Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP IV: Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung

BESCHLUSSANTRAG IV – 2

Von:              Frau Haus

als Delegierte der Ärztekammer Nordrhein

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Die Berufsordnung ist im § 18, Abs. 1, wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:

Der Arzt darf in seiner Zweigpraxis

·    an mehreren Stellen Sprechstunden abhalten,

·   in Kooperation mit anderen niedergelassenen Ärzten am Ort der Niederlassung ggf. auch überregional Sprechstunden abhalten,

·    in Kooperation mit Krankenhausärzten am Ort der Niederlassung ggf. auch überregional Sprechstunden abhalten.

Die Ärztekammer kann die hierfür erforderliche Genehmigung nur versagen, wenn die Versorgung der Patienten am Ort der Niederlassung nicht in ausreichender Weise gewährleistet ist.

Begründung:

Um eine engere Verzahnung innerhalb der ambulanten Versorgung sowie zwischen der ambulanten und stationären Versorgung nach freier Vereinbarung unter den beteiligten Ärzte und Krankenhäusern zu ermöglichen, sollte eine an die Sicherstellung gebundene Genehmigung entfallen.

Die Ausübung des ärztlichen Berufs an mehreren Stellen zu genehmigen ist auch deshalb sinnvoll, weil der freie Dienstleistungsverkehr für Ärzte bereits EU-weit zugelassen ist.

Gleichzeitig ist darauf hinzuwirken, dass eine solche Kooperation durch die Zulassungsverordnung nicht behindert wird.

ENTSCHEIDUNG: ENTFALLEN
© 2003, Bundesärztekammer.