BESCHLUSSANTRAG II – 42
Der
Antrag von Prof. Dr. Gruber (Drucksache II-42) wird zur weiteren
Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten gem. 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu 12 Monaten im
ambulanten Bereich abgeleistet werden.
Begründung am Beispiel Kardio-MRT:
1. Verkürzung
von 24 auf 12
Monate:
Nach
sachkundiger Einschätzung sind bei ausreichenden Untersuchungszahlen 12 Monate
für den Erwerb der fachgebundenen Magnetresonanztomographie ausreichend.
Für
die Weiterbildung zum Radiologen ist in der Novelle zum Erwerb des gesamten
MRT-Spektrums (also z. B. Hirn, Rückenmark, Skelett, Weichteile einschließlich Mamma, Thorax, Abdomen, Becken, Gefäße) keine
Mindestweiterbildungszeit ausgewiesen. Aber in der
Kernspintomographie-Vereinbarung sind im Kassenarztrecht nur 24 Monate einer
ganztägigen Tätigkeit unter Anleitung gefordert, wobei auf diese Tätigkeit noch
12 Monate in der CT-Diagnostik angerechnet werden.
2. Sowohl
Radiologen als auch z. B.
Kardiologen sollten für die fachgebundene Magnetresonanztomographie
Weiterbildungsbefugte werden können, wenn die fachliche Kompetenz nachgewiesen
ist.
Neben
den apparativ-methodischen Kenntnissen und Fertigkeiten sind aber Erfahrungen
und Spezialkenntnisse in der Kardiologie unverzichtbar, um das Kardio-MRT in hoher Qualität beurteilen zu können.
Zusätzlich
ist zu bedenken, dass bei der komplexen und risikoreichen pharmakologischen
Funktionsdiagnostik (z. B. Adenosin- bzw. Dobutamin-Belastung) bei z. T. Hochrisikopatienten
gehäuft Nebenwirkungen auftreten, die Erfahrung bei der Behandlung z. B. von
Herzrhythmusstörungen und akuten kardialen Komplikationen voraussetzt.
Der
Radiologe erlernt diese kardiologischen Spezialkenntnisse nicht in seiner
Gebietsweiterbildung, er muss sie sich zusätzlich aneignen.
Deshalb
ist es unverständlich, dass nur Radiologen zur Weiterbildung befugt werden sollen.
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