BESCHLUSSANTRAG II – 19
Der
Antrag von Dr. Voigt und Dr. Fink (Drucksache II-19) wird in
zweiter Lesung zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer
überwiesen:
In den Allgemeinen
Bestimmungen für die Abschnitte B und C ist unter
1. Allgemeine Inhalte der Weiterbildung,
9. Spiegelstrich die gesamte Zeile zu streichen und durch folgenden
Wortlaut zu ersetzen:
„gebietsspezifisch
labortechnisch gestützten Nachweisverfahren mit visueller oder apparativer
Auswertung.“
Begründung:
Bereits die Ständige
Konferenz Ärztliche Weiterbildung hat am 27.03.2003 beschlossen (Seite 2 der
Niederschrift der 13. Sitzung der Ständigen Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ (Wahlperiode
1999/2003) am 27.03.2003):
Im Spiegelstrich über
labortechnisch gestützte Nachweisverfahren soll der adjektivische Zusatz
„einfachen“ gestrichen werden. Zusätzlich wurde der Begriff Basislabor in
Klammern eingefügt.
Die Durchführung eines Basis-
(Akut)Labors für alle Gebiete mit Patientenkontakten wird für unabdingbar
gehalten! Die Labormedizin würde anderenfalls von allen Ärzten außer den
Laborfachärzten in Zukunft bis auf wenige Untersuchungen nicht mehr erbringbar sein. Damit wäre eine ausreichende, dringend
notwendige Patientenversorgung in der Fläche nicht mehr gewährleistet.
Dies bedeutete
zudem die Abschaffung eines großen Teils der von Ärzten bisher in Laborgemeinschaften
und eigenen Praxisräumen durchgeführten Untersuchungen.
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