BESCHLUSSANTRAG IV – 4
Von: Dr. Kühn
als
Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg
DER DEUTSCHE ÄRZTETAG
MÖGE BESCHLIESSEN:
Die vorgeschlagene Ergänzung in § 26 Abs. 1 4.
Spiegelstrich nicht in die (Muster-)Berufsordnung aufzunehmen.
Begründung:
Der
Vorschlag, Ärztinnen nicht nur während ihrer Schwangerschaft und bis zu zwölf
Monate nach ihrer Entbindung vom Notfalldienst zu befreien, sondern ihnen
darüber hinaus das Recht einzuräumen, weitere 24 Monate nicht am Notfalldienst
teilzunehmen, ist in ländlichen Notfalldienstbezirken nicht realisierbar. Dort
tragen häufig fünf oder sechs Kolleginnen und Kollegen die gesamte
Notfalldienstverantwortung. Eine zusätzliche Übernahme der Notfalldienstpflicht
für freigestellte Kolleginnen würde die anderen Ärztinnen und Ärzte des
Notfalldienstbezirkes unzumutbar überlasten und besonders deren Familienleben
schädigen.
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT |