BESCHLUSSANTRAG II
– 38
Der Antrag von Herr Dr. Carl, Dr. Methke und
Dr. Wesiak (Drucksache II-38) wird zur weiteren
Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:
Der Vorstand der
Bundesärztekammer wird gebeten, in die Weiterbildungsordnung aufzunehmen:
Zusatzweiterbildung: „fachgebundene Rehabilitation“ für die Gebiete/Fachärzte für Orthopädie/Unfallchirurgie,
Chirurgie, Innere Medizin und Neurologie.
Die Aufnahme der modularen
Rehabilitation entspräche der Systematik in anderen Bereichen dieser
Weiterbildungsordnung, z. B. der fachgebundenen Psychotherapie.
Es wird folgende Definition
vorgeschlagen:
„Die Zusatzweiterbildung
umfasst, in Ergänzung zu den genannten Facharztkompetenzen, die
rehabilitationsspezifische Diagnostik und Behandlung sowie Prävention der
fachbezogenen Erkrankungen, bei denen eine vorübergehende oder andauernde
Behinderung vorhanden ist bzw. droht.
Weiterbildungszeit
24 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten nach § 5 Absatz 1, davon können 12 Monate in
der Weiterbildung zum Facharzt angerechnet werden.“
Begründung:
Die besondere Stellung der
Rehabilitation neurologischer, interner und orthopädisch/unfallchirurgischer
Erkrankungen und Verletzungen und ihre sozialökonomische Bedeutung bedürfen
einer speziellen Qualifizierungsmöglichkeit im jeweiligen Fach – Organspezialist
mit rehabilitativer Zusatzweiterbildung.
Dies wird durch
Stellungnahmen der Leistungsträger Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(BfA), Landesversicherungsanstalten (LVAen) und
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) bestätigt.
Der Antrag wird unterstützt
durch: Deutsche Gesellschaft für Neurologie, Deutsche Gesellschaft für
Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Deutsche Gesellschaft für Innere
Medizin, Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie, Deutsche Gesellschaft für
Chirurgie, dem Berufsverband Deutscher Nervenärzte, Berufsverband der Fachärzte
für Orthopädie, Berufsverband Deutscher Internisten und Berufsverband der
Deutschen Chirurgen.
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