Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP II: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG II – 20

Von:              Dr. Simon

als Delegierter der Ärztekammer Niedersachsen

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Im Abschnitt B, Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen sind statt des einen Gebietes Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin (Hausarzt), die bisherigen Gebiete Allgemeinmedizin (Hausärztliche Medizin) und Innere Medizin, als eigenständige Gebiete beizubehalten:

Durch die Gebietsdefinition sollen die Weichen für das Sozialrecht so gestellt werden, dass

 

  1. Für die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung nur Ärzte zulassungsfähig sind, die eine Facharztanerkennung als Facharzt für Hausärztliche Medizin haben,
  2. der Facharzt für Innere Medizin nur dann an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen kann, wenn er sich durch entsprechende Weiterbildungsinhalte und Prüfungen zum Facharzt für Hausärztliche Medizin qualifiziert hat.
  3. Die bisherige Weiterbildungsordnung mit der Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin bleibt unverändert bestehen. Die Weiterbildung zum Schwerpunkt-Internisten schließt sich an.

Begründung:

-        Verschiedenartiges Patientengut

-       Im DRG-System wird im Aufnahmebereich (Facharztportal) der Krankenhäuser der breit weitergebildete Internist benötigt.

-      Der Facharzt für Innere Medizin ist als Weiterbilder für die internen Inhalte der hausärztlichen Medizin unerlässlich.

-       Der Facharzt für Innere Medizin ist für das funktionierende Fortleben der Grundversorgung (flächendeckende Versorgung) unverzichtbar, da laut Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer nur ca. 50% der leitenden Chefärzte über eine Schwerpunktbezeichnung im Gebiet Innere Medizin verfügen.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
© 2003, Bundesärztekammer.