Dr. Seidler, Saarland:
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Ich
bitte Sie, der Beschlussvorlage des Vorstandes zuzustimmen, allerdings
mit zwei Änderungen. Die eine Änderung betrifft § 19 Abs. 2. Wir
müssen unseren Kollegen, die sich niedergelassen haben, einen Vertrauensschutz
bieten. Wir sollten das Selbstverständnis des freien Berufs nicht
ohne Not aufgeben. Ich denke, dass wir auch ohne § 19 Abs. 2 die
geforderte Flexibilisierung und die Möglichkeiten der Kooperation
bereits haben. Wir können raumübergreifende Gemeinschaftspraxen
bilden. Wir können Kooperationen bilden, wir können Netze bilden.
Das müssen wir nicht auf der Angestelltenebene lösen.
(Beifall)
Der zweite Punkt ist folgender. Wir schaffen
uns mit der Verabschiedung des § 19 Abs. 2 eine Fülle von rechtlichen
Folgeproblemen, und zwar in der GOÄ, im EBM und sogar beim SGB V,
wenn wir bedenken, dass nach § 85 Abs. 2 die Regelleistungsvolumina
arztgruppenbezogen abgeschlossen werden müssen. Auch das müsste
geändert werden.
Ein ganz wichtiger Punkt: Die Überwachungspflicht
des Angestellten einer anderen Fachgruppe müsste vom Praxisinhaber
geleistet werden. Das ist haftungsrechtlich nicht zu leisten. Ich
könnte einen Angestellten einer anderen Fachgruppe als Praxisinhaber
nicht haftungsrechtlich überwachen. Das ist ein grundsätzliches
Problem.
Ganz klar möchte ich sagen: Die Probleme lassen
sich auch ohne § 19 Abs. 2 lösen. Es ist
der Antrag gestellt worden, § 23 Abs. 1 c
zu streichen. Danach sollen Gewinne an Nichtärzte ausgeschlossen
werden. Das ist mit dem aktuellen GmbH-Recht nicht vereinbar. Wenn
Sie das wollen – das ist natürlich möglich –, dann müssen Sie das
GmbH-Recht ändern. Aber das ist nicht unsere Aufgabe, sondern Aufgabe
des Bundesgesetzgebers. Deshalb sehe ich das als sehr problematisch
an.
Vielen Dank.
(Beifall)
Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer
und des Deutschen Ärztetages:
Danke schön. – Jetzt bitte Herr Kollege Bartmann, Präsident der Ärztekammer
Schleswig-Holstein. |