BESCHLUSSANTRAG V – 13neu
Der
Antrag von Dr. Baier (Drucksache V-13neu) wird zur weiteren Beratung an den
Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:
In der Anlage des
Beschlussantrages des Vorstandes der Bundesärztekammer werden folgende
Änderungen eingefügt:
1)
Satz des
Kapitels „Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen durch die Landesärztekammern“:
Anstatt „sowie die Veranstaltung öffentlich ist“ wird eingefügt „sowie die Veranstaltung
der Ärztekammer zur Überprüfung zugänglich ist“.
2)
Letzter Satz
des Kapitels „Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen durch die Landesärztekammern“:
Der
letzte Satz „Die Inhalte der Fortbildungsveranstaltungen müssen frei von
wirtschaftlichen Interessen sein.“ wird durch folgenden 4. Spiegelstrich der
Aufzählung des 3. Satzes „und produkt- und firmenneutral sind.“ ersetzt.
3)
2. und 3.
Satz des Kapitels „Anforderungen an Fortbildungsveranstalter“:
Der
2. Satz wird folgendermaßen geändert: „Der Antrag enthält die von der
zuständigen Ärztekammer geforderten Angaben.“ und im 3. Satz „kategorisiert
und“ gestrichen.
4)
Satz des
Kapitels „Einheitliche Bewertungskriterien“:
Der
2. Satz wird folgendermaßen konkretisiert: Dieser entspricht in der Regel einer
akademischen Stunde von 45 Minuten (Fortbildungsstunde).“ und folgender Satz
angefügt: „Ein ½ Tag entspricht mindestens 4 und ein Tag mindestens 8
Fortbildungsstunden.“ Die so definierte Terminologie wird in den Kategorien
nachgezogen.
5)
Maximal
anerkennungsfähige Punkte in der Kategorie E im Kapitel „Einheitliche Bewertungskriterien“:
Anstatt der Angabe der
anerkennungsfähigen Maximalpunktzahl bezogen auf 3 Jahre wird in der Kategorie
E die maximal anerkennungsfähigen Punkte pro Jahr angegeben: „innerhalb der
Kategorie E werden maximal 10 Punkte pro Jahr anerkannt“.
Begründung:
zu 1)Veranstaltungen
der Kategorie C sind in vielen Fällen nicht öffentlich zugänglich (z.B.
Qualitätszirkel, Balintgruppen, Supervision oder
Fallkonferenzen) und würde ohne die vorgeschlagene Änderung von der Anerkennung
ausgeschlossen.
zu 2)Die in
der Anlage des Beschlussvorschlages des Vorstandes der Bundesärztekammer
vorgeschlagene Formulierung „frei von wirtschaftlichen Interessen“ ist sowohl
hinsichtlich des Adressaten (Veranstalter, Referenten, Moderator oder
Teilnehmer) als auch der Überprüfbarkeit (wie soll ein wirtschaftliches
Interesse des Veranstalters, Referenten, Moderators oder Teilnehmer
ausgeschlossen werden?) unbestimmt. Ziel dieser
Regelung ist es aus Sicht der Landesärztekammer Baden-Württemberg, dass keine „Werbeveranstaltungen“ für Produkte
oder Firmen als Fortbildungsveranstaltungen anerkannt werden sollen.
Dies sollte dann auch als Anforderung in Form der Forderung nach Produkt- und
Firmenneutralität festgelegt werden.
zu 3)Zur
Bearbeitung eines Antrags zur Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung auf
das freiwillige Fortbildungszertifikat werden von den Ärztekammern unterschiedliche
Verfahren eingesetzt (z. B. schriftlicher oder Online-Antrag). Weiterhin
bestehen in den Ärztekammern unterschiedliche Auffassungen darüber, welche
Angaben des Fortbildungsveranstalters zur Anerkennung einer
Fortbildungsveranstaltung benötigt werden.
Die
Landesärztekammer Baden-Württemberg schlägt deshalb vor, die Festlegung der
Inhalte eines Antrages den Ärztekammern zu überlassen, die ja auch das Antragsverfahren
durchzuführen und zu verantworten haben.
zu 4)Die „Fortbildungsstunde“ wurde in der Anlage des Beschlussvorschlages des
Vorstandes der Bundesärztekammer als akademische Stunde von 45 Minuten
definiert; die Begriffe „½ Tag“ und „1 Tag“ nicht. Die Landesärztekammer
Baden-Württemberg schlägt zur Vermeidung von Missverständnissen mit den
Fortbildungsveranstaltern die Definition dieser Begriffe über die Anzahl der
Fortbildungsstunden vor.
zu 5)Die „Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikats“ legen nicht fest,
dass ein/e approbierte Ärztin/Arzt bei Vorliegen der Voraussetzungen ihr/sein
Fortbildungszertifikat nicht schon nach einem oder zwei Jahren beantragen kann.
Es wird lediglich festgelegt, dass von den Ärztekammern nur Fortbildungspunkte
anerkannt werden können, die innerhalb von 3 Jahren erworben wurden. Die Angabe
der Maximalpunktzahl in der Kategorie E muss deshalb auf ein Jahr bezogen
werden. Ansonsten müssten die „Voraussetzungen zur Ausstellung des
Fortbildungszertifikats“ dahingehend geändert werden, dass ein Antrag auf
Ausstellung des Fortbildungszertifikats nur alle 3 Jahre gestellt werden kann!
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