BESCHLUSSANTRAG II – 72
Von: PD Dr. Wönne,
Prof. Dr. Kuni, Dr.
Nowak, Dr. von Knoblauch zu Hatzbach
als
Delegierte der Landesärztekammer Hessen
DER
DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
In
der Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung bezüglich „10. Gebiet Allgemeinmedizin und Innere
Medizin“wird folgende Regelung
vorgeschlagen. (Landesärztekammer Hessen)
§
Allgemeinmedizin:
-
36 Mon.
stationäre Basisweiterbildung in “Innere Medizin“
-
24 Mon.
“Chirurgie“ und “Allgemeinpraxis“
Prüfung: “Facharzt für
Allgemeinmedizin“
§
Innere Medizin:
-
36 Mon.
stationäre Basisweiterbildung in “Innere Medizin“
-
12 Mon.
“Innere Medizin“ stationär
-
12 Mon.
“Innere Medizin“ (amb./stat. oder SP)
Prüfung: “Facharzt für
Innere Medizin“
-
36 (24) Mon.
Schwerpunktweiterbildung
Prüfung: Schwerpunkt...
Es
ist festzustellen, dass der „Facharzt für Innere Medizin“ ohne Schwerpunktanerkennung
in folgenden Feldern der ärztlichen
Tätigkeit benötigt wird:
· allgemein-internistische Versorgung in
Krankenhäusern der Grund- und Regelversorgung
· studentische Ausbildung in „Innere
Medizin“
(Studium, insbesondere Praktisches Jahr, Staatsexamen)
· Basisweiterbildung „Innere Medizin“ (36 Mon.
stationär)
· ambulante Patientenversorgung mit
internistischen Leistungen bei breitem Spektrum.
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT |