Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP V: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG V – 35

Der Antrag von Dr. Munte, Dr. Hoppenthaller und Frau Dr. Pfaffinger (Drucksache V-35) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Der Deutsche Ärztetag fordert im Zuge der anstehenden GKV-Reform, den zugelassenen Ärzten die Möglichkeit einzuräumen, neben ihrer vertragsärztlichen Funktion auch eine Tätigkeit für das Krankenhaus auszuüben.

Begründung:

Nach derzeitigem Recht gefährdet eine gleichzeitige Tätigkeit des Vertragsarztes für das Krankenhaus, die unmittelbar patientenbezogen ist, die Zulassung. Denn die vertragsärztliche Tätigkeit erlaubt zum einen keine anderweitigen, über 13 Wochenstunden hinausgehenden Tätigkeiten. Zum anderen wird – ausgenommen einer Konsiliartätigkeit im Einzelfall – eine unmittelbar patientenbezogene Funktion für das Krankenhaus i.d.R. als mit dem Wesen der Vertragsarztfunktion unvereinbar angesehen. Generelle Ausnahmen wären allenfalls im Rahmen von Modellvorhaben/ integrierten Versorgungsmodellen möglich.

Vor dem Hintergrund der Auflösung der starren organisatorischen Grenzen zwischen ambulantem und stationärem Sektor sollte die Zusammenarbeit beider Bereiche auch dadurch gefördert werden, dass freiberuflich tätige Ärzte an der Erbringung von Krankenhausleistungen mitwirken können (sei es z.B. in Teilzeittätigkeit als Krankenhausarzt oder durch auftragsmäßige Erbringung von Leistungen der stationären, prä- und poststationären bzw. ambulanten Krankenhausbehandlung). Beiden Bereichen muss künftig mehr Flexibilität in ihrer Kooperation zur Bewältigung betriebswirtschaftlicher Probleme und der Zwänge zur Verbesserung der Versorgungsqualität eingeräumt werden. Es muss vermieden werden, dass durch die Institutionalisierung der ambulanten Versorgung (Öffnung des Krankenhauses für die ambulante Versorgung/Gesundheitszentren) ein weiterer, sich von der Praxis des niedergelassenen Arztes abgrenzender Sektor entsteht.

Im Übrigen erscheint es zunehmend fraglicher, ob die rechtliche Anforderung, die Vertragsarzttätigkeit sei grundsätzlich als fulltime-job auszuüben, auch dann noch aufrechterhalten werden kann, wenn die Kassenpraxis für sich allein keine wirtschaftliche Existenzgrundlage mehr zu sichern vermag.

© 2003, Bundesärztekammer.