Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der
Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:
Wir kommen zu § 33 Abs. 4.
Dazu hat Herr Kollege Lichte auf Drucksache IV-7 den Antrag gestellt -
er wurde auch von anderen aufgegriffen -, diesen Absatz zu streichen. Wer
möchte § 33 Abs. 4 annehmen? - Wer will diesen Absatz im Sinne des Antrags 7
streichen? - Das ist die Mehrheit. Wer möchte sich enthalten? - Damit ist der
Antrag 7 angenommen und § 33 Abs. 4 gestrichen.
(Beifall - Zurufe)
- Sie möchten auszählen lassen? - Gut. Damit jeder weiß,
um welchen Text es geht, lese ich den Wortlaut des § 33 Abs. 4 vor:
Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe für die Teilnahme
an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen ist nicht berufswidrig. Der
Vorteil ist unangemessen, wenn er die Kosten der Teilnahme (notwendige
Reisekosten, Tagungsgebühr) des Arztes an der Fortbildungsveranstaltung
übersteigt oder der Zweck der Fortbildung nicht im Vordergrund steht. Satz 1
und 2 gelten für berufsbezogene Informationsveranstaltungen von Herstellern
entsprechend.
Herr Lichte hat den Antrag gestellt, das abzulehnen.
Ich frage noch einmal - das zählen wir jetzt aus -: Wer
möchte § 33 Abs. 4 annehmen?
(Zurufe)
- Sie möchten gern, dass wir erst über den Antrag 7
abstimmen?
(Zustimmung)
Das ist aber kein Änderungsantrag. Sie haben insofern
Recht: Wenn wir zuerst über den Antrag 7 abstimmen, würde eine
Stimmengleichheit bedeuten, dass der Antrag 7 abgelehnt ist und der Text
angenommen ist. Wenn wir zuerst über die Zustimmung zum vorgelegten Text
abstimmen, wäre bei Stimmengleichheit die Annahme verweigert. Stimmengleichheit
bedeutet ja Nichtannahme. Das ist der Unterschied.
Ich frage Sie geschäftsordnungsmäßig: Fassen Sie den
Antrag 7 als Änderungsantrag auf und möchten ihn deshalb zuerst abgestimmt
haben?
(Beifall)
- Gut, gerne. Ich frage also - das zählen wir aus -: Wer
möchte dem Antrag 7 zustimmen? - Wer möchte den Antrag 7 ablehnen? - Wer möchte
sich enthalten? - Einige Enthaltungen. Für die Annahme des Antrags 7 gab es 71
Stimmen, für die Ablehnung des Antrags 7 gab es 131 Stimmen. Es gab einige Enthaltungen.
Der Antrag 7 ist abgelehnt. Damit ist § 33 Abs. 4 angenommen.
(Beifall)
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