TOP IV: (Muster-)Weiterbildungsordnung

Tag 1: Dienstag, 18. Mai 2004 Nachmittagssitzung
Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Ich bedanke mich sehr herzlich, dass Herr Kollege Koch bereit ist, spontan zu referieren. Bitte schön, Herr Kollege Koch.


Dr. Koch, Referent:


Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Weiterbildung geht mir schon im Schlaf nach, sodass ich inzwischen Tag und Nacht über Weiterbildung reden kann, also auch heute Nachmittag.

Der vorjährige Deutsche Ärztetag hat beschlossen, dass es auf jedem Deutschen Ärztetag einen Tagesordnungspunkt „(Muster-)Weiterbildungsordnung“ geben muss, damit neue Ideen in die Weiterentwicklung der Weiterbildungsordnung eingebracht werden können, dann in den Gremien der Bundesärztekammer beraten und dann auf dem Ärztetag diskutiert und beschlossen werden können.

Auf dem vorjährigen Deutschen Ärztetag wurde der Beschluss gefasst, beispielsweise die Betriebsmedizin aufzunehmen. Darüber werde ich Ihnen nachher noch berichten.

Die Beschlüsse, die an den Vorstand überwiesen wurden, wurden im Ausschuss und in der Ständigen Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ sowie im Vorstand der Bundesärztekammer einige Male diskutiert. Es gab einige Ausschusssitzungen und mehrere Sitzungen der Ständigen Konferenz. In nahezu jeder zweiten Sitzung des Vorstands der Bundesärztekammer war die Weiterbildungsordnung ein Thema.

Im letzten Jahr hat uns besonders die Erstellung der Richtlinien, also – landläufig gesprochen – der Spiegelstriche, in denen steht, was man erbringen muss, um etwas zu können, beschäftigt. Wir haben heute schon des Öfteren gehört, wie relevant diese Zahlen bezüglich der Qualität sind.

Sitzungen der Ständigen Konferenz haben am 20. November 2003, am 29. Januar und am 29. April dieses Jahres stattgefunden. Sitzungen des Ausschusses fanden am 2. September und am 5. November 2003 statt. Über die Richtlinien zu den Inhalten der Weiterbildung hat sich der Vorstand der Bundesärztekammer am 30. April dieses Jahres eine Meinung gebildet und die Empfehlung an die Landesärztekammern ausgesprochen, die (Muster-)Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung zu übernehmen.

Im ersten Teil dieser Richtlinien sind die Weiterbildungsinhalte aufgeführt, im zweiten Teil die einzelnen Qualifikationsmöglichkeiten, gleichzeitig die erforderlichen Richtzahlen.

Das Ganze ist so gestaltet, dass es einem Weiterbildungsbuch ähnelt, das immer wieder diskutiert werden kann. So kann das, was in der Weiterbildungsordnung gefordert wird, erbracht werden, nämlich die jährliche Dokumentation dessen, was erreicht ist, und die regelmäßige Abzeichnung der Leistungen, die bereits erbracht wurden und gekonnt werden. Sie wissen, dass es solche Weiterbildungsbücher bereits von verschiedenen Fachgesellschaften und Berufsverbänden gibt. Diese sind natürlich genauso zu verwenden, wenn die Zahlen richtig eingesetzt werden.

Nun noch ein Wort zur Umsetzung der Weiterbildungsordnung in den einzelnen Landesärztekammern. Die neue Weiterbildungsordnung wurde in Hamburg, Berlin, Brandenburg, Nordrhein und Bayern bereits beschlossen. Mit gewissen Änderungen beim Gebiet „Innere und Allgemeinmedizin“ wurde die Weiterbildungsordnung in den Ärztekammern Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz beschlossen. Von der Aufsicht genehmigt ist die neue Weiterbildungsordnung bisher nur in Bayern. Dort wird die neue Weiterbildungsordnung zum 1. August dieses Jahres analog der (Muster-)Weiterbildungsordnung in Kraft treten.

In Bremen hat man die Weiterbildungsordnung bereits diskutiert. Die (Muster-)-Weiterbildungsordnung wird befürwortet, aber erst im Juni verabschiedet. In Westfalen-Lippe wurde die Weiterbildungsordnung diskutiert; dort wird die Verabschiedung im November erfolgen. In Schleswig-Holstein wird die Abstimmung im Juni erfolgen. In Sachsen-Anhalt wird die Abstimmung im September sein. In Thüringen hat man ebenfalls diskutiert, hat allerdings Änderungen zum Gebiet „Innere und Allgemeinmedizin“ angemeldet. Dort wird man hierzu Ende Oktober dieses Jahres einen Beschluss fassen.

In fünf Kammern ist die Weiterbildungsordnung bisher noch nicht diskutiert worden.

Sie sehen also, dass die meisten Landesärztekammern die (Muster-)Weiter­bildungsordnung unverändert in Landesrecht umsetzen wollen bzw. umgesetzt haben. Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen. Wie gesagt: Nur in einer Landesärztekammer hat die Aufsichtsbehörde bereits die Genehmigung erteilt. Dort ist die neue Weiterbildungsordnung bereits Satzungsrecht.

Lassen Sie mich ganz kurz zu den drei Anträgen des Vorstandes Stellung nehmen. Ich komme zunächst zur Betriebsmedizin. Der 106. Deutsche Ärztetag hat den Auftrag erteilt, einen Entwurf zu den zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben einer entsprechenden Zusatzweiterbildung auszuarbeiten. Der Ausschuss und die Ständige Konferenz „Weiterbildung“ haben diesen Auftrag erfüllt und das Ergebnis dem Vorstand der Bundesärztekammer zur Beratung vorgelegt. In diese Beratungen eingeflossen sind viele individuelle Gespräche mit den Fachgesellschaften und den Berufsverbänden. Vor allen Dingen sind in die Beratungsergebnisse zur Betriebsmedizin die Empfehlungen der Ständigen Konferenz „Betriebsärztliche Versorgung“ der Bundesärztekammer eingeflossen.

Der Vorstand legt Ihnen zwar die Inhalte zur Betriebsmedizin vor, legt Ihnen aber dringend ans Herz, diese Qualifikation „Betriebsmedizin“ nicht zu schaffen bzw. aus der (Muster-)Weiterbildungsordnung wieder zu streichen und damit den Beschluss aus dem Vorjahr rückgängig zu machen.

Der nächste Punkt betrifft das Ärztliche Qualitätsmanagement. Sie wissen sicher, dass in mehreren Landesärztekammern die Qualifikation „Ärztliches Qualitätsmanagement“ existiert, teilweise im Weiterbildungsrecht, teilweise außerhalb des Weiterbildungsrechts. Die Ständige Konferenz war der Meinung, dass man das auf einen einheitlichen Level bringen muss. Sie hat dem Vorstand der Bundesärztekammer eine entsprechende Vorlage zugeleitet, die der Vorstand der Bundesärztekammer inhaltlich übernommen hat, nämlich das Ärztliche Qualitätsmanagement als Zusatzweiterbildung in die (Muster-)Weiterbildungs­ordnung aufzunehmen. Ein entsprechender Antrag liegt hierzu vor.

Der dritte Punkt betrifft die Suchtmedizinische Grundversorgung. Auch hier gibt es in mehreren Landesärztekammern entsprechende Qualifikationsarten. Auch mit dieser Thematik hat sich die Ständige Konferenz befasst und dem Vorstand empfohlen, so etwas gleichlautend in der (Muster-)Weiterbildungsordnung einzuführen, weil dringender Handlungsbedarf zu bestehen scheint. Deshalb hat Ihnen der Vorstand der Bundesärztekammer zur Suchtmedizinischen Grundversorgung den Antrag IV-3 vorgelegt. Der Vorstand bittet Sie, sowohl zum Ärztlichen Qualitätsmanagement als auch zur Suchtmedizinischen Grundversorgung positiv zu beschließen.

Ich darf mich ganz herzlich für Ihre Aufmerksamkeit bedanken und bitte Sie, intensiv über die Anträge zu beraten.

(Beifall)

Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Vielen Dank, Hellmut Koch, für die Darstellung der Ist-Situation und für die Vorstellung dessen, was wir beraten und beschließen mögen. Ich hoffe, dass Ihnen im Saal die entsprechenden Unterlagen zur Abstimmung vorliegen.

(Zurufe)

– Sie haben ja alles im Kopf. Diejenigen, die sich zu diesem Thema besonders gern äußern möchten, wissen, dass sie das tun möchten. Wir können also diskutieren, und zwar zum einen über die Implementierung der Weiterbildungsordnung, falls Sie das wünschen, besonders aber über die drei zusätzlichen Bezeichnungen. Ich glaube, wir können über die drei Komplexe gemeinsam beraten.

Wer möchte sich zu Wort melden? – Bitte, Herr Thierse, der Weiterbildungsexperte aus Berlin.

© 2004, Bundesärztekammer.