ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG II – 5a
Auf
Antrag von Herrn B. Zimmer (Drucksache II-5a) beschließt der
106. Deutsche Ärztetag:
Nach der Prüfung zur
Fachärztin/zum Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt(e) erhält die
Ärztin/der Arzt hierüber eineUrkunde mit der ausschließlichen
Bezeichnung:
Fachärztin/Facharzt für
Innere Medizin und Schwerpunkt(e) XY.
Die Fachärztin/der Facharzt
für Innere Medizin mit Schwerpunkt (Innere Medizin) XY erhält auf Antrag zum
Zwecke der Migration und Niederlassung in einem europäischen Mitgliedsstaat
neben der Prüfurkunde eine gesonderte und von der Prüfurkunde inhaltlich und
rechtlich getrennte Bescheinigung über ihre/seine Qualifikation als
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin.
Begründung:
Nur so wird gewährleistet,
dass die Fachärztin/der Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt(e) XY
ausschließlich als solche(r) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig
werden kann, und zwar sowohl in der vertragsärztlichen Versorgung, als auch in
einem Einzelvertragssystem. Außerdem wird hierdurch klar geregelt, dass die
Fachärztin/der Facharzt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich
die Bezeichnung „Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt(e) XY“
führen darf.
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