Dr. Beyerle, Nordrhein:
Ich spreche noch einmal zu
§ 33 Abs. 1, ob die Verträge vorgelegt werden sollen oder vorzulegen sind. Wenn
wir „sollen“ oder „auf Anforderung“ formulieren, dann verlassen wir uns
letztendlich ein wenig auf Denunziation, so nach dem Motto: Das kann doch wohl
nicht in Ordnung sein; ich sage der Kammer Bescheid, die sollen das mal
anfordern.
Oder die Kammer verfügt über telepathische Fähigkeiten,
dass sie ahnt, wo sie etwas anfordern muss. Mit so etwas können wir in einer
Berufsordnung doch nichts anfangen. Die denunziatorischen Momente sollten von
vornherein nicht greifen. Wir brauchen schlicht und einfach eine salvatorische Generalklausel,
mit der wir allen Anwürfen mit der Aussage begegnen können: Stecken Sie sich
das bitte an den Hut, alle Verträge liegen bei der Kammer, von mir aus können
Sie sich da sachkundig machen lassen.
Ein anderes Argument, das hier vorgebracht wurde, hat mich
erschreckt, nämlich dass das ein Riesenverwaltungsaufwand werde. Die Kammern
sollen diese Verträge schließlich nicht genehmigen, sondern die Verträge sollen
der Kammer lediglich vorgelegt werden, das ist alles. Wenn das für neue
Verträge gelten soll, müssen wir uns doch fragen, um welche Zahlen es geht,
bevor wir von einer Riesenbürokratie reden. Diese „Herkulesarbeit“ müsste von
den Kammern geleistet werden. Es kann doch nicht sein, dass die neu
eintröpfelnden Verträge derartige bürokratisch überbordende Folgen haben.
Stimmen Sie bitte der Vorschrift zu, dass diese Verträge vorzulegen sind.
Danke schön.
(Vereinzelt
Beifall)
Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe,
Präsident der
Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:
Schönen Dank, Herr Beyerle.
Das Wort hat jetzt Herr Pickerodt.
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