Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP IV: Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung

BESCHLUSSANTRAG IV – 4

Von:              Dr. Kühn

als Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Die vorgeschlagene Ergänzung in § 26 Abs. 1 4. Spiegelstrich nicht in die (Muster-)Berufsordnung aufzunehmen.

Begründung:

Der Vorschlag, Ärztinnen nicht nur während ihrer Schwangerschaft und bis zu zwölf Monate nach ihrer Entbindung vom Notfalldienst zu befreien, sondern ihnen darüber hinaus das Recht einzuräumen, weitere 24 Monate nicht am Notfalldienst teilzunehmen, ist in ländlichen Notfalldienstbezirken nicht realisierbar. Dort tragen häufig fünf oder sechs Kolleginnen und Kollegen die gesamte Notfalldienstverantwortung. Eine zusätzliche Übernahme der Notfalldienstpflicht für freigestellte Kolleginnen würde die anderen Ärztinnen und Ärzte des Notfalldienstbezirkes unzumutbar überlasten und besonders deren Familienleben schädigen.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
© 2003, Bundesärztekammer.