BESCHLUSSANTRAG II
– 56
Der Antrag von Frau
Dr. Correns (Drucksache II-56) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der
Bundesärztekammer überwiesen:
In § 4 Absatz 4 der neuen
Weiterbildungsordnung soll im letzten Satz wieder ergänzt werden:
Tariflicher Erholungsurlaub „und Krankheit bis zu einer Dauer von 6 Wochen“ stellen
keine Unterbrechung
dar.
Begründung:
Es kann nicht sein, dass
jegliche Erkrankung – z. B. Grippe – die Weiterbildungszeit verlängert.
Die bewährte Regelung der alten WB-Ordnung muss beibehalten werden.
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