Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP V: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG V – 7

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache V-7) fasst der 106. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Im Rahmen einer umfassenden Reform des Justizkostenrechts soll unter anderem auch das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG), Vergütungsgrundlage medizinischer Gerichtsgutachten, novelliert und in ein Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) überführt werden.

Intention der Reform ist es, durch Vereinfachung des Regelwerks und Anpassung der Gebühren an die wirtschaftliche Entwicklung die Voraussetzungen für eine Reduzierung der zunehmend konfliktiven Kostenfestsetzungsverfahren zu schaffen. Zu diesem Zweck wird das JVEG unter anderem statt des bisherigen Gebührenrahmens eine Einteilung der medizinischen Gutachten in verschiedene Honorargruppen mit jeweils fixierten Stundensätzen vorsehen. Die Bundesärztekammer hat dem Bundesministerium der Justiz mit Stellungnahme vom 29.01.2003 ihre Vorstellungen über eine aus Sicht der Ärzteschaft vertretbare Gruppeneinteilung der medizinischen Gerichtsgutachten mitgeteilt und einen Stundensatz in Höhe von 75,00 EUR (für die Gruppe der einfacheren Gutachten) gefordert.

Laut einer Erhebung des Bundesministeriums der Justiz beträgt der durchschnittliche Stundensatz für medizinische Gerichtsgutachten derzeit 45,04 EUR. Damit zählen die Gutachten medizinischer Sachverständiger im Vergleich zu Gutachten anderer Sachverständiger mit Hochschulausbildung zu den am schlechtesten bezahlten. Mittel- bis langfristig kann dies nur zu sinkender Berufszufriedenheit und zu einer Negativselektion von „Billiggutachtern“ zu Lasten der Gutachtenqualität führen. Auch Patientenvertreter fordern deshalb eine Anhebung der Gutachtengebühren.

Die angespannte Haushaltslage bei Bund und Ländern lässt befürchten, dass der ursprüngliche Gedanke der Neuorientierung der Bewertungsfindung von Gerichtsgutachten an dem im außergerichtlichen Bereich üblichen Durchschnittshonoraren zur Disposition gestellt wird. Im Vorfeld der Veröffentlichung des Arbeitsentwurfes zum JVEG sieht sich die Bundesärztekammer deshalb zu folgendem Appell an das Bundesministerium der Justiz veranlasst:

§         Die Bundesärztekammer begrüßt, dass das Bundesministerium der Justiz der historischen Entwicklung der ehrenamtlichen Sachverständigen zum hauptberuflich gutachterlich tätigen Experten gerecht werden will; nach JVEG wird der Sachverständige zukünftig anstelle einer Entschädigung eine Vergütung erhalten. Allerdings darf sich dieser Reformwille nicht in einer bloßen Umbenennung des Gesetzes erschöpfen, sondern muss eine leistungsgerechte Vergütung der qualifizierten Gutachertätigkeit sichern.

§         Zur leistungsgerechten, an der realen Kostenentwicklung orientierten Vergütungsstruktur zählt auch, dass die für die neuen Bundesländer nach wie vor verbindliche Abschlagsregelung in Höhe von 10 % endlich abgeschafft wird.

§         Der von der Bundesärztekammer geforderte Mindeststundensatz in Höhe von 75,00 EUR für freie Gutachten darf keinesfalls unterschritten werden. Zusätzliche Kostengrößen, wie insbesondere der durch die erforderlichen Schreibarbeiten verursachte Aufwand, müssen additiv zum Stundensatz hinzugerechnet werden, sei es in Form eines prozentuellen Zuschlags oder durch Beibehaltung gesonderter Schreibgebühren. Medizinische Sachverhalte sind im Vergleich z. B. zu technischen Fragestellungen nicht standardisierbar, so dass auch für die Zukunft bei der Abfassung und Abschrift eines medizinischen Gutachtens keine nennenswerten Rationalisierungs- bzw. Einspareffekte für den Gutachter zu erwarten sind, die den geplanten Wegfall der Schreibgebühren rechtfertigen könnten.

§         Sofern staatliche Einrichtungen selbst gutachterliche Leistungen anbieten und Bund und Länder dies auf der Einnahmeseite verbuchen können, wird bei der Erhebung der Gebühren aktuell ein Stundensatz von 81,00 EUR zu Grunde gelegt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 12.07.2002, Drucksache 482/02). Die Bundesärztekammer fordert: Es darf nicht mit zweierlei Maß gemessen werden!

© 2003, Bundesärztekammer.