Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP II: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG II – 8

Der Antrag von Prof. Dr. Bach, Dr. Carl und Frau Dr. Kramer (Drucksache II-8) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

In der (Muster-)Weiterbildungsordnung „19 Gebiet Neurologie“ wird unter der Überschrift „Weiterbildungszeit“ ein weiterer Spiegelstrich hinzugefügt:

-        „24 Monate müssen in der stationären neurologischen Patientenversorgung abgeleistet werden.“

Im Kapitel „26 Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie“ wird unter der Überschrift „Weiterbildungszeit“ ein weiterer Spiegelstrich hinzugefügt:

-          „24 Monate müssen in der stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung abgeleistet werden.“

Begründung:

Nutzt ein Weiterbildungsassistent nach dem vorliegenden Entwurf der Musterweiterbildungsordnung alle nicht dem Kernfach zugehörigen Weiterbildungszeiten aus, so würde im Extremfall ein halbes Jahr stationäre neurologische bzw. psychiatrische Krankenversorgung genügen, um die entsprechende Facharztweiterbildung zu erhalten. Dies lässt sich mit einem geordneten und qualitativ hochwertigen Weiterbildungsergebnis in den Fächern Neurologie und Psychiatrie nicht vereinbaren. Daher muss – ähnlich wie in anderen Gebieten vorgesehen – eine Mindestzeit stationärer Patientenversorgung im Kernfach festgelegt werden.

Dieser Antrag wird unterstützt von der Fachgesellschaft (DG PPN), den Berufsverbänden (BVDN, BVDP), den Lehrstuhlinhabern, der Bundesdirektoren-Konferenz sowie den Abteilungsleitern.

© 2003, Bundesärztekammer.