Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP IV: Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung

BESCHLUSSANTRAG IV – 1
BESCHLUSSANTRAG IV – 5
BESCHLUSSANTRAG IV – 11


Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache IV-1) unter Berücksichtigung der Anträge von Dr. Mayer und Dr. Lutz (Drucksache IV-5) sowie Frau Haus und Dr. Rüggeberg (Drucksache IV-11) beschließt der 106. Deutsche Ärztetag mit großer Mehrheit die Novellierung der nachstehenden Vorschriften der (Muster-)Berufsord­nung:

I.    § 18 Zweigpraxis, ausgelagerte Praxisräume

a)   In § 18 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Eine Zweigpraxis ist auch eine gemeinschaftlich mit anderen Ärzten organisierte Praxis zur Sicherstellung des ärztlichen Notfalldienstes in den sprechstundenfreien Zeiten.“

b)   § 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Arzt darf in räumlicher Nähe zum Ort seiner Niederlassung Untersuchungs- und Behandlungsräume ausschließlich für spezielle Untersuchungs-
oder Behandlungszwecke unterhalten (ausgelagerte Praxisräume). In den ausgelagerten Praxisräumen dürfen auch solche Leistungen erbracht werden, die am Ort der Niederlassung erbracht werden. Die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung bleibt unberührt.

Die ausgelagerten Praxisräume sind der Ärztekammer anzuzeigen und können durch ein Hinweisschild mit Angabe der erbrachten Leistung, Praxisbezeichnung samt Anschrift und Telefonnummer gekennzeichnet werden.“

c)   § 18 Absatz 3 wird gestrichen.

II.    § 26 Ärztlicher Notfalldienst

§ 26 Absatz 1 Seite 3 wird wie folgt geändert:

a)   der 4. Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

-     „für Ärztinnen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft und bis zu 12 Monaten nach der Entbindung sowie für weitere 24 Monate, soweit nicht der andere Elternteil die Versorgung des Kindes gewährleistet.“

b)   nach dem 4. Spiegelstrich wird folgender neuer Spiegelstrich eingefügt:

-     „für Ärzte ab dem Tag der Geburt des Kindes für einen Zeitraum von 36 Monaten, soweit nicht der andere Elternteil die Versorgung des Kindes gewährleistet.“

III.  

1.   § 30 Zusammenarbeit des Arztes mit Dritten

a)   § 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die nachstehenden Vorschriften dienen dem Patientenschutz durch Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit gegenüber Dritten.“

b)  § 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Dem Arzt ist es nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärzte sind, noch zu seinen berufsmäßig tätigen Mitarbeitern gehören, zu untersuchen oder zu behandeln. Dies gilt nicht für Personen, welche sich in der Ausbildung zum ärztlichen Beruf oder zu einem medizinischen Assistenzberuf befinden.“

c)   Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2.   § 32 erhält folgende Fassung:

㤠32 Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen

Dem Arzt ist es nicht gestattet, von Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung liegt dann nicht vor, wenn der Wert des Geschenkes oder des anderen Vorteils geringfügig ist.“

3.   § 33 erhält folgende Fassung:

㤠33 Arzt und Industrie

(1) Soweit Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten erbringen (z. B. bei der Entwicklung, Erprobung und Begutachtung), muss die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung entsprechen.

Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich abzuschließen und sollen der Ärztekammer vorgelegt werden.

(2) Die Annahme von Werbegaben oder anderen Vorteilen ist untersagt, sofern der Wert nicht geringfügig ist.

(3) Dem Arzt ist es nicht gestattet, für den Bezug der in Absatz 1 genannten Produkte, Geschenke oder andere Vorteile für sich oder einen Dritten zu fordern. Diese darf er auch nicht sich oder Dritten versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wert ist geringfügig.

(4) Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe für die Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen ist nicht berufswidrig. Der Vorteil ist unangemessen, wenn er die Kosten der Teilnahme (notwendige Reisekosten, Tagungsgebühren) des Arztes an der Fortbildungsveranstaltung übersteigt oder der Zweck der Fortbildung nicht im Vordergrund steht. Satz 1 und 2 gelten für berufsbezogene Informationsveranstaltungen von Herstellern entsprechend.“

4.   § 34 Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln

§ 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten eine Vergütung oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen.“

IV. § 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln

In § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Angehörige von Patienten und andere Personen dürfen bei der Untersuchung und Behandlung anwesend sein, wenn der verantwortliche Arzt und der Patient zustimmen.“

© 2003, Bundesärztekammer.