TOP II : Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

2. Tag: Mittwoch, 21. Mai 2003 Vormittagssitzung

Dr. Güntert, Geschäftsführung der Bundesärztekammer:

Das ist inhaltlich identisch geblieben. Es gibt hier keine Änderungen.

Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Dann rufe ich § 4 auf.

Dr. Güntert, Geschäftsführung der Bundesärztekammer:

In § 4 mussten wir eine Anpassung an die EU-Richtlinie 93/16 und die nachfolgende Richtlinie 2001/19 vornehmen. Wir hatten ursprünglich die Teilzeitweiterbildung nicht auf einen Prozentsatz begrenzt. Wir mussten diese Anpassung vornehmen, weil sowohl in Europa als auch in den Heilberufe-/Kammergesetzen 50 Prozent Teilzeittätigkeit als Weiterbildung anrechnungsfähig sind. Da das Europarecht supranational ist, mussten wir das aus rein juristischen Überlegungen heraus so übernehmen.

Sie wissen, dass das eventuell nachteilig sein kann, insbesondere für Frauen, die in kleineren und kürzeren Abständen oder in einer geringeren Teilzeittätigkeit arbeiten wollen. Wir sind aber leider daran gebunden, es so zu formulieren, damit es als Weiterbildung gelten kann.

Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Vielen Dank. Zu diesem Punkt hat sich Frau Künanz aus Nordrhein zu Wort gemeldet. Bitte schön.

© 2003, Bundesärztekammer.