BESCHLUSSANTRAG IV – 6
Auf
Antrag von Dr. Munte, Dr. Hoppenthaller
und Frau Dr. Pfaffinger (Drucksache IV-6) beschließt
der 106. Deutsche Ärztetag:
Den Berufsordnungsgremien
wird aufgegeben, die Regelungen betreffend die Kooperation von niedergelassenen Ärzten, sowie die Anstellung von Ärzten durch niedergelassene Ärzte im Hinblick
auf die (geplanten) Neuregelungen im Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz
durchzusehen und Regelungen, die Kooperationen von in freier Praxis
niedergelassenen Ärzten unnötig behindern, aufzuheben bzw. zu liberalisieren.
Begründung:
1. Schwerpunkte
des GMG-E (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitssystems)
und der dadurch für die in freier Praxis niedergelassenen Ärzte entstehende
erhebliche Anpassungs- bzw. Handlungsdruck.
Nach
den Vorstellungen des BMGS – wie sie sich in dem Arbeitsentwurf für ein
Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz (GMG) finden – können die geplanten
Gesundheitszentren als juristische Personen z. B. als GmbH oder als Gesamthandsgemeinschaft (BGB-Gesellschaft) von privaten
oder öffentlichen Trägern betrieben werden. Sie erbringen ihre
vertragsärztlichen Leistungen durch angestellte Ärzte. Auch andere
Leistungserbringer (z. B. Pflegedienste, Heilmittelerbringer, etc.) können
sich den Zentren anschließen und in enger Abstimmung mit den dort angestellten
Ärzten Leistungen erbringen. Mit der Neuregelung entsteht die Möglichkeit einer
Versorgung „aus einer Hand“.
Auch
der Kreis der potenziellen Vertragspartner der Krankenkassen im Rahmen der
integrierten Versorgung wird erweitert. Ärzte werden – so die Begründung zum
1. Arbeitsentwurf – nicht mehr nur als Mitglieder einer Gemeinschaft als
Vertragspartner zur integrierten Versorgung zugelassen. Die Krankenkassen
können auch mit Trägern von Einrichtungen nach § 95 (GMG-E) und mit
Trägern, die nicht selbst Versorger sind, sondern eine Versorgung durch dazu
berechtigte Leistungserbringer anbieten (Managementgesellschaften) Verträge zur
integrierten Versorgung abschließen. Darüber hinaus können die Krankenkassen in
Abweichung von § 140 (GMG-E) Eigeneinrichtungen zum Zweck einer
integrierten Versorgung gründen.
Sollte
es dem BMGS gelingen, diese Vorstellungen zu realisieren, werden nicht nur Änderungen des SGB V und der Ärzte-Zulassungsverordnung notwendig. Damit
in freier Praxis niedergelassene Ärzte sich auf die veränderten gesetzlichen
Rahmenbedingungen einstellen bzw. darauf reagieren können, ist es auch
notwendig, einige berufsrechtliche Bestimmungen zu liberalisieren.
2. Berufsrechtliche
Regelungen betreffend die Kooperation von niedergelassenen Ärzten:
Nach den Heilberufe-Kammergesetzen in
mehreren Bundesländern ist die Führung einer ärztlichen Praxis in der
Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts nicht statthaft (so
z. B. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Bayerische Heilberufe-Kammergesetz).
Die (Muster-)Berufsordnung (MBO) enthält in § 22
einen nummerus clausus der berufsrechtlich zulässigen
Berufsausübungsgemeinschaften (Gemeinschaftspraxis und Ärztepartnerschaft),
Kooperationen mit Angehörigen anderer Heilberufe und organisatorische
Praxiszusammenschlüsse sowie Praxisverbünde.
Einzelheiten zu zulässigen Formen der
Zusammenarbeit (Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft, medizinische
Kooperationsgemeinschaft, Praxisverbund) sind in Abschnitt D II Nr. 7 bis
11 MBO geregelt.
Darin sind beispielsweise Restriktionen
enthalten
wie die, dass der einzelne Arzt grundsätzlich nur einer
Berufsausübungsgemeinschaft angehören darf (Kapitel D II Nr. 8
Absatz 1 Satz 4 MBO).
Auch dürfen nur solche Ärzte, die ihrem typischen
Fachgebietsinhalt nach regelmäßig nicht unmittelbar patientenbezogen tätig
sind, eine überörtliche Gemeinschaftspraxis gründen (Kapitel D II Nr. 8
Absatz 2 Satz 2).
U. a.
derartige Beschränkungen machen es niedergelassenen Ärzten schwer, adäquat auf
die durch Gesundheitszentren, integrierte Versorgung, etc. sich verändernde
Situation zu reagieren, bzw. sich in dem Wettbewerb z. B. mit Gesundheitszentren
zu behaupten.
Eine
Diskussion der Bestimmungen der Berufsordnung im Lichte des GMG und
Vorbereitung einer Neufassung der einschlägigen Bestimmungen für den
107. Deutschen Ärztetag erscheint deshalb unumgänglich und dringend.
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