trunk-Systeme auch bei den
Qualifikationen Hygiene und Umweltmedizin, Mikrobiologie, Laboratoriumsmedizin
und Transfusionsmedizin. Hier konnten wir trotz vieler Diskussionen mit den
Betroffenen nicht zu einer gemeinsamen Lösung kommen. Vielleicht werden die Diskussionen
im nächsten Jahr dazu führen, dass wir auch hier noch zu einer Lösung kommen.
Zu diskutieren wäre durchaus auch noch eine
Common-Trunk-Lösung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie und
Psychosomatische Medizin. Auch hier würde sich, wie ich denke, eine
Common-Trunk-Lösung anbieten. Allerdings konnten wir mit den betroffenen
Gesellschaften und Fachverbänden noch keine einheitliche Lösung erreichen.
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass von den Ausschüssen
und vom Vorstand die theoretischen Fächer wieder aufgegriffen wurden: Anatomie,
Biochemie und Physiologie, und zwar deshalb, weil einige Landesärztekammern erklärt
haben, dass sie auf jeden Fall diese theoretischen Fächer in ihrer Weiterbildungsordnung
vorsehen werden. Wegen der Bundeseinheitlichkeit hat man dann empfohlen, dies
generell vorzusehen.
Den Aufbau im Überblick haben Sie sich sicher schon
angeschaut: Bei der
Anästhesiologie gibt es nur eine Facharztkompetenz, bei der Chirurgie gibt es
ein Common-Trunk-System mit verschiedenen Facharztqualifikationen, bei der
Frauenheilkunde gibt es das System mit einem Facharzt und mit Schwerpunkten.
Dies sind die drei Möglichkeiten, die wir haben.
Ich komme zum Aufbau im Einzelnen. Jedes Gebiet ist gleich
aufgebaut. Es beginnt mit der Definition des Gebiets. Dort muss alles
aufgeführt sein, was das Gebiet beinhaltet. Ferner ist die Frage zu
beantworten: Was ist das Ziel der Weiterbildung? Schließlich ist die
Weiterbildungszeit festgelegt.
Alle Gebiete werden in gleicher Weise dargestellt, sodass
man ohne Probleme hindurchfindet und eine große Transparenz gegeben ist.
Als Nächstes kämen die Weiterbildungsinhalte. Aber ich
sagte bereits, dass die Weiterbildungsinhalte kein Diskussionsgegenstand auf
dem diesjährigen Ärztetag sind. Das muss später von den entsprechenden
Ausschüssen, den Ständigen Konferenzen und dem Vorstand diskutiert werden.
Zum Abschnitt C ist klar: Die Zusatzweiterbildungen sind
auch ärztliche Qualifikationen, deren Weiterbildung in jedem Fall inhaltliche
Aspekte aufweist und zumeist auch zeitliche Nachweise zusätzlich erfordert,
unter Umständen auch in einem Kurssystem.
Ich möchte Ihnen nunmehr kurz erklären, warum wir die
verschiedenen Qualifikationen, die es bisher gab, nämlich Zusatzbezeichnung,
Befähigungsnachweis und berufsbegleitende Qualifikation, zu einer einzigen
Qualifikation zusammengefasst haben. Es gab lange Diskussionen über die
Kriterien: Was ist eine Zusatzbezeichnung? Was ist ein Bereich? Was ist ein
Befähigungsnachweis? Wir hatten große Schwierigkeiten, sinnvolle Kriterien für
die Zuordnung zu den einzelnen Blöcken zu finden. Deshalb haben wir uns zu der
Aussage entschlossen: Wir geben die einzelnen Blockbildungen auf, wenn uns
schon keine exakte Zuordnung möglich ist, weil wir keine klaren Kriterien
finden, und empfehlen Ihnen, die Bereiche, den Befähigungsnachweis und Teile
der berufsbegleitenden Qualifikationen zu einem Block, nämlich der
Zusatzweiterbildung, zusammenzufassen, weil wir dann nicht mehr diese
Schwierigkeiten der Abgrenzung haben.
Das dient auch den Prinzipien von Transparenz und
Deregulierung, was für uns sozusagen als große Überschrift gilt, denn damit
wird ganz klar: Wir haben nur noch eine Art von Zusatzweiterbildung, die
entsprechend differenziert und aufgeführt ist.
Letztendlich, meine Damen und Herren, konnten wir auf
diese Weise auch einige Emotionen abbauen. Immer wieder wurden Kolleginnen und
Kollegen bei uns vorstellig, die erklärten: Das, was jetzt geschaffen wurde,
ist ja nur ein Befähigungsnachweis, das ist qualitativ viel zu wenig! Aber das,
was inhaltlich festgelegt war, war qualitativ sehr hochwertig. Ich denke, wir
können diese
Emotionen abbauen, indem wir alles zu einer einzigen Qualifikation zusammenfassen.
Einzelheiten werde ich bei jeder einzelnen Qualifikation
darlegen, sofern dies erforderlich ist.
Der Überblick ist alphabetisch aufgebaut. Der Aufbau ist
gleichartig.
Bei den Zusatzweiterbildungen ist immer auch noch
aufgeführt: Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung. Aufgeführt ist
natürlich auch die Zeit, die aufgewendet werden muss.
Wir haben berufsbegleitende Qualifikationen vorgesehen.
Das steht auf Seite 181 der Beratungsunterlage für Tagesordnungspunkt 2. Die
berufsbegleitenden Qualifikationen erwirbt man als curriculäre Fortbildung in
theoretischen Kursen, ohne das Erfordernis spezifischer Weiterbildungszeiten
und ohne Prüfung. Es hat sich in den letzten Wochen gezeigt, dass eine exakte
Abgrenzung, was in die Weiterbildung und was in die Fortbildung gehört, nicht
immer möglich ist. Vor allem hat sich gezeigt: Wenn wir es so machen wollten,
müssten wir eine eigene Fortbildungsordnung schaffen, also ein genauso
statusbildendes Werk wie die Weiterbildungsordnung. Das aber kann nicht
zielführend sein. Wir haben uns deshalb entschlossen, darauf zu verzichten, und
empfehlen Ihnen heute, dies nicht zu tun. Außerdem hätte es wohl mit einigen
Heilberufe-/Kammergesetzen Probleme mit dieser Darstellung einer curriculären
Fortbildung gegeben.
Wir haben also das, was typische Fortbildung ist,
herausgenommen und nach wie vor dem Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung
übergeben, mit dem wir intensiv diskutiert haben, sodass es dort wie bisher
ohne Probleme läuft. Wir haben das, was die Weiterbildung betrifft, in den
Abschnitt C überführt. Dazu liege entsprechende Anträge des Vorstands vor.
Wir empfehlen Ihnen also, die Seite 181 komplett zu
streichen und einige Dinge daraus in die Zusatzweiterbildung zu übernehmen.
Ich komme zum Schluss: Wir haben es geschafft, Gebiete und
Qualifikationen zusammenzuführen und Ihrem Auftrag nach Deregulierung
nachzukommen. Wir haben den Common Trunk im Prinzip eingeführt und dies schon
in vier Gebieten umsetzen können. Wir haben mit nur drei Qualifikationsebenen
und einheitlichen Schemata transparente Strukturen geschaffen. Es gibt klare
Begriffe und Erläuterungen, sodass es keine Diskussion mehr über die Frage
gibt, was gewisse Begriffe in der (Muster-)Weiterbildungsordnung bedeuten. Wir
haben in der Handhabung des Weiterbildungsrechts Flexibilität geschaffen:
Rotationen, ambulant und stationär, Verbundweiterbildungen. Wir haben die
Basisweiterbildungen geschaffen. Wir haben im Abschnitt C ganz flexible
Zuordnungen.
Wir haben auch die Qualität in der Weiterbildung
verbessert mit einer verpflichtenden Dokumentation und Kommunikation. Es hat
ein jährlicher Abgleich des Wissensstands zu erfolgen. Die Prüfungsmodalitäten
werden verbessert. Die Prüfungen müssen nicht unbedingt schriftlich sein,
sondern können auch andere Elemente enthalten. Wir haben eine Verminderung der
Zahl der Weiterbildungsbezeichnungen erreicht, obwohl dies nicht das
vordringliche Ziel der Transparenz und Deregulierung ist.
Last bot not least haben wir damit begonnen, die
Weiterbildungsinhalte zu aktualisieren. Das müssen wir in den letzten Wochen,
falls Sie der Novellierung zustimmen, intensiver tun, damit die
(Muster-)Weiterbildungsordnung in den Kammern möglichst bald in geltendes Recht
umgesetzt werden kann.
Es stellt sich die Frage: Haben wir mit dieser Vorlage zur
Novellierung der Weiterbildungsordnung Anreize für Sie, die Delegierten, für
die Kammern geschaffen, eine einheitliche neue Bildungsordnung zu schaffen? Die
Antwort auf diese Frage müssen letztendlich Sie, liebe Kolleginnen und
Kollegen, heute geben. Sie müssen auch entscheiden, wie weit wir auf dem Weg zu
einem so vollendeten Kunstwerk wie dem Tadsch Mahal gekommen sind.
Ich darf mich ganz herzlich für Ihre Aufmerksamkeit
bedanken.
(Beifall)
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