Anlage zum Beschlussantrag V
- 1 vom Vorstand der
Bundesärztekammer
Top V:
Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer
Fortbildungszertifikat
der Landesärztekammern
Das
freiwillige
Fortbildungszertifikat der Ärztekammern
Ein Angebot der Ärztekammern
zum freiwilligen Fortbildungsnachweis
Die Fortbildung dient dem Erhalt, der
Erweiterung und Aktualisierung der in der Aus- und Weiterbildung erworbenen
Kompetenzen zum Nutzen der Patienten und zur Förderung derGesundheit.
Die Fortbildungszertifizierung ist ein
Angebot der Ärztekammern zur Würdigung der freiwilligen Fortbildungsbemühungen
ihrer Mitglieder.
Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf
ausüben, sind auch von der Berufsordnung her verpflichtet, sich in dem Umfange
fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung
erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Ärztinnen und Ärzte müssen ihre
Fortbildung gegenüber der Ärztekammer in geeigneter Form nachweisen können [
§ 4 der (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte ].
Ärztinnen und Ärzten, die belegen, dass
sie sich auf freiwilliger Basis besonders qualifiziert fortbilden, wird auf
Antrag von der zuständigen Ärztekammer ein Fortbildungszertifikat ausgestellt.
Durch ein Fortbildungszertifikat wird den
Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit gegeben, ihre regelmäßige qualifizierte
Fortbildung als Bestandteil einer Qualitätssicherungsmaßnahme [§ 5 der
(Muster-)Berufsordnung] zu dokumentieren.
Die individuell unterschiedlichen Formen
des Lernverhaltens und der ärztlichen Tätigkeit spiegeln sich in der Vielfalt
der Fortbildungsmethoden und -medien wider.
Bei der Auswahl der
Fortbildungsveranstaltungen sind sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre
Themen zu berücksichtigen.
Voraussetzungen zur Ausstellung des
Fortbildungszertifikats
Das
Fortbildungszertifikat wird ausgestellt, wenn
(a) die/der
approbierte Ärztin/Arzt innerhalb von 3 Jahren 150 Fortbildungspunkte erworben
und dokumentiert hat
und
(b) einen
Antrag auf Ausstellung bei der zuständigen Ärztekammer gestellt hat.
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen durch
die Ärztekammern
Den Ärztekammern obliegt
die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen für das Fortbildungszertifikat.
Die Fortbildungsveranstalter,
z. B. die offiziellen Fortbildungsorganisationen der wissenschaftlich-medizinischen
Fachgesellschaften und Berufsverbände, beantragen die Anerkennung bei der
jeweils für den Ort der Veranstaltung zuständigen Ärztekammer.
Voraussetzung für die
Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung ist, dass der Antrag vorab den
jeweiligen Ärztekammernzur Prüfung vorliegt
sowie die Veranstaltung öffentlich ist und dass die Fortbildungsinhalte:
§
den Zielen der Berufsordnung und dem aktuellen
medizinischen Kenntnisstand entsprechen sowie,
§
Themen zur Kompetenzerhaltung vermitteln
und
§
die Empfehlungen der Ärztekammern für die Qualitätssicherung
der ärztlichen Fortbildung (in: ”Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen
Fortbildung”) berücksichtigen.
Die Inhalte der
Fortbildungsveranstaltungen müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.
Anforderungen
an Fortbildungsveranstalter
Für jede Fortbildungsveranstaltung muss
die Anerkennung für das Fortbildungszertifikat vorher bei der zuständigen
Landesärztekammer beantragt werden. Der Antrag enthält das jeweilige Programm,
die Namen des Moderators bzw. Kursleiters und der Referenten. Die Ärztekammer
kategorisiert und vergibt gemäß den einheitlichen Bewertungskriterien die Zahl
an Fortbildungspunkten, die bei der Veranstaltung erworben werden können.
Der Veranstalter verpflichtet sich –
unter Berücksichtigung einschlägiger Bestimmungen des Datenschutzes – eine
Anwesenheitsliste zu führen und der Kammer auf Anforderung vorzulegen.
Einheitliche Bewertungskriterien
Die Grundeinheit der Fortbildungsaktivitäten
ist der ”Fortbildungspunkt”. Dieser entspricht in der
Regel einer akademischen Stunde (45 Minuten).
Kategorie
A:
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Vortrag
und Diskussion:
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1
Punkt pro Fortbildungsstunde
maximal 8 Punkte pro
Tag
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Kategorie
B:
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mehrtägige
Kongresse im In- und Ausland:
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wenn kein Einzelnachweis
entsprechend Kategorie A bzw. C erfolgt:
3
Punkte pro ½ Tag bzw. 6 Punkte pro Tag
innerhalb der Kategorie B werden maximal 60 Punkte
in 3 Jahren anerkannt
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Kategorie C:
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Fortbildung
mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers
(z. B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Balintgruppen,
Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen,praktische Übungen):
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1 Punkt pro
Fortbildungsstunde
1
Zusatzpunkt pro Veranstaltung bis zu 4 Stunden, max. 2 Zusatzpunkte pro Tag
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Kategorie D:
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Strukturierte interaktive Fortbildung via
Printmedien, Online-Medien undaudiovisuelle
Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in
Schriftform.
Die hierfür
anrechenbaren Medien und Inhalte müssen zuvor von einer Landesärztekammer
anerkannt werden:
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1 Punkt pro
Übungseinheit
(entspricht in der Regel einer akademischen Stunde)
innerhalb
der Kategorie D werden maximal 60 Punkte in 3 Jahren anerkannt
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Kategorie E:
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Selbststudium
durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel:
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innerhalb der
Kategorie E werden 30 Punkte für 3 Jahre anerkannt
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Kategorie F:
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Autoren erhalten
1 Punkt pro Beitrag
Referenten
/ Qualitätszirkelmoderatoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag / Poster / Vortrag
zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer
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innerhalb der
Kategorie F werden maximal 30 Punkte in 3 Jahren anerkannt
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Kategorie G:
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Hospitationen:
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1 Punkt pro Stunde
maximal 8 Punkte pro Tag
innerhalb
der Kategorie G werden maximal 60 Punkte in 3 Jahren anerkannt
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Lernerfolgskontrolle: 1
Zusatzpunkt bei den Kategorien A – C.
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