ENTSCHLIESSUNGSANTRAG V – 5Der Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer
(Drucksache V-5) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der
Bundesärztekammer zurücküberwiesen:
Der Deutsche Ärztetag fordert
das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf, im
Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine namentliche
Meldepflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen, die chronisch mit Hepatitis
B- und C-Viren infiziert sind, vorzusehen. Zuvor ist eine gesetzliche
Entschädigungsregelung für diejenigen im Gesundheitswesen Tätigen zu treffen,
die auf Grund eines Beschäftigungsverbotes in ihrer Berufsausübung eingeschränkt
werden.
Im Vorfeld dieser
erforderlichen gesetzlichen Regelung und wegen des schon jetzt großen
Problemdrucks appelliert der Deutsche Ärztetag darüber hinaus an das Gesundheitsministerium,
bis zur Novellierung des Infektionsgesetzes die bereits begonnene Erarbeitung
von „Gemeinsamen Hinweisen und Empfehlungen zur Prävention der nosokomialen Übertragung von Hepatitis-B-Viren
und Hepatitis-C-Viren durch im Gesundheitswesen Tätige“
im Zusammenwirken mit den bisher beteiligten Verbänden und Organisationen zügig
wieder aufzunehmen und abzuschließen.
In den letzten Jahren wurde
in den Medien immer wieder berichtet, dass Hepatitis- B- oder C-Viren tragende Ärztinnen und Ärzte
Patienten mit diesen Viren durch
Operationen infiziert haben. Zuletzt wurde der Fall eines Hepatitis-B-Virus-tragenden
Kinderherzchirurgen bekannt, der Kinder mit Hepatitis-B-Viren durch
Herzoperationen infiziert haben soll. Tenor dieser überaus emotional geführten
Diskussion in den Medien ist, dass der Patientenschutz gestärkt werden muss.
Der Deutsche Ärztetag setzt
sich ausdrücklich für den Patientenschutz ein, jedoch müssen der
Patientenschutz einerseits und der Beschäftigtenschutz andererseits ausgewogen berücksichtigt
werden. Neben der Einführung einer erforderlichen Meldepflicht im
Infektionsschutzgesetz (IfSG) bedeutet dies, dass das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung tragfähige Hilfsangebote
für diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die ein Tätigkeitsverbot trifft, schafft
und bereits bestehende Regelungen klar aufzeigt. Insbesondere ist eine
Entschädigungsregelung im Sinne der §§ 56, 57 IfSG für mit Hepatitis B- und C-Viren chronisch infizierte Tätige im Gesundheitswesen
mit Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG zu treffen.
Nur wenn diese Strukturen vorhanden, tragfähig und transparent sind, kann davon
ausgegangen werden, dass diese Empfehlungen auch bei den angestellten und
niedergelassenen betroffenen Ärztinnen und Ärzten im Gesundheitswesen
Akzeptanz finden können. Erst wenn das Bekanntwerden einer chronischen
Infektion nicht zu einem unkalkulierbaren Risiko für die materielle Situation
der Betroffenen wird, können den Betroffenen die Konsequenzen einer
Meldepflicht zugemutet werden.
Die Verunsicherung der
betroffenen Ärztinnen und Ärzte ist auch auf Grund des möglichen
existenzbedrohenden Aussprechens eines Tätigkeitsverbotes erheblich, auch im
Hinblick auf das Ergreifen von geeigneten Maßnahmen. Dies hat bereits einige
Bundesländer veranlasst, eigene Verfügungen zu erlassen, die teilweise beträchtlich
in ihrer Stringenz und im Vorgehen differieren. Daher ist ein einheitliches
bundesweites Vorgehen dringend sicherzustellen.
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