BESCHLUSSANTRAG II – 8
Der
Antrag von Prof. Dr. Bach, Dr. Carl und Frau Dr. Kramer (Drucksache
II-8) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer
überwiesen:
In der (Muster-)Weiterbildungsordnung „19 Gebiet
Neurologie“ wird unter der Überschrift „Weiterbildungszeit“ ein weiterer
Spiegelstrich hinzugefügt:
-
„24 Monate
müssen in der stationären neurologischen Patientenversorgung abgeleistet
werden.“
Im Kapitel „26 Gebiet
Psychiatrie und Psychotherapie“ wird unter der Überschrift „Weiterbildungszeit“
ein weiterer Spiegelstrich hinzugefügt:
-
„24 Monate
müssen in der stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen
Patientenversorgung abgeleistet werden.“
Begründung:
Nutzt ein
Weiterbildungsassistent nach dem vorliegenden Entwurf der Musterweiterbildungsordnung
alle nicht dem Kernfach zugehörigen Weiterbildungszeiten aus, so würde im
Extremfall ein halbes Jahr stationäre neurologische bzw. psychiatrische
Krankenversorgung genügen, um die entsprechende Facharztweiterbildung zu erhalten.
Dies lässt sich mit einem geordneten und qualitativ hochwertigen Weiterbildungsergebnis
in den Fächern Neurologie und Psychiatrie nicht vereinbaren. Daher muss –
ähnlich wie in anderen Gebieten vorgesehen – eine Mindestzeit stationärer
Patientenversorgung im Kernfach festgelegt werden.
Dieser Antrag
wird unterstützt von der Fachgesellschaft (DG PPN), den Berufsverbänden (BVDN,
BVDP), den Lehrstuhlinhabern, der Bundesdirektoren-Konferenz sowie den Abteilungsleitern.
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