BESCHLUSSANTRAG IV – 2
Von: Frau
Haus
als
Delegierte der Ärztekammer Nordrhein
DER
DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
Die
Berufsordnung ist im § 18, Abs. 1, wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:
Der
Arzt darf in seiner Zweigpraxis
· an mehreren Stellen Sprechstunden
abhalten,
· in Kooperation mit anderen
niedergelassenen Ärzten am Ort der Niederlassung ggf. auch überregional
Sprechstunden abhalten,
· in Kooperation mit Krankenhausärzten am Ort
der Niederlassung ggf. auch überregional Sprechstunden abhalten.
Die Ärztekammer kann die hierfür erforderliche Genehmigung
nur versagen, wenn die Versorgung der Patienten am Ort der Niederlassung nicht
in ausreichender Weise gewährleistet ist.
Begründung:
Um
eine engere Verzahnung innerhalb der ambulanten Versorgung sowie zwischen der
ambulanten und stationären Versorgung nach freier Vereinbarung unter den
beteiligten Ärzte und Krankenhäusern zu ermöglichen, sollte eine an die
Sicherstellung gebundene Genehmigung entfallen.
Die
Ausübung des ärztlichen Berufs an mehreren Stellen zu genehmigen ist auch
deshalb sinnvoll, weil der freie Dienstleistungsverkehr für Ärzte bereits
EU-weit zugelassen ist.
Gleichzeitig
ist darauf hinzuwirken, dass eine solche Kooperation durch die Zulassungsverordnung
nicht behindert wird.
ENTSCHEIDUNG: ENTFALLEN |