Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP II: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG II – 72

Von:              PD Dr. Wönne, Prof. Dr. Kuni, Dr. Nowak, Dr. von Knoblauch zu Hatzbach

als Delegierte der Landesärztekammer Hessen

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

In der Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung bezüglich „10. Gebiet Allgemeinmedizin und Innere Medizin“wird folgende Regelung vorgeschlagen. (Landesärztekammer Hessen)

§         Allgemeinmedizin:

-         36 Mon. stationäre Basisweiterbildung in “Innere Medizin“

-         24 Mon. “Chirurgie“ und “Allgemeinpraxis“

Prüfung: “Facharzt für Allgemeinmedizin“

§         Innere Medizin:

-         36 Mon. stationäre Basisweiterbildung in “Innere Medizin“

-         12 Mon. “Innere Medizin“ stationär

-         12 Mon. “Innere Medizin“ (amb./stat. oder SP) 

Prüfung: “Facharzt für Innere Medizin“

-         36 (24) Mon. Schwerpunktweiterbildung

Prüfung: Schwerpunkt...

Es ist festzustellen, dass der „Facharzt für Innere Medizin“ ohne Schwerpunktanerkennung in folgenden Feldern der ärztlichen Tätigkeit benötigt wird:

·    allgemein-internistische Versorgung in Krankenhäusern der Grund- und Regelversorgung

·    studentische Ausbildung in „Innere Medizin“
(Studium, insbesondere Praktisches Jahr, Staatsexamen)

·    Basisweiterbildung „Innere Medizin“ (36 Mon. stationär)

·    ambulante Patientenversorgung mit internistischen Leistungen bei breitem Spektrum.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
© 2003, Bundesärztekammer.