Dr. Bühren, Vorstand der Bundesärztekammer:
Ich
spreche noch einmal zu § 26. Es geht mir überhaupt nicht darum, dass wir
das hier konfrontativ diskutieren, sondern es geht mir darum, dass wir eine
gemeinsame Lösung für die Situation finden, wie sie für die KVen vorliegt. Frau
Mehlhorn, ich betrachte Sie als erfahrene Kollegin mit den besten Absichten.
Herrn Metke möchte ich sagen: Stellen Sie sich vor, ein allein erziehender
Vater muss sich nachts auch um die Kinder kümmern. Ich weiß nicht, wie er seine
Familie mit einer halben Praxis ernähren soll.
Ich bitte Sie, den Text ganz genau zu lesen. Es handelt
sich um eine Kannregelung. Ich habe mich eben über die Situation in
Niedersachsen, einem Flächenstaat, informiert. Dort wird es von juristischer
Seite, auch auf der KV-Ebene, so gesehen, dass es sich jeweils um eine
Ermessensentscheidung handelt. Wir reden überhaupt nur von dem Fall, dass der
andere Elternteil die Versorgung des Kindes nicht gewährleisten kann. Wir reden
nicht davon, dass ein Elternteil sagen kann: Ich will das nicht machen. Es muss
glaubhafte Bescheinigungen geben. Vor Ort kennt man sich untereinander.
Natürlich kann man von jemandem, der eine große Praxis
führt und über ein gutes Einkommen verfügt, verlangen, dass erst einmal ein
Vertreter eingestellt oder der Notdienst sozusagen verkauft wird. Lassen Sie
uns eine Regelung finden, die für alle die beste Lösung ist.
Danke schön.
(Beifall)
Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe,
Präsident der
Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:
Danke sehr. Jetzt Herr
Rüggeberg aus Bremen.
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