Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP II: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG II – 5

Von:              Dr. Fabian und Dr. Emminger

als Delegierte der Landesärztekammer Baden-Württemberg und der Bayerischen Landesärztekammer

 

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Nach der einheitlichen Prüfung über „die gemeinsamen Inhalte für die im Gebiet enthaltenen Facharzt-/Schwerpunktkompetenzen“ sowie die Inhalte im „Schwerpunkt“ bekommt die Ärztin/der Arzt zwei Urkunden:

  1. Eine als Arzt/Ärztin der Inneren Medizin (mit der Verpflichtung, die Facharztbezeichnung in der BRD nur in Verbindung mit einer oder mehreren Schwerpunktbezeichnung(en) zu führen.
  2. Eine Urkunde für jede Schwerpunktbezeichnung.

Damit wird sichergestellt, dass die Gebietsbezeichnung Innere Medizin nicht aufgehoben ist, und dass die Ärztin/der Arzt mit der Gebietsbezeichnung Innere Medizin innerhalb der EU migrieren können.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
© 2003, Bundesärztekammer.