ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
V – 7
Auf Antrag des Vorstandes
der Bundesärztekammer (Drucksache
V-7) fasst der 106. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:
Im Rahmen einer umfassenden
Reform des Justizkostenrechts soll unter anderem auch das Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG),
Vergütungsgrundlage medizinischer Gerichtsgutachten, novelliert und in ein
Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) überführt werden.
Intention der Reform ist es,
durch Vereinfachung des Regelwerks und Anpassung der Gebühren an die
wirtschaftliche Entwicklung die Voraussetzungen für eine Reduzierung der
zunehmend konfliktiven Kostenfestsetzungsverfahren
zu
schaffen. Zu diesem Zweck wird das JVEG unter anderem statt des bisherigen
Gebührenrahmens eine Einteilung der medizinischen Gutachten in verschiedene
Honorargruppen mit jeweils fixierten Stundensätzen vorsehen. Die
Bundesärztekammer hat dem Bundesministerium der Justiz mit Stellungnahme vom
29.01.2003 ihre Vorstellungen über eine aus Sicht der Ärzteschaft vertretbare
Gruppeneinteilung der medizinischen Gerichtsgutachten mitgeteilt und einen
Stundensatz in Höhe von 75,00 EUR (für die Gruppe der einfacheren
Gutachten) gefordert.
Laut einer Erhebung des
Bundesministeriums der Justiz beträgt der durchschnittliche Stundensatz für
medizinische Gerichtsgutachten derzeit 45,04 EUR. Damit zählen die
Gutachten medizinischer Sachverständiger im Vergleich zu Gutachten anderer
Sachverständiger mit Hochschulausbildung zu den am schlechtesten bezahlten.
Mittel- bis langfristig kann dies nur zu sinkender Berufszufriedenheit und zu
einer Negativselektion von „Billiggutachtern“ zu Lasten der Gutachtenqualität
führen. Auch Patientenvertreter fordern deshalb eine Anhebung der Gutachtengebühren.
Die angespannte Haushaltslage
bei Bund und Ländern lässt befürchten, dass der ursprüngliche Gedanke der
Neuorientierung der Bewertungsfindung von Gerichtsgutachten an dem im
außergerichtlichen Bereich üblichen Durchschnittshonoraren zur Disposition
gestellt wird. Im Vorfeld der Veröffentlichung des Arbeitsentwurfes zum JVEG
sieht sich die Bundesärztekammer deshalb zu folgendem Appell an das
Bundesministerium der Justiz veranlasst:
§
Die
Bundesärztekammer begrüßt, dass das Bundesministerium der Justiz der
historischen Entwicklung der ehrenamtlichen Sachverständigen zum hauptberuflich
gutachterlich tätigen Experten gerecht werden will;
nach JVEG wird der Sachverständige zukünftig anstelle einer Entschädigung eine
Vergütung erhalten. Allerdings darf sich dieser Reformwille nicht in einer
bloßen Umbenennung des Gesetzes erschöpfen, sondern muss eine leistungsgerechte
Vergütung der qualifizierten Gutachertätigkeit sichern.
§
Zur
leistungsgerechten, an der realen Kostenentwicklung orientierten Vergütungsstruktur
zählt auch, dass die für die neuen Bundesländer nach wie vor verbindliche
Abschlagsregelung in Höhe von 10 % endlich abgeschafft wird.
§
Der von der
Bundesärztekammer geforderte Mindeststundensatz in Höhe von 75,00 EUR für
freie Gutachten darf keinesfalls unterschritten werden. Zusätzliche
Kostengrößen, wie insbesondere der durch die erforderlichen Schreibarbeiten
verursachte Aufwand, müssen additiv zum Stundensatz
hinzugerechnet werden, sei es in Form eines
prozentuellen Zuschlags oder durch Beibehaltung gesonderter Schreibgebühren.
Medizinische Sachverhalte sind im Vergleich z. B. zu technischen Fragestellungen
nicht standardisierbar, so dass auch für die Zukunft bei der Abfassung und
Abschrift eines medizinischen Gutachtens keine nennenswerten Rationalisierungs-
bzw. Einspareffekte für den Gutachter zu erwarten sind, die den geplanten
Wegfall der Schreibgebühren rechtfertigen könnten.
§
Sofern
staatliche Einrichtungen selbst gutachterliche
Leistungen anbieten und Bund und Länder dies auf der Einnahmeseite verbuchen
können, wird bei der Erhebung der Gebühren aktuell ein Stundensatz von 81,00 EUR zu Grunde gelegt (vgl. Beschluss des Bundesrates
vom 12.07.2002, Drucksache 482/02). Die Bundesärztekammer fordert: Es darf
nicht mit zweierlei Maß gemessen werden!
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