Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP II: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG II – 5a

Auf Antrag von Herrn B. Zimmer (Drucksache II-5a) beschließt der 106. Deutsche Ärztetag:

Nach der Prüfung zur Fachärztin/zum Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt(e) erhält die Ärztin/der Arzt hierüber eineUrkunde mit der ausschließlichen Bezeichnung:

Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt(e) XY.

Die Fachärztin/der Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt (Innere Medizin) XY erhält auf Antrag zum Zwecke der Migration und Niederlassung in einem europäischen Mitgliedsstaat neben der Prüfurkunde eine gesonderte und von der Prüfurkunde inhaltlich und rechtlich getrennte Bescheinigung über ihre/seine Qualifikation als Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin.

Begründung:

Nur so wird gewährleistet, dass die Fachärztin/der Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt(e) XY ausschließlich als solche(r) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig werden kann, und zwar sowohl in der vertragsärztlichen Versorgung, als auch in einem Einzelvertragssystem. Außerdem wird hierdurch klar geregelt, dass die Fachärztin/der Facharzt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich die Bezeichnung „Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt(e) XY“ führen darf.

© 2003, Bundesärztekammer.