TOP III: Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-) Berufsordnung

Tag 2: Mittwoch, 19. Mai 2004 Nachmittagssitzung

Dr. Reusch, Vorstand der Bundesärztekammer:

Lieber Herr Montgomery, Sie irren mit Ihrer Ablehnung des § 19 Abs. 2. Selbstverständlich unterliegt das – ebenso wie das Medizinische Versorgungszentrum – der Zulassung. Da wird auch nichts ausgehebelt; das ist Quatsch. Sie können nicht auf diesem Umweg einfach beschließen, einen weiteren Arzt mit Zulassungsbeschränkung zuzulassen. Das hat damit überhaupt nichts zu tun.

Es geht nur darum, dass Sie auch den niedergelassenen Praxen die Option eröffnen, integrierte Behandlungskonzepte unterhalb der Schwelle eines Medizinischen Versorgungszentrums anzubieten. Ich halte es für absolut legitim, dass ein Chirurg einen Anästhesisten anstellt und ein Konzept für die operative Versorgung anbietet. Was ist daran falsch? Das hat grundsätzlich überhaupt nichts mit der Zulassung zu tun, sondern läge im Rahmen eines integrierten Versorgungskonzepts. Dafür müssen Sie neue Partner finden. Wir eröffnen uns damit neue Optionen. An nichts sonst ist hier gedacht.

Liebe Frau Borelli, damit werden auch nicht die Möglichkeiten ausgeschlossen, sich niederzulassen. Wir werden ein Nebeneinander von niedergelassenen Praxen, Gruppenpraxen, größeren Strukturen, Medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern haben. Auch das ist aus meiner Sicht nicht grundsätzlich falsch.

Lassen Sie mich abschließend sagen: Viele jüngere Kollegen wollen niedergelassen arbeiten, scheuen aber das unternehmerische Risiko, was ich unter den heutigen Bedingungen voll und ganz verstehe. Eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ist dort ja nicht grundsätzlich falsch. Wir haben bisher die Möglichkeit des § 32 b gehabt. Das hat bisher niemandem geschadet.

(Beifall)

Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Vielen Dank. – Jetzt bitte Herr Emminger.

© 2004, Bundesärztekammer.