BESCHLUSSANTRAG IV – 1
BESCHLUSSANTRAG IV – 5
BESCHLUSSANTRAG IV – 11
Auf Antrag des
Vorstandes
der Bundesärztekammer (Drucksache IV-1) unter Berücksichtigung der Anträge von
Dr. Mayer und Dr. Lutz (Drucksache IV-5) sowie Frau Haus und Dr. Rüggeberg
(Drucksache IV-11) beschließt der 106. Deutsche Ärztetag mit großer
Mehrheit die Novellierung der nachstehenden Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung:
I. § 18
Zweigpraxis, ausgelagerte Praxisräume
a) In § 18
Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Eine Zweigpraxis ist auch eine gemeinschaftlich
mit anderen Ärzten organisierte Praxis zur Sicherstellung des ärztlichen
Notfalldienstes in den sprechstundenfreien Zeiten.“
b) § 18
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Der Arzt darf in räumlicher Nähe zum Ort seiner Niederlassung Untersuchungs-
und Behandlungsräume ausschließlich für spezielle Untersuchungs-
oder Behandlungszwecke unterhalten (ausgelagerte Praxisräume). In den ausgelagerten Praxisräumen
dürfen auch solche Leistungen erbracht werden, die am Ort der Niederlassung
erbracht werden. Die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung bleibt
unberührt.
Die
ausgelagerten Praxisräume sind der Ärztekammer anzuzeigen und können durch ein
Hinweisschild mit Angabe der erbrachten Leistung, Praxisbezeichnung samt
Anschrift und Telefonnummer gekennzeichnet werden.“
c) § 18
Absatz 3 wird gestrichen.
II. § 26
Ärztlicher Notfalldienst
§
26 Absatz 1 Seite 3 wird wie folgt geändert:
a) der
4. Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
- „für
Ärztinnen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft und bis zu 12
Monaten nach der Entbindung sowie für weitere 24 Monate, soweit nicht der
andere Elternteil die Versorgung des Kindes gewährleistet.“
b) nach
dem 4. Spiegelstrich wird folgender neuer Spiegelstrich eingefügt:
- „für
Ärzte ab dem Tag der Geburt des Kindes für einen Zeitraum von 36 Monaten,
soweit nicht der andere Elternteil die Versorgung des Kindes gewährleistet.“
III.
1. § 30 Zusammenarbeit des
Arztes mit Dritten
a) § 30
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Die nachstehenden Vorschriften dienen dem Patientenschutz durch Wahrung der
ärztlichen Unabhängigkeit gegenüber Dritten.“
b) § 30
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Dem Arzt ist es nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärzte sind,
noch zu seinen berufsmäßig tätigen Mitarbeitern gehören, zu untersuchen oder zu
behandeln. Dies gilt nicht für Personen, welche sich in der Ausbildung zum
ärztlichen Beruf oder zu einem medizinischen Assistenzberuf befinden.“
c) Der
bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 32 erhält
folgende Fassung:
„§ 32 Annahme von Geschenken und anderen
Vorteilen
Dem
Arzt ist es nicht gestattet, von Patienten oder Anderen Geschenke oder andere
Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen
oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit
der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung liegt dann
nicht vor, wenn der Wert des Geschenkes oder des anderen Vorteils geringfügig
ist.“
3. § 33 erhält
folgende Fassung:
„§ 33 Arzt und Industrie
(1) Soweit Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei-, Heil- und
Hilfsmitteln oder Medizinprodukten erbringen (z. B. bei der Entwicklung,
Erprobung und Begutachtung), muss die hierfür bestimmte Vergütung der
erbrachten Leistung entsprechen.
Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich abzuschließen und
sollen der Ärztekammer vorgelegt werden.
(2) Die Annahme von Werbegaben oder
anderen Vorteilen ist untersagt,
sofern der Wert nicht geringfügig ist.
(3) Dem Arzt ist es nicht gestattet,
für den Bezug der in Absatz 1
genannten Produkte, Geschenke oder andere Vorteile für sich oder einen Dritten
zu fordern. Diese darf er auch nicht sich oder Dritten versprechen lassen oder
annehmen, es sei denn, der Wert ist geringfügig.
(4) Die Annahme von geldwerten Vorteilen
in angemessener Höhe für die Teilnahme
an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen ist nicht berufswidrig. Der
Vorteil ist unangemessen, wenn er die Kosten der Teilnahme (notwendige
Reisekosten, Tagungsgebühren) des Arztes an der Fortbildungsveranstaltung
übersteigt oder der Zweck der Fortbildung nicht im Vordergrund steht. Satz 1
und 2 gelten für berufsbezogene Informationsveranstaltungen von Herstellern entsprechend.“
4. § 34
Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
§
34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung von Arznei-, Heil- und
Hilfsmitteln oder Medizinprodukten eine Vergütung oder andere Vorteile für sich
oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen.“
IV. § 7 Behandlungsgrundsätze
und
Verhaltensregeln
In § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)
Angehörige von Patienten und andere Personen dürfen bei der Untersuchung und
Behandlung anwesend sein, wenn der verantwortliche Arzt und der Patient zustimmen.“
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