Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP II: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG II – 57

Der Antrag von Dr. Junker (Drucksache II-57) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Die Weiterbildungsordnung wird für die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ folgendermaßen geändert:

„Weiterbildungszeit:

300 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision innerhalb von 36 Monaten, wovon 100 Stunden durch 6 Monate Praxisassistenz bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ersetzt werden können,

240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Homöopathie.“

Begründung:

Homöopathie ist in der Regel nicht nur ein Tätigkeitsfeld unter vielen, sondern Schwerpunkt einer Praxis. Sie ist nicht allein in Theoriekursen erlernbar. Ähnlich wie in der Psychotherapie muss sie in Fallseminaren mit Supervision der eigenen praktischen Tätigkeit erlernt und vertieft werden, unter persönlicher Anleitung eines Weiterbildungsbefugten; ein Umfang von 300 Stunden gewährleistet hierbei ausreichende Qualität. Ein Teil dieser Zeit kann auch als Praxisassistenz bei einem Weiterbildungsbefugten abgeleistet werden.

Dies wird seit Jahren vom Deutschen Zentralverein homöopathischer Ärzte vorgeschlagen, war in den ersten Entwurf der WBO aufgenommen worden und wurde erst später unverständlicherweise wieder gestrichen.

Der Umfang der Theoriekurse beträgt zurzeit 240 Stunden, nämlich 6 Kurse zu je 40 Stunden. Der Deutsche Ärztetag hat diese Regelung 1995 beschlossen, die sich in den Jahren bis heute hervorragend bewährt hat. In kürzerer Zeit kann die umfangreiche Theorie der Homöopathie nicht gelehrt werden.

Der vorliegende (M-)WBO-Entwurf geht bezüglich der Homöopathie noch hinter die bis 1995 bestandene Regelung zurück. Diese Reduktion der Kurs- und Weiterbildungszeiten und der Wegfall einer geregelten Supervision bedeuten eine inakzeptableMinderung der Qualität.

3 Jahre Weiterbildung in Homöopathie sind seit vielen Jahren der Minimalstandard aller internationaler Vereinbarungen. Das Ausbildungsprogramm des European Committee for Homeopathy (ECH), der Vereinigung der europäischen Ärzteverbände für Homöopathie, sieht dies ebenso vor wie die Regelungen der Liga medicorum homoeopathica internationalis (LMHI), des weltweiten Verbandes homöopathischer Ärztegesellschaften.

© 2003, Bundesärztekammer.