Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP II: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG II – 42

Der Antrag von Prof. Dr. Gruber (Drucksache II-42) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gem. 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu 12 Monaten im ambulanten Bereich abgeleistet werden.

Begründung am Beispiel Kardio-MRT:

1.  Verkürzung von 24 auf 12 Monate:

Nach sachkundiger Einschätzung sind bei ausreichenden Untersuchungszahlen 12 Monate für den Erwerb der fachgebundenen Magnetresonanztomographie ausreichend.

Für die Weiterbildung zum Radiologen ist in der Novelle zum Erwerb des gesamten MRT-Spektrums (also z. B. Hirn, Rückenmark, Skelett, Weichteile einschließlich Mamma, Thorax, Abdomen, Becken, Gefäße) keine Mindestweiterbildungszeit ausgewiesen. Aber in der Kernspintomographie-Vereinbarung sind im Kassenarztrecht nur 24 Monate einer ganztägigen Tätigkeit unter Anleitung gefordert, wobei auf diese Tätigkeit noch 12 Monate in der CT-Diagnostik angerechnet werden.

2.   Sowohl Radiologen als auch z. B. Kardiologen sollten für die fachgebundene Magnetresonanztomographie Weiterbildungsbefugte werden können, wenn die fachliche Kompetenz nachgewiesen ist.

Neben den apparativ-methodischen Kenntnissen und Fertigkeiten sind aber Erfahrungen und Spezialkenntnisse in der Kardiologie unverzichtbar, um das Kardio-MRT in hoher Qualität beurteilen zu können.

Zusätzlich ist zu bedenken, dass bei der komplexen und risikoreichen pharmakologischen Funktionsdiagnostik (z. B. Adenosin- bzw. Dobutamin-Belastung) bei z. T. Hochrisikopatienten gehäuft Nebenwirkungen auftreten, die Erfahrung bei der Behandlung z. B. von Herzrhythmusstörungen und akuten kardialen Komplikationen voraussetzt.

Der Radiologe erlernt diese kardiologischen Spezialkenntnisse nicht in seiner Gebietsweiterbildung, er muss sie sich zusätzlich aneignen.

Deshalb ist es unverständlich, dass nur Radiologen zur Weiterbildung befugt werden sollen.

© 2003, Bundesärztekammer.