Dr. Reusch, Vorstand
der Bundesärztekammer:
Lieber Herr Montgomery, Sie irren mit Ihrer Ablehnung des § 19 Abs.
2. Selbstverständlich unterliegt das – ebenso wie das Medizinische Versorgungszentrum
– der Zulassung. Da wird auch nichts ausgehebelt; das ist Quatsch. Sie
können nicht auf diesem Umweg einfach beschließen, einen weiteren Arzt
mit Zulassungsbeschränkung zuzulassen. Das hat damit überhaupt nichts
zu tun.
Es geht nur darum, dass Sie auch den niedergelassenen
Praxen die Option eröffnen, integrierte Behandlungskonzepte unterhalb
der Schwelle eines Medizinischen Versorgungszentrums anzubieten. Ich
halte es für absolut legitim, dass ein Chirurg einen Anästhesisten
anstellt und ein Konzept für die operative Versorgung anbietet. Was
ist daran falsch? Das hat grundsätzlich überhaupt nichts mit der Zulassung
zu tun, sondern läge im Rahmen eines integrierten Versorgungskonzepts.
Dafür müssen Sie neue Partner finden. Wir eröffnen uns damit neue
Optionen. An nichts sonst ist hier gedacht.
Liebe Frau Borelli, damit werden auch nicht die
Möglichkeiten ausgeschlossen, sich niederzulassen. Wir werden ein
Nebeneinander von niedergelassenen Praxen, Gruppenpraxen, größeren
Strukturen, Medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern haben.
Auch das ist aus meiner Sicht nicht grundsätzlich falsch.
Lassen Sie mich abschließend sagen: Viele jüngere
Kollegen wollen niedergelassen arbeiten, scheuen aber das unternehmerische
Risiko, was ich unter den heutigen Bedingungen voll und ganz verstehe.
Eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ist dort ja nicht grundsätzlich
falsch. Wir haben bisher die Möglichkeit des § 32 b gehabt. Das hat
bisher niemandem geschadet.
(Beifall)
Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer
und des Deutschen Ärztetages:
Vielen Dank. – Jetzt bitte Herr Emminger. |