BESCHLUSSANTRAG II – 31 Von: Herr
Dr. Bolay
als
Delegierter der Ärztekammer Westfalen-Lippe
DER
DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
Hinter
24 Monate Basisweiterbildung ……
und
48 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten ……
die
Zeilen 16 bis 19 streichen und stattdessen einfügen:
24 Monate in Orthopädie und
Unfallchirurgie
24 Monate in Visceralchirurgie
davon
können bis zu 12 Monate in anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes oder in
Anästhesiologie u.s.w.………………………………………………… angerechnet werden.
Begründung:
Bei
der jetzt vorgesehenen Ordnung der Weiterbildungszeiten kann mit dem Facharzt
für Allgemeinchirurgie zeitgleich, innerhalb derselben sechs Jahre, der
Facharzt für Unfallchirurgie/Orthopädie oder der Facharzt für Visceralchirurgie
erworben werden.
Dies
ist bei keinen anderen Facharztbezeichnungen möglich, schafft Ungerechtigkeiten
und widerspricht damit der Struktur der WBO.
Außerdem
ist es nicht denkbar, dass die Weiterbildungsinhalte so komplexer Fächer innerhalb
von sechs Jahren ausreichen vermittelt werden können.
Der Änderungsantrag verlängert die Weiterbildungszeit für den „doppelten“ Facharzt
in angemessener Weise auf sieben Jahre, ohne die Weiterbildung zum
Allgemeinchirurgen wesentlich zu verändern.
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT |