BESCHLUSSANTRAG II - 37 Von: Frau
Blum
als
Delegierte der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
DER
DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
Die
Weiterbildungszeit Neurologie wird
wie folgt festgelegt:
60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer
Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 davon,
- 6 Monate in der intensivmedizinischen
Versorgung neurologischer Patienten
- können bis zu 12 Monate
im Gebiet Innere
Medizin und Allgemeinmedizin, in Neurochirurgie, Neuropathologie,
Neuroradiologie, Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie angerechnet werden
- können bis zu 12 Monate im ambulanten
Bereich abgeleistet werden.
Begründung:
Der Entwurf der Weiterbildungsordnung vom 18./19.09.2002
sah akzeptable Weiterbildungszeiten vor unter Verzicht auf eine Pflichtweiterbildung
in der Psychiatrie (wie in der Richtlinien der EU).
Dann
kam ein neuer Entwurf (Beschluss des Vorstandes der Bundesärztekammer am
28.03.2003).
Hier
ist die Weiterbildungszeit in der eigentlichen
klinischen Neurologie so reduziert worden (im Extremfall auf 12 Monate!),
dass nach Meinung der DGN (Deutschen Gesellschaft für Neurologie) die Erlangung
der Facharztkompetenz nicht erreicht
werden kann.
Nur
wenn dieser obige Antrag die nötige Unterstützung erfährt, ist sichergestellt,
dass auch in Zukunft die Weiterbildung zu kompetenten Neurologen gewährleistet
ist.
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT |