Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP V: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

Anlage zum Beschlussantrag V - 1

vom Vorstand der Bundesärztekammer

 

Top V: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

Fortbildungszertifikat der Landesärztekammern

Das freiwillige Fortbildungszertifikat der Ärztekammern

Ein Angebot der Ärztekammern zum freiwilligen Fortbildungsnachweis

Die Fortbildung dient dem Erhalt, der Erweiterung und Aktualisierung der in der Aus- und Weiterbildung erworbenen Kompetenzen zum Nutzen der Patienten und zur Förderung derGesundheit.

Die Fortbildungszertifizierung ist ein Angebot der Ärztekammern zur Würdigung der frei­willigen Fortbildungsbemühungen ihrer Mitglieder.

Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind auch von der Berufsordnung her verpflichtet, sich in dem Umfange fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Ärztinnen und Ärzte müssen ihre Fortbildung gegenüber der Ärztekammer in geeigneter Form nachweisen können [ § 4 der (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte ].

Ärztinnen und Ärzten, die belegen, dass sie sich auf freiwilliger Basis besonders qualifiziert fortbilden, wird auf Antrag von der zuständigen Ärztekammer ein Fortbildungszertifikat ausgestellt.

Durch ein Fortbildungszertifikat wird den Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit gegeben, ihre regelmäßige qualifizierte Fortbildung als Bestandteil einer Qualitätssicherungsmaßnahme [§ 5 der (Muster-)Berufsordnung] zu dokumentieren.

Die individuell unterschiedlichen Formen des Lernverhaltens und der ärztlichen Tätigkeit spiegeln sich in der Vielfalt der Fortbildungsmethoden und -medien wider.

Bei der Auswahl der Fortbildungsveranstaltungen sind sowohl fachspezifische als auch inter­disziplinäre Themen zu berücksichtigen.

Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikats

Das Fortbildungszertifikat wird ausgestellt, wenn

(a)   die/der approbierte Ärztin/Arzt innerhalb von 3 Jahren 150 Fortbildungspunkte erworben und dokumentiert hat

und

(b)  einen Antrag auf Ausstellung bei der zuständigen Ärztekammer gestellt hat.

Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen durch die Ärztekammern

Den Ärztekammern obliegt die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen für das Fort­bildungszertifikat.

Die Fortbildungsveranstalter, z. B. die offiziellen Fortbildungsorganisationen der wissen­schaftlich-medizinischen Fachgesellschaften und Berufsverbände, beantragen die Aner­kennung bei der jeweils für den Ort der Veranstaltung zuständigen Ärztekammer.

Voraussetzung für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung ist, dass der Antrag vorab den jeweiligen Ärztekammernzur Prüfung vorliegt sowie die Veranstaltung öffentlich ist und dass die Fortbildungsinhalte:

§         den Zielen der Berufsordnung und dem aktuellen medizinischen Kenntnisstand entsprechen sowie,

§         Themen zur Kompetenzerhaltung vermitteln

und

§         die Empfehlungen der Ärztekammern für die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbil­dung (in: ”Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung”) berück­sichtigen.

Die Inhalte der Fortbildungsveranstaltungen müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.

Anforderungen an Fortbildungsveranstalter

Für jede Fortbildungsveranstaltung muss die Anerkennung für das Fortbildungszertifikat vorher bei der zuständigen Landesärztekammer beantragt werden. Der Antrag enthält das jeweilige Programm, die Namen des Moderators bzw. Kursleiters und der Referenten. Die Ärztekammer kategorisiert und vergibt gemäß den einheitlichen Bewertungskriterien die Zahl an Fortbildungspunkten, die bei der Veranstaltung erworben werden können.

Der Veranstalter verpflichtet sich – unter Berücksichtigung einschlägiger Bestimmungen des Datenschutzes – eine Anwesenheitsliste zu führen und der Kammer auf Anforderung vorzu­legen.

Einheitliche Bewertungskriterien

Die Grundeinheit der Fortbildungsaktivitäten ist der ”Fortbildungspunkt”. Dieser entspricht in der Regel einer akademischen Stunde (45 Minuten).

Kategorie A:

Vortrag und Diskussion:

 

 

1 Punkt pro Fortbildungsstunde

maximal 8 Punkte pro Tag

 

 

 

Kategorie B:

mehrtägige Kongresse im In- und Ausland:

 

 

wenn kein Einzelnachweis entsprechend Kategorie A bzw. C erfolgt:

3 Punkte pro ½ Tag bzw. 6 Punkte pro Tag

innerhalb der Kategorie B werden maximal 60 Punkte in 3 Jahren anerkannt

 

 

 

Kategorie C:

Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers (z. B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Balint­gruppen, Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literatur­konferenzen,praktische Übungen):

 

 

1 Punkt pro Fortbildungsstunde

1 Zusatzpunkt pro Veranstaltung bis zu 4 Stunden, max. 2 Zusatzpunkte pro Tag

 

 

 


Kategorie D:

Strukturierte interaktive Fortbildung via Printmedien, Online-Medien undaudiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform.

Die hierfür anrechenbaren Medien und Inhalte müssen zuvor von einer Landesärztekammer anerkannt werden:

 

1 Punkt pro Übungseinheit
(entspricht in der Regel einer akademischen Stunde)

innerhalb der Kategorie D werden maximal 60 Punkte in 3 Jahren anerkannt

 

 

Kategorie E:

Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel:

 

 

innerhalb der Kategorie E werden 30 Punkte für 3 Jahre anerkannt

 

 

 

Kategorie F:

Autoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag

Referenten / Qualitätszirkelmoderatoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag / Poster / Vortrag zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer

 

 

innerhalb der Kategorie F werden maximal 30 Punkte in 3 Jahren anerkannt

 

 

 

Kategorie G:

Hospitationen:

 

 

1 Punkt pro Stunde

maximal 8 Punkte pro Tag

innerhalb der Kategorie G werden maximal 60 Punkte in 3 Jahren anerkannt

 

 

Lernerfolgskontrolle: 1 Zusatzpunkt bei den Kategorien A – C.

© 2003, Bundesärztekammer.