BESCHLUSSANTRAG II – 66
Von: Dr.
Hoppenthaller, Dr. Anderten,
Dr. Fuchs
als Delegierte der Bayerischen Landesärztekammer und
der Ärztekammer Niedersachsen
DER
DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
In
dem Paragraphenteil wird in § 20 ein Absatz mit folgendem Inhalt eingefügt „Bei
Einführung einer neuen Weiterbildungsbezeichnung, die eine Bezeichnung der
bisherigen (Muster-) Weiterbildungsordnung ersetzt, können Kammerangehörige,
die sich bei Inkrafttreten der neuen MWBO in der Weiterbildung befinden, die
neue Weiterbildungsbezeichnung auf Antrag erhalten“.
ENTSCHEIDUNG: ZURÜCKGEZOGEN |