Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP II: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG II – 89

Von:              Dr. Linden

als Delegierter der Ärztekammer Westfalen-Lippe

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Begründung:

Die verpflichtende Weiterbildungszeit von 18 Monaten in einer palliativmedizinischen Einrichtung
- es bestehen z. Zt. in Deutschland 70 stationäre und 30 ambulante Einrichtungen - bedeuten einen Flaschenhals und damit ein Hemmnis zur dringend notwendigen Implementierung der Palliativmedizin.

Die Zusatzweiterbildung sollte auch berufsbegleitend in Seminaren curriculär erworben werden können.

ENTSCHEIDUNG: ZURÜCKGEZOGEN
© 2003, Bundesärztekammer.