BESCHLUSSANTRAG II – 20 Von: Dr.
Simon
als
Delegierter der Ärztekammer Niedersachsen
DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
Im
Abschnitt B, Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen sind statt des einen Gebietes
Facharzt für Innere
Medizin und Allgemeinmedizin (Hausarzt), die bisherigen Gebiete
Allgemeinmedizin (Hausärztliche Medizin) und Innere Medizin, als eigenständige
Gebiete beizubehalten:
Durch
die Gebietsdefinition sollen die Weichen für das Sozialrecht so gestellt
werden, dass
- Für die
Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung nur Ärzte zulassungsfähig sind, die
eine Facharztanerkennung als Facharzt für Hausärztliche Medizin haben,
- der
Facharzt
für Innere Medizin nur dann an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen kann,
wenn er sich durch entsprechende Weiterbildungsinhalte und Prüfungen zum
Facharzt für Hausärztliche Medizin qualifiziert hat.
- Die
bisherige
Weiterbildungsordnung mit der Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin
bleibt unverändert bestehen. Die Weiterbildung zum Schwerpunkt-Internisten
schließt sich an.
Begründung:
- Verschiedenartiges
Patientengut
- Im DRG-System
wird im Aufnahmebereich (Facharztportal) der Krankenhäuser der breit
weitergebildete Internist benötigt.
- Der Facharzt
für Innere Medizin ist als Weiterbilder für die internen Inhalte der
hausärztlichen Medizin unerlässlich.
- Der Facharzt
für Innere Medizin ist für das funktionierende Fortleben der Grundversorgung
(flächendeckende Versorgung) unverzichtbar, da laut Tätigkeitsbericht der
Bundesärztekammer nur ca. 50% der leitenden Chefärzte über eine Schwerpunktbezeichnung
im Gebiet Innere Medizin verfügen.
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT |