TOP II : Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

2. Tag: Mittwoch, 21. Mai 2003 Vormittagssitzung

Dr. Koch, Referent:

Guten Morgen, Herr Präsident, lieber Jörg! Guten Morgen, meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir wollen uns in diesem Jahr wieder mit der Novellierung der (Muster-)Weiter­bildungsordnung befassen und, wie ich denke, zu dieser Novellierung einen endgültigen Beschluss fassen.

Sie sehen auf der Leinwand das Grabdenkmal Tadsch Mahal, das ein Mogulkaiser in Indien für seine geliebte Frau hat bauen lassen, die bei der Geburt des 14. Kindes zu Tode kam. Dieses Tadsch Mahal gilt als das schönste oder vollendetste Bauwerk der Welt. Solche Ziele haben wir ja auch hinsichtlich der Novellierung der Weiterbildungsordnung, nämlich ein vollendetes Werk zu schaffen. Wenn man sich dieses Tadsch Mahal anschaut, denkt man, man sieht dort die Grundzüge unserer Weiterbildungsordnung: Das vor dem Gebäude befindliche Wasser stellt das Studium, die Ausbildung dar und führt zu einem Common Trunk, einem Grundstock, der ganz solide sein muss, aber nicht übermächtig. Darauf aufgebaut sind die verschiedenen Qualifikationen, die in der Weiterbildungsordnung niedergelegt sind.

Ich sagte: Es war unser Ziel, ein vollendetes Bauwerk zu schaffen. Wir sollten uns zunächst kurz noch einmal die Ziele anschauen, die wir formuliert haben. Ein Ziel war, eine einheitliche Bildungsordnung zu schaffen. Bildung und Wissenschaft sollen im Vordergrund stehen. Wir wollen transparente Strukturen schaffen, wobei ich nach der gestrigen Diskussion mit dem Begriff „Transparenz“ etwas zurückhaltend sein möchte, da auch im Gesundheitswesen immer Transparenz gefordert wird. Wir wollen eine ganz klare Struktur schaffen, die jeder verstehen kann, die nicht mehr zu Missverständnissen Anlass gibt.

Wir wollen klar definierte Begriffe haben, keine Begriffe, die mit unterschiedlichen Inhalten belegt sind, keine Begriffe, die nicht ganz verständlich sind. Es soll eine Flexibilität sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich als auch in der Vernetzung beider Bereiche in der Weiterbildung hergestellt werden, sodass es möglich ist, auch unter den heutigen Gegebenheiten - Stichworte: Arbeitszeitgesetz, Arbeitsbefristungsgesetz - die Weiterbildung zu absolvieren.

Das alles, meine Damen und Herren, soll geschehen, ohne dass eine Qualitätsverschlechterung eintritt; ganz im Gegenteil, die Qualität in der Weiterbildung soll verbessert werden.

Uns war von Anfang an klar, dass diese Ziele mit gewissen Zielkonflikten behaftet sind, hauptsächlich mit dem Konflikt zwischen Berufsrecht und Sozialrecht, also der Weiterbildung als solcher und der Honorarverteilung im KV-Bereich. Hier mussten sicher Kompromisse geschlossen werden. Zielkonflikte gibt es auch zwischen den Ansprüchen der Wissenschaft und dem, was in der Praxis umgesetzt werden kann. Zielkonflikte gibt es auch zwischen den Qualitätsanforderungen und der Machbarkeit, also zwischen den Bildungsinhalten und dem Bildungsangebot. Letztendlich besteht ein Zielkonflikt zwischen unserem Auftrag hinsichtlich einer Deregulierung und der Spezialisierung in der Medizin, die ja immer weiter zunimmt.

In den Diskussionen der letzten anderthalb bis zwei Jahre hat sich herausgestellt, dass diese Zielkonflikte noch komplizierter werden durch die Ansprüche mancher Berufsverbände und Fachgesellschaften und durch die vielen Ansprüche von Einzelinteressen, die immer wieder vorgetragen und eingebracht wurden. Die meisten haben auch vergessen, dass es eine Ständige Konferenz „Weiterbildung“ gibt und last not least den Vorstand der Bundesärztekammer, die alles abprüfen müssen unter, wie ich es bezeichnen möchte, ordnungspolitischen Gesichtspunkten. Das Gesamtsystem muss eine Einheit sein, alles muss miteinander kompatibel sein.

Wenn man alle diese Zielkonflikte berücksichtigt, wird verständlich, dass wir ein so vollendetes Bauwerk wie das Tadsch Mahal nicht schaffen konnten. Aber wir haben es zumindest intensiv versucht.

Wie sind die Beratungen in den letzten Jahren verlaufen? Ich darf daran erinnern, dass bereits der 101. Deutsche Ärztetag 1998 einen Grundsatzbeschluss zur Novellierung der Weiterbildungsordnung gefasst hat. Im damaligen Antrag V-1 wurde niedergelegt, wie die Weiterbildungsordnung novelliert und geändert werden soll. Seit diesem Beschluss sind fünf Jahre vergangen. Ich denke, fünf Jahre sind lang genug, um nun endgültige Beschlüsse fassen zu können.

Der 103. Deutsche Ärztetag hat den Beschluss zur Weiterentwicklung der (Muster-)Weiterbildungsordnung bekräftigt und hat die Grundlagen, die wir bis dahin erarbeitet hatten, zur Kenntnis genommen. Er hat die entsprechenden Gremien beauftragt, entsprechend weiterzuarbeiten.

Der 104. Deutsche Ärztetag 2001 hat über den Abschnitt A, den Paragraphenteil, diskutiert und diesen für grundsätzlich beschlossen erklärt, allerdings mit der Auflage und der Option, dass er an verschiedenen Punkten eventuell nachgebessert werden muss, wenn die weiteren Diskussionen zu den Inhalten dies erforderlich machen. Wir werden Ihnen hierzu heute einige Änderungen vortragen und vorschlagen.

Der 105. Deutsche Ärztetag 2002 in Rostock hat den Beschluss zu einer zweistufigen Weiterbildung für Hausarzt und Innere Medizin gefasst.

Auf diesem 106. Deutschen Ärztetag legen wir Ihnen die Gesamtnovelle der (Muster-)Weiterbildungsordnung zur Diskussion und Beschlussfassung vor.

Für diejenigen, die das alles vielleicht nur am Rande mitbekommen haben, möchte ich zeigen, wie kompliziert die Verfahren sind, bis wir zu Beschlüssen und Empfehlungen an den Ärztetag kommen, über die Sie dann diskutieren und entscheiden können.

Es beginnt mit Anhörungen der Fachgesellschaften und Berufsverbände in der Bundesärztekammer, die sich über viele Tage hinziehen. Es folgen Beratungen in den Vorständen und Weiterbildungsgremien der Landesärztekammern. Es kommt zu vorbereitenden Diskussionen im Ständigen Arbeitsausschuss der Ständigen Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“, der in den vergangenen fünf Jahren unzählige Male getagt hat, und dann zu Diskussionen und Beschlüssen in der Ständigen Konferenz selbst. Die Ständige Konferenz arbeitet dann die Empfehlungen aus, die an den Vorstand der Bundesärztekammer gehen. Zuvor müssen wegen des Zielkonflikts Weiterbildungsrecht/Sozialrecht Abstimmungen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung stattfinden.

Letztendlich befasst sich der Vorstand der Bundesärztekammer mit den Anträgen der Ständigen Konferenz, diskutiert diese, verändert sie gegebenenfalls und erarbeitet dann Diskussions- und Beschlussvorschläge für Sie, die Delegierten des Deutschen Ärztetages. Der letzte Schritt sind Diskussion und Beschlussfassung auf dem Deutschen Ärztetag.

Hier läuft also ein sehr komplexes System ab, das sehr viel Zeit und Arbeit in den entsprechenden Gremien auf allen Ebenen kostet.

Wie sieht nun die Struktur der (Muster-)Weiterbildungsordnung aus, die wir heute vorlegen? In den Ihnen übersandten Unterlagen finden Sie zunächst das Inhaltsverzeichnis. Dort sehen Sie die Aufteilung in drei Abschnitte, und zwar in den Abschnitt A: Paragraphenteil, Abschnitt B: Gebiete, Facharzt und Schwerpunktkompetenzen und Abschnitt C: Zusatzweiterbildungen. Am Schluss des Inhaltsverzeichnisses sind in Klammern dann noch die berufsbegleitenden Qualifikationen aufgeführt.

In Abschnitt A, dem Paragraphenteil, finden Sie die juristisch erforderlichen Dinge niedergelegt, sozusagen die Rahmenbedingungen. Im Abschnitt B sind die Gebiete definiert und die jeweiligen Facharztkompetenzen und Schwerpunktkompetenzen, die es in dem jeweiligen Gebiet gibt. Im Abschnitt C finden Sie, wie gesagt, die Zusatzweiterbildungen.

Wir haben also nurmehr drei Qualifikationsebenen statt bisher fünf, nämlich die Facharztkompetenz, die Schwerpunktkompetenz und die Zusatzweiterbil­dungen.

Um kurz auf die Deregulierung zu sprechen zu kommen: Obwohl natürlich die Zahl der Qualifikationen, die es gibt, nicht unbedingt etwas mit Deregulierung zu tun hat, ist darauf hinzuweisen: Wir hatten bisher in der Weiterbildungsordnung 161 Bezeichnungen; dies konnten wir durch Common-Trunk-Lösungen auf 110 Be­zeichnungen reduzieren. Das ist aber nicht das Ausschlaggebende. Die Zahl der sonstigen Qualifikationen, also alles das, was über den Schwerpunkt hinausgeht, konnte von 102 auf 48 reduziert werden. Die Frage, ob es 48, 50
oder 52 Qualifikationen in der Zusatzweiterbildung sind, ist nicht das Problem von Transparenz und Deregulierung. Das spielt nicht die übergeordnete Rolle in unseren Diskussionen.

Aufgeführt sind auch berufsbegleitende Qualifikationen als curriculäre Fortbildung. Das hat mit der Weiterbildungsordnung eigentlich nichts direkt zu tun. Wir empfehlen Ihnen, heute diese curriculären Fortbildungen zu streichen. Ich werde dazu an entsprechender Stelle noch genauere Ausführungen machen.

Ich komme zu einem kurzen Überblick über den Abschnitt A, den Paragraphenteil. Was Ihnen vorliegt, ist im Wesentlichen der Text vom 104. Deutschen Ärztetag, den wir schon einmal ausführlich diskutiert und beschlossen haben, allerdings mit einigen Ergänzungen und Änderungen, die ich Ihnen kursorisch vorstellen möchte. Es erfolgt im Paragraphenteil natürlich die formale Anpassung an nur drei Qualifikationsebenen. Sie wissen: Wir hatten früher immer noch vier Ebenen. Die Zusatzbezeichnung, der Bereich, der Befähigungsnachweis und Teile der berufsbegleitenden Qualifikationen werden zur Zusatzweiterbildung zusammengefasst, sodass in einem einheitlichen Kapitel alles das aufgelistet ist, was es über die Facharztqualifikation und die Schwerpunktqualifikation hi­naus gibt.

In den §§ 18 und 19 wurde eine Anpassung an das aktuelle EU-Recht oder an aktuelle Richtlinien, teilweise aus dem Jahre 2001, vorgenommen, sodass die Bestimmungen EU-kompatibel sind.

Die Übergangsbestimmungen in § 20 waren vor zwei Jahren nicht ausformuliert, wie Sie sich erinnern können; denn das kann man erst dann tun, wenn man die Inhalte in den Abschnitten B und C festgelegt hat.

Wir haben vermehrt auch noch landesrechtliche Besonderheiten, soweit wir sie eruieren und erfassen konnten, mit aufgeführt und mit entsprechenden Fußnoten versehen. Es ist als Fußnote aufgeführt, wenn eine Darstellung in der (Muster-)Weiterbildungsordnung eventuell landesrechtlich angepasst werden muss, weil die entsprechenden Heilberufekammergesetze der Länder andere Formulierungen vorsehen, als sie in der (Muster-)Weiterbildungsordnung aufgeführt sind. Wir haben uns im Regelfall in der (Muster-)Weiterbildungsordnung an die Heilberufekammergesetze der Länder Nordrhein-Westfalen und Bayern gehalten.

Zu Beginn des Paragraphenteils findet sich eine so genannte Präambel. Hier haben wir allgemeine Erläuterungen aufgeführt, was die Weiterbildung bedeutet.

Ich habe mir überlegt, dass ich, wenn wir heute die (Muster-)Weiterbil­dungsordnung verabschiedet haben, ein persönliches Vorwort verfasse, um klar zu machen, dass die Weiterbildung natürlich nur fachliches Wissen vermitteln kann, aber letztendlich nicht das, was das Arztsein ausmacht. Es muss klargestellt sein, dass man dies nur von einem Vorbild, einem Weiterbildungsbefugten lernen kann.

Vor den allgemeinen Bestimmungen für die Abschnitte B und C finden Sie Be­griffserläuterungen. Dort werden Begriffe klargestellt, die im Rahmen der (Muster-)Weiterbildungsordnung verwendet werden. Auf diese Weise sollen zukünftig Diskussionen über den Inhalt bestimmter Begriffe vermieden werden.

Ein Eckpunkt aus dem Abschnitt A ist die Differenzierung zwischen Gebietsgrenze und Weiterbildungskompetenz. Sie wissen: Das Gebiet ist das Allumfassende, bei der Facharzt- und Schwerpunktkompetenz ist nur das beschrieben, was man als große Teilmenge aus einem Gebiet erlernen muss, um die Facharzturkunde zu erhalten. Das Gebiet umfasst mehr, als was in der Facharzt- und Schwerpunktkompetenz beschrieben und geregelt ist.

Wichtig ist auch, dass alle Bezeichnungen ankündigungsfähig sind. Alles, was in der Weiterbildungsordnung an Qualifikationen steht, ist ankündigungsfähig, so auf dem Praxisschild, im Briefkopf usw.

Wichtig ist auch, dass alle Weiterbildungsgänge mit einer Prüfung enden. Alle Qualifikationen, die jetzt in der (Muster-)Weiterbildungsordnung aufgeführt sind, enden mit einer Prüfung vor der entsprechenden Landesärztekammer.

Die Weiterbildung findet nach den Vorlagen in hauptberuflicher bezahlter Tätigkeit statt. Sie kann auch - das war ja Ihre Forderung - bei Zusatzweiterbildungen berufsbegleitend erfolgen.

Die Teilzeitweiterbildung wird durchgehend anerkannt. Es heißt jetzt: mindestens 50 Prozent. Meine Damen und Herren, ich weiß, dass wir alle lieber hätten, dass auch Teilzeit in einem geringeren Umfang für die Weiterbildung anerkannt wird. Dies lässt aber das EU-Recht nicht zu. Im EU-Recht ist nämlich von einer mindestens halbtägigen Weiterbildung die Rede.

Neu sind Dokumentation, Dokumentationspflicht und regelmäßige Gespräche über den Weiterbildungsstand und -verlauf. Es ist vorgesehen, jährlich einmal eine Überprüfung des Weiterbildungsstands vorzunehmen. Wir kommen hier zu einer Kommunikation zwischen Weiterbildungsbefugten und den Weiterzubildenden. Auf diese Weise kann nicht mehr vorkommen, dass man kurz vor dem Erstellen des Facharztzeugnisses feststellt, dass noch vieles fehlt, was man hätte lernen müssen, oder dass der Weiterbildungsbefugte sogar sagt: Sie sind noch nicht in der Lage, Facharzt zu sein, Sie müssen ein Jahr länger machen. So etwas ist jetzt sicher ausgeschlossen. Ich denke, damit können wir auch die Qualität verbessern.

In § 20 stehen die allgemeinen Übergangsbestimmungen, die sehr klar gefasst sind. Es kann natürlich sein, dass die allgemeinen Übergangsbestimmungen nicht auf alle Fälle zutreffen, sodass in den Abschnitten B und C eine Ausnahme, Klarstellung oder Ergänzung erfolgt.

In Abschnitt B, meine Damen und Herren, haben wir allgemeine Bestimmungen vorangestellt. Es handelt sich um Weiterbildungsinhalte, bei denen wir festgestellt haben, dass sie in allen Kompetenzen immer wieder vorkommen. Statt dass sie bei jeder Kompetenz immer wieder aufs Neue aufgeführt sind, haben wir sie zusammengefasst und als allgemeine Bestimmungen dem Ganzen vorangestellt. Es handelt sich um Inhalte der Weiterbildung - sie sind damit auch prüfungsrelevant -, die für alle gelten, die sich in Weiterbildung befinden und irgendeine Qualifikation erlangen wollen.

Die inhaltlichen Weiterbildungsanforderungen, also das, was wir im landläufigen Sprachgebrauch als Spiegelstriche bezeichnen, werden durch Verwaltungsrichtlinien konkretisiert. Der Deutsche Ärztetag 1998 hat beschlossen, dass diese Inhalte nicht Gegenstand der Beratungen auf dem Deutschen Ärztetag sein sollen, sondern dass sie später durch entsprechende Diskussionen in den Ausschüssen, in der Ständigen Konferenz und im Vorstand angepasst und dann umgesetzt werden sollen.

Der Common Trunk, den Sie in den bisherigen Diskussionen sehr befürwortet haben, konnte in vier Gebieten umgesetzt werden: in der Chirurgie und in der HNO, die von sich aus entsprechende Vorschläge unterbreitet haben, ebenso wie in der Pathologie und in der Pharmakologie. Hier werden nach einer Basisweiterbildung entsprechende Facharztqualifikationen aufgebaut. Denkbar gewesen wären solche Common-Trunk-Systeme auch bei den Qualifikationen Hygiene und Umweltmedizin, Mikrobiologie, Laboratoriumsmedizin und Transfusionsmedizin. Hier konnten wir trotz vieler Diskussionen mit den Betroffenen nicht zu einer gemeinsamen Lösung kommen. Vielleicht werden die Diskussionen im nächsten Jahr dazu führen, dass wir auch hier noch zu einer Lösung kommen.

Zu diskutieren wäre durchaus auch noch eine Common-Trunk-Lösung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie und Psychosomatische Medizin. Auch hier würde sich, wie ich denke, eine Common-Trunk-Lösung anbieten. Allerdings konnten wir mit den betroffenen Gesellschaften und Fachverbänden noch keine einheitliche Lösung erreichen.

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass von den Ausschüssen und vom Vorstand die theoretischen Fächer wieder aufgegriffen wurden: Anatomie, Biochemie und Physiologie, und zwar deshalb, weil einige Landesärztekammern erklärt haben, dass sie auf jeden Fall diese theoretischen Fächer in ihrer Weiterbildungsordnung vorsehen werden. Wegen der Bundeseinheitlichkeit hat man dann empfohlen, dies generell vorzusehen.

Den Aufbau im Überblick haben Sie sich sicher schon angeschaut: Bei der
Anästhesiologie gibt es nur eine Facharztkompetenz, bei der Chirurgie gibt es ein Common-Trunk-System mit verschiedenen Facharztqualifikationen, bei der Frauenheilkunde gibt es das System mit einem Facharzt und mit Schwerpunkten. Dies sind die drei Möglichkeiten, die wir haben.

Ich komme zum Aufbau im Einzelnen. Jedes Gebiet ist gleich aufgebaut. Es beginnt mit der Definition des Gebiets. Dort muss alles aufgeführt sein, was das Gebiet beinhaltet. Ferner ist die Frage zu beantworten: Was ist das Ziel der Weiterbildung? Schließlich ist die Weiterbildungszeit festgelegt.

Alle Gebiete werden in gleicher Weise dargestellt, sodass man ohne Probleme hindurchfindet und eine große Transparenz gegeben ist.

Als Nächstes kämen die Weiterbildungsinhalte. Aber ich sagte bereits, dass die Weiterbildungsinhalte kein Diskussionsgegenstand auf dem diesjährigen Ärztetag sind. Das muss später von den entsprechenden Ausschüssen, den Ständigen Konferenzen und dem Vorstand diskutiert werden.

Zum Abschnitt C ist klar: Die Zusatzweiterbildungen sind auch ärztliche Qualifikationen, deren Weiterbildung in jedem Fall inhaltliche Aspekte aufweist und zumeist auch zeitliche Nachweise zusätzlich erfordert, unter Umständen auch in einem Kurssystem.

Ich möchte Ihnen nunmehr kurz erklären, warum wir die verschiedenen Qualifikationen, die es bisher gab, nämlich Zusatzbezeichnung, Befähigungsnachweis und berufsbegleitende Qualifikation, zu einer einzigen Qualifikation zusammengefasst haben. Es gab lange Diskussionen über die Kriterien: Was ist eine Zusatzbezeichnung? Was ist ein Bereich? Was ist ein Befähigungsnachweis? Wir hatten große Schwierigkeiten, sinnvolle Kriterien für die Zuordnung zu den einzelnen Blöcken zu finden. Deshalb haben wir uns zu der Aussage entschlossen: Wir geben die einzelnen Blockbildungen auf, wenn uns schon keine exakte Zuordnung möglich ist, weil wir keine klaren Kriterien finden, und empfehlen Ihnen, die Bereiche, den Befähigungsnachweis und Teile der berufsbegleitenden Qualifikationen zu einem Block, nämlich der Zusatzweiterbildung, zusammenzufassen, weil wir dann nicht mehr diese Schwierigkeiten der Abgrenzung haben.

Das dient auch den Prinzipien von Transparenz und Deregulierung, was für uns sozusagen als große Überschrift gilt, denn damit wird ganz klar: Wir haben nur noch eine Art von Zusatzweiterbildung, die entsprechend differenziert und aufgeführt ist.

Letztendlich, meine Damen und Herren, konnten wir auf diese Weise auch einige Emotionen abbauen. Immer wieder wurden Kolleginnen und Kollegen bei uns vorstellig, die erklärten: Das, was jetzt geschaffen wurde, ist ja nur ein Befähigungsnachweis, das ist qualitativ viel zu wenig! Aber das, was inhaltlich festgelegt war, war qualitativ sehr hochwertig. Ich denke, wir können diese
Emo­tionen abbauen, indem wir alles zu einer einzigen Qualifikation zusammenfassen.

Einzelheiten werde ich bei jeder einzelnen Qualifikation darlegen, sofern dies erforderlich ist.

Der Überblick ist alphabetisch aufgebaut. Der Aufbau ist gleichartig.

Bei den Zusatzweiterbildungen ist immer auch noch aufgeführt: Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung. Aufgeführt ist natürlich auch die Zeit, die aufgewendet werden muss.

Wir haben berufsbegleitende Qualifikationen vorgesehen. Das steht auf Seite 181 der Beratungsunterlage für Tagesordnungspunkt 2. Die berufsbegleitenden Qualifikationen erwirbt man als curriculäre Fortbildung in theoretischen Kursen, ohne das Erfordernis spezifischer Weiterbildungszeiten und ohne Prüfung. Es hat sich in den letzten Wochen gezeigt, dass eine exakte Abgrenzung, was in die Weiterbildung und was in die Fortbildung gehört, nicht immer möglich ist. Vor allem hat sich gezeigt: Wenn wir es so machen wollten, müssten wir eine eigene Fortbildungsordnung schaffen, also ein genauso statusbildendes Werk wie die Weiterbildungsordnung. Das aber kann nicht zielführend sein. Wir haben uns deshalb entschlossen, darauf zu verzichten, und empfehlen Ihnen heute, dies nicht zu tun. Außerdem hätte es wohl mit einigen Heilberufe-/Kam­mergesetzen Probleme mit dieser Darstellung einer curriculären Fortbildung gegeben.

Wir haben also das, was typische Fortbildung ist, herausgenommen und nach wie vor dem Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung übergeben, mit dem wir intensiv diskutiert haben, sodass es dort wie bisher ohne Probleme läuft. Wir haben das, was die Weiterbildung betrifft, in den Abschnitt C überführt. Dazu liege entsprechende Anträge des Vorstands vor.

Wir empfehlen Ihnen also, die Seite 181 komplett zu streichen und einige Dinge daraus in die Zusatzweiterbildung zu übernehmen.

Ich komme zum Schluss: Wir haben es geschafft, Gebiete und Qualifikationen zusammenzuführen und Ihrem Auftrag nach Deregulierung nachzukommen. Wir haben den Common Trunk im Prinzip eingeführt und dies schon in vier Gebieten umsetzen können. Wir haben mit nur drei Qualifikationsebenen und einheitlichen Schemata transparente Strukturen geschaffen. Es gibt klare Begriffe und Erläuterungen, sodass es keine Diskussion mehr über die Frage gibt, was gewisse Begriffe in der (Muster-)Weiterbildungsordnung bedeuten. Wir haben in der Handhabung des Weiterbildungsrechts Flexibilität geschaffen: Rotationen, ambulant und stationär, Verbundweiterbildungen. Wir haben die Basisweiterbildungen geschaffen. Wir haben im Abschnitt C ganz flexible Zuordnungen.

Wir haben auch die Qualität in der Weiterbildung verbessert mit einer verpflichtenden Dokumentation und Kommunikation. Es hat ein jährlicher Abgleich des Wissensstands zu erfolgen. Die Prüfungsmodalitäten werden verbessert. Die Prüfungen müssen nicht unbedingt schriftlich sein, sondern können auch andere Elemente enthalten. Wir haben eine Verminderung der Zahl der Weiterbildungsbezeichnungen erreicht, obwohl dies nicht das vordringliche Ziel der Transparenz und Deregulierung ist.

Last bot not least haben wir damit begonnen, die Weiterbildungsinhalte zu aktualisieren. Das müssen wir in den letzten Wochen, falls Sie der Novellierung zustimmen, intensiver tun, damit die (Muster-)Weiterbildungsordnung in den Kammern möglichst bald in geltendes Recht umgesetzt werden kann.

Es stellt sich die Frage: Haben wir mit dieser Vorlage zur Novellierung der Weiterbildungsordnung Anreize für Sie, die Delegierten, für die Kammern geschaffen, eine einheitliche neue Bildungsordnung zu schaffen? Die Antwort auf diese Frage müssen letztendlich Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, heute geben. Sie müssen auch entscheiden, wie weit wir auf dem Weg zu einem so vollendeten Kunstwerk wie dem Tadsch Mahal gekommen sind.

Ich darf mich ganz herzlich für Ihre Aufmerksamkeit bedanken.

(Beifall)

© 2003, Bundesärztekammer.