BESCHLUSSANTRAG IV – 7
Von: Dr.
Lichte
als
Delegierter der Ärztekammer Niedersachsen
DER
DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
Im Entwurf zur Novellierung einzelner Vorschriften der
(Muster-)Berufsordnung wird § 33 Abs. 4 gestrichen.
Begründung:
Die §§ 30ff. (Muster-)Berufsordnung dienen dem Patientenschutz durch Wahrung der
ärztlichen Unabhängigkeit gegenüber Dritten. Nimmt man dieses als Grundlage,
kann es bei der Bewertung, ob die Annahme eines geldwerten Vorteils
berufswidrig ist oder nicht, allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen, für
welchen Zweck die Zuwendung erfolgt.
Es
stellt daher einen nach außen nicht zu vermittelnden Bruch dar, wenn das
individuelle Sponsoring der passiven Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
durch eine Sonderbestimmung privilegiert wird.
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT |