Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP V: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG V - 6

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache V-6) fasst der 106. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Seit dem 01.01.2003 ist das G-DRG-System (German (Refined) Diagnosis Related Groups) an mehr oder weniger freiwillig teilnehmenden Krankenhäusern als „lernendes Vergütungssystem“ eingeführt. Etliche Probleme seiner Gestaltung sind noch nicht gelöst. Der Deutsche Ärztetag fordert, dass das G-DRG-System erst dann wirksam zum Einsatz kommt, wenn es ausreichend an die Versorgungswirklichkeit angepasst ist. Die jetzt noch bestehenden Mängel der insgesamt realitätsfernen G-DRG-Erstversion würden sonst die Sicherstellung einer bedarfsgerechten, humanen und wirtschaftlichen Krankenversorgung gefährden und damit die angestrebte Leistungsgerechtigkeit ad absurdum führen.

Zahlreiche Leistungen und Leistungsbereiche werden in der aktuellen G-DRG-Fassung unzureichend abgebildet. Dazu gehören Leistungen oder Leistungsbereiche wie

§         Dermatologie,

§         (Früh-)Rehabilitation,

§         Geriatrie und Palliativmedizin,

§         Intensivmedizin,

§         Pädiatrie und Kinderchirurgie,

§         Hämatologie, Onkologie und Strahlentherapie,

§         Transplantationsmedizin,

§         Unfallchirurgie,

§         die Behandlung zusätzlicher Behinderungen und chronischer Erkrankungen insbesondere in der Rheumatologie und Neurologie sowie

§         besondere Therapiekonzepte und Schwerpunktbildungen.

Die Kritik daran hat erfreulicherweise zu der Initiative des Gesetzgebers mit dem vor seiner Verabschiedung stehenden Fallpauschalenänderungsgesetz (FPÄndG) geführt. Damit sollen verbesserte Öffnungsklauseln für eine zusätzliche oder alternative Finanzierung von Leistungen oder Einrichtungen geschaffen werden, die über G-DRGs nicht sachgerecht vergütet werden können. Der Deutsche Ärztetag begrüßt diese Einsicht des Gesetzgebers. Die Nachbesserung des „lernenden Systems“ kann damit aber keineswegs als abgeschlossen betrachtet werden.

Nach internationaler Erfahrung und angesichts des bisherigen Fortschritts der Arbeiten in Deutschland kann nicht damit gerechnet werden, dass alle Krankenhausleistungen bis zum Jahr 2007 sachgerecht durch DRG-Fallpauschalen abgebildet werden. Deshalb müssen Zusatz- und Sonderregelungen für Problembereiche über diesen Termin hinaus dauerhaft angelegt werden. Um dem speziellen regionalen Versorgungsbedarf flexibler zu entsprechen, müssen die Länder hierbei einen größeren Einfluss erhalten.

Der Deutsche Ärztetag stellt fest, dass weitere wesentliche Problemfelder im Rahmen kurzfristiger Gesetzgebung gelöst werden müssen. Dazu zählen

§         der unangemessene Zeitrahmen für die Anpassung und Einführung des neuen
G-DRG-Vergütungssystems bis zu dessen budgetwirksamer Anwendung,

§         der mit der angespannten Arbeitssituation an den Krankenhäusern kaum vereinbare hohe Dokumentationsaufwand der neuen Fallpauschalen,

§         die fehlende Gegenfinanzierung der zahllosen unbezahlten Überstunden und die nicht umgesetzte Bewertung ärztlicher Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit statt als Ruhezeit,

§         die fehlende Berücksichtigung der ärztlichen Weiterbildung unter G-DRG-Bedingungen als Sonderfinanzierungstatbestand,

§         die in entscheidenden Details praxis- und betroffenenfernen Regelungen zur Fallprüfung nach § 17c KHG,

§         die zu weit reichende, kaum G-DRG-konform umsetzbare und daher kontraproduktive Mindestmengenregelung nach § 137 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V wie auch insbesondere

§         die fehlende Gegenfinanzierung von Leistungsverlagerungen zwischen dem stationären und anderen Versorgungsbereichen, insbesondere der nachstationären ambulanten Versorgung und der dabei notwendigen Pflege, der Rehabilitation und der Sicherstellung der präklinischen Notfallversorgung unter den Rahmenbedingungen des G-DRG-Vergütungssystems.

Schon jetzt ist absehbar, welche Probleme die Revision des G-DRG 1.0-Fallpauschalensystems für das Jahr 2004 bereitet. Eine solide Anpassung des Systems bis zur ab 2005 geplanten Konvergenzphase wird nicht möglich sein. Es ist unrealistisch, dass das System ab diesem Zeitpunkt unmittelbar wirksam werden soll. Probleme lösen sich nicht allein durch Fristen, sondern durch sachgerechte Lösungen. Deshalb muss die budgetneutrale Einführungsphase verlängert werden.

Wegen der starken Anreizwirkung des neuen G-DRG-Vergütungssystems im Hinblick auf die Struktur, den Ablauf und die Qualität der Krankenhausversorgung dürfen Sorgfalt und Genauigkeit seiner Gestaltung nicht unter die Räder eines zu ehrgeizigen politischen Zeitplans oder fragwürdiger ökonomischer Anreize geraten. Das Geld kann der Leistung nur dann in gerechter Weise folgen, wenn das G-DRG-Vergütungssystem die Leistungen korrekt abbildet. Solange dieses nicht der Fall ist, profitieren die Falschen zu Lasten der Krankenversorgung. Unter diesen Umständen muss auch die Ausgestaltung der Konvergenzphase und die darin vorgesehene Umverteilung der Erlöse dringend neu überdacht werden.

Der Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzgeber und die Vertragsparteien der Selbstverwaltung daher auf, sicherzustellen, dass das G-DRG-Vergütungssystem unter Beachtung der vorgenannten Kriterien mit den betroffenen Berufsgruppen für eine sachgerechte Finanzierung der voll- und teilstationären Patientenversorgung im Kontext mit den angeschlossenen Versorgungsbereichen angepasst und weiterentwickelt werden kann.

© 2003, Bundesärztekammer.