BESCHLUSSANTRAG II – 57
Der
Antrag von Dr. Junker (Drucksache II-57) wird zur weiteren Beratung
an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:
Die Weiterbildungsordnung
wird für die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ folgendermaßen geändert:
„Weiterbildungszeit:
300 Stunden Fallseminare
einschließlich Supervision innerhalb von 36 Monaten, wovon 100 Stunden durch 6
Monate Praxisassistenz bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
ersetzt werden können,
240 Stunden
Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Homöopathie.“
Begründung:
Homöopathie ist in der Regel
nicht nur ein Tätigkeitsfeld unter vielen, sondern Schwerpunkt einer Praxis.
Sie ist nicht allein in Theoriekursen erlernbar. Ähnlich wie in der
Psychotherapie muss sie in Fallseminaren mit Supervision der eigenen praktischen
Tätigkeit erlernt und vertieft werden, unter persönlicher Anleitung eines Weiterbildungsbefugten;
ein Umfang von 300 Stunden gewährleistet hierbei ausreichende Qualität. Ein
Teil dieser Zeit kann auch als Praxisassistenz bei einem Weiterbildungsbefugten
abgeleistet werden.
Dies wird seit Jahren vom
Deutschen Zentralverein homöopathischer Ärzte vorgeschlagen, war in den ersten
Entwurf der WBO aufgenommen worden und wurde erst später unverständlicherweise
wieder gestrichen.
Der Umfang der Theoriekurse
beträgt zurzeit 240 Stunden, nämlich 6 Kurse zu je 40 Stunden. Der Deutsche
Ärztetag hat diese Regelung 1995 beschlossen, die sich in den Jahren bis heute
hervorragend bewährt hat. In kürzerer Zeit kann die umfangreiche Theorie der
Homöopathie nicht gelehrt werden.
Der vorliegende
(M-)WBO-Entwurf geht bezüglich der Homöopathie noch
hinter die bis 1995 bestandene Regelung zurück. Diese Reduktion der Kurs- und
Weiterbildungszeiten und der Wegfall einer geregelten Supervision bedeuten eine
inakzeptableMinderung der Qualität.
3 Jahre
Weiterbildung in Homöopathie sind seit vielen Jahren der Minimalstandard aller internationaler Vereinbarungen. Das Ausbildungsprogramm des
European Committee for Homeopathy (ECH), der Vereinigung der europäischen
Ärzteverbände für Homöopathie, sieht dies ebenso vor wie die Regelungen der
Liga medicorum homoeopathica
internationalis (LMHI), des weltweiten Verbandes
homöopathischer Ärztegesellschaften.
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