BESCHLUSSANTRAG II – 18
Der
Antrag von Dr. Voigt (Drucksache II-18) wird zur weiteren Beratung
an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:
Die „bildgebenden Verfahren“
müssen in den jeweils damit befassten Gebieten verankert sein und dürfen nicht
ausschließlich dem Gebiet Radiologie zugeordnet werden.
Deshalb sind diese unter den
Allgemeinen Bestimmungen für die Abschnitte B und C aufzunehmen.
Begründung:
Nur so ist eine
patientengerechte Versorgung in der Fläche zu gewährleisten.
Eine zusätzliche obligate
Weiterbildung in der Radiologie bedeutete einen nicht zu umgehenden Engpass
„radiologischer“ Weiterbildungsstellen und eine unverhältnismäßige Verlängerung
der Weiterbildungszeit.
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