ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
V – 21
Auf
Antrag von Dr. Lutz und Frau Haus (Drucksache V-21) fasst der
106. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:
Der Deutsche Ärztetag fordert
die konsequente Umsetzung des anerkannten Grundsatzes „ambulant vor stationär“.
Aus diesem Grunde sollten Belegärzte im Rahmen ihrer belegärztlichen Tätigkeit
grundsätzlich auch zum ambulanten Operieren im Krankenhaus berechtigt werden.
Begründung:
Nach § 115 b
Absatz 2 SGB V sind lediglich Krankenhäuser zur ambulanten Durchführung
von ambulant durchführbaren Operationen und sonstigen stationsersetzenden
Eingriffen zugelassen. Diese automatische Zulassung (lediglich Mitteilungserfordernis
an Landesverbände der GKV und Zulassungsausschuss) erstreckt sich nicht auf am
Krankenhaus tätige Belegärzte. Diese dürfen – soweit sie keine entsprechenden
Vereinbarungen mit dem Krankenhausträger abgeschlossen haben – grundsätzlich
nur an ihrem Praxissitz, nicht jedoch im Krankenhaus, an dem sie belegärztlich
tätig sind, ambulante Operationen durchführen. Die Regelung führt zu einer
ungerechtfertigten Benachteiligung der niedergelassenen freiberuflich tätigen
Fachärzte und sollte deshalb geändert werden.
|