Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP II: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG II - 37

Von:              Frau Blum

als Delegierte der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz

 

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Die Weiterbildungszeit Neurologie wird wie folgt festgelegt:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 davon,

  • 6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung neurologischer Patienten
  • können bis zu 12 Monate im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin, in Neurochirurgie, Neuropathologie, Neuroradiologie, Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden
  • können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.

Begründung:

Der Entwurf der Weiterbildungsordnung vom 18./19.09.2002 sah akzeptable Weiterbildungszeiten vor unter Verzicht auf eine Pflichtweiterbildung in der Psychiatrie (wie in der Richtlinien der EU).

Dann kam ein neuer Entwurf (Beschluss des Vorstandes der Bundesärztekammer am 28.03.2003).

Hier ist die Weiterbildungszeit in der eigentlichen klinischen Neurologie so reduziert worden (im Extremfall auf 12 Monate!), dass nach Meinung der DGN (Deutschen Gesellschaft für Neurologie) die Erlangung der Facharztkompetenz nicht erreicht werden kann.

Nur wenn dieser obige Antrag die nötige Unterstützung erfährt, ist sichergestellt, dass auch in Zukunft die Weiterbildung zu kompetenten Neurologen gewährleistet ist.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
© 2003, Bundesärztekammer.