TOP IV: (Muster-)Weiterbildungsordnung

Tag 3: Donnerstag, 20. Mai 2004 Vormittagssitzung

Dr. Koch, Referent:

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte, bevor ich zu einzelnen Anträgen spreche, die gestellten Fragen bezüglich der Umsetzung der Weiterbildungsordnung beantworten. Es ist gefragt worden, ob die Bundesärztekammer die Meinung der AOLG, der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden – das sind diejenigen, die die Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landesärztekammer genehmigen müssen –, kennt. Die Antwort lautet Ja. Wir waren in den Sitzungen der AOLG als Bundesärztekammer selbstverständlich vertreten und haben mitdiskutiert. Wir wissen natürlich, was die AOLG denkt und sagt. Sie sagt vor allem, dass sie nur dann die Weiterbildungsordnung in der jeweiligen Kammer genehmigen will, wenn die Weiterbildungsordnung bundeseinheitlich gestaltet ist. Dabei ist etwas offen geblieben, was unter „bundeseinheitlich“ zu verstehen ist.

Wir wissen auch, was das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung dazu meint. Es ist sehr daran interessiert, dass wir möglichst eine bundeseinheitliche Weiterbildungsordnung haben. Diese Einheitlichkeit betrifft die Grundstruktur, nicht jedes einzelne Komma. Das ist klar.

Es wurde auch über die EU-Problematik diskutiert. Es ist klar, dass in vielen Kammergesetzen für die EU-Anerkennung der Titel des Arztes für Allgemeinmedizin geändert werden muss. Das ist derzeit aber noch nicht möglich, weil wir es erst auf EU-Ebene umsetzen müssen. Es wurde von allen zugesagt, dass dies selbstverständlich auch in den Kammergesetzen erfolgen soll.

Zwei Länder haben das sehr intelligent gelöst und haben geschrieben: Das für die EU Gültige ist die in der Weiterbildungsordnung der Kammer festgelegte Bezeichnung. In diesen beiden Ländern, nämlich dem Saarland und Bayern, müssen die Heilberufe-/Kammergesetze nicht geändert werden. Die anderen Länder müssen es noch ändern, können es derzeit aber nicht, solange es nicht als Satzungsrecht vorliegt.

Bezüglich der EU-Kompatibilität kann ich Ihnen sagen, dass wir mehrere Male in Brüssel waren und mit dem Leiter des Referats, das für diese Problematik zuständig ist, gesprochen haben. Wir haben mit ihm alle Eventualitäten bezüglich der (Muster-)Weiterbildungsordnung durchgesprochen und ohne jegliche Widersprüche Übereinstimmung darüber erzielt, welche Bezeichnungen in andere Bezeichnungen innerhalb der EU übergeführt werden können. Dabei ist nach wie vor die volle Migrationsfähigkeit für deutsche Kolleginnen und Kollegen gewährleistet.

Sie haben vielleicht in den letzten Wochen in verschiedenen Zeitungen gelesen, was die EU alles bemängelt. Wir haben diese Zeitungsmeldungen sofort mit der EU besprochen. Dort fiel man aus allen Wolken. Der Kollege aus Österreich hat sich zu der Bemerkung hinreißen lassen: Wissen Sie, das ist so blöde, das kommentiert man nicht einmal mehr!

Alles das, was Sie in dieser Beziehung gelesen haben, ist mehr oder minder frei erfunden und entspricht nicht dem, was wir mit der EU vereinbart haben.

Es wurde die Frage gestellt, ob das in Bayern schon in Kraft getreten ist. Wir haben in den letzten zwei Tagen bereits mehrfach berichtet: Es ist nicht der 1. Juli, sondern es ist der 1. August. Hier wurde auch immer wieder betont: Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde liegt vor. Es wird im Juli-Heft des „Bayerischen Ärzteblattes“ veröffentlicht und tritt dann am 1. August 2004 in Bayern in Kraft. So, wie es die (Muster-)Weiterbildungsordnung vorsieht, wurde es mit überwältigender Mehrheit in Bayern beschlossen.

Ich denke, damit habe ich die Fragen, die gestellt worden sind, beantwortet.

Lassen Sie mich kurz noch etwas zu drei Anträgen sagen, und zwar zunächst zum Antrag 18 bezüglich der Betriebsmedizin. Das ist ein Änderungsantrag zum Antrag 1 des Vorstandes. Dieser Antrag kommt dann zum Tragen, wenn Sie dem Vorstandsantrag nicht zustimmen und die Betriebsmedizin erhalten wollen. Wenn das der Fall sein sollte, bitte ich Sie, den Antrag 18 an den Vorstand zu überweisen. Wir haben damit verschiedene Probleme. Zum einen haben wir das Problem, dass gegenüber dem bisherigen Text etwas in den Definitionen geändert worden ist. Es ist etwas umdefiniert worden. Wir müssen erst einmal überprüfen und genau definieren, was unter einem geringen und einem mittleren Gefährdungspotenzial zu verstehen ist. Darauf ist hier schon hingewiesen worden.

Das zweite Problem, das wir sehen, ist die theoretische und praktische Beschäftigung. Die Zeit ist ebenfalls geändert worden. Auch dies sollte erst einmal von den Gremien abgeklopft und geprüft werden, wie dieses sinnvoll in einen Gesamtkontext eingebracht werden kann.

Zu den Anträgen zur Suchtmedizinischen Grundversorgung und zum Ärztlichen Qualitätsmanagement: Meine Damen und Herren, selbstverständlich ist es möglich, diese beiden Qualifikationen auch als Fortbildungscurriculum anzubieten und durchzuführen. Warum hat man sich dafür entschieden, Ihnen dies in der Weiterbildungsordnung vorzuschlagen? Dafür gab es zwei Gründe. Erstens gibt es diese Qualifikationen bereits in einigen Kammern in dieser Art, wie wir es vorgestellt haben. Bezüglich der Bundeseinheitlichkeit herrschte die Auffassung, wir sollten versuchen, es bundeseinheitlich gleich zu machen.

Der zweite Grund war ein politischer: Man war der Meinung, dass aus gesamtpolitischen, berufspolitischen und gesellschaftspolitischen Gründen dieses so wichtig für die Ärzteschaft sei, dass es in der Weiterbildungsordnung verankert sein muss. Deswegen wurde dies heute als Zusatzweiterbildung vorgestellt.

Zum Antrag IV-9 von Herrn Thierse habe ich ein gewisses Problem mit der Wortwahl. Herr Thierse empfiehlt 80 Stunden Hospitation zusätzlich. Das Wort „Hospitation“ ist bisher noch nirgendwo in der Weiterbildungsordnung aufgetaucht. Es müsste neu definiert werden, was wir unter Hospitation verstehen. Wenn man es mit dem bisherigen Duktus der Weiterbildungsordnung versehen wollte, müsste es heißen: 80 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision. So steht es auch an anderen Stellen. Das würde bedeuten, dass zusätzliche Kosten auf die Kolleginnen und Kollegen zukommen, weil ein solcher 80-Stunden-Kurs sicherlich nicht kostenlos abgehalten würde.

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass das, was Ihnen vom Vorstand der Bundesärztekammer vorgelegt worden ist, den NUB- bzw. BUB-Richtlinien entspricht. Zusätzliche 80 Stunden würden das erweitern.

Damit komme ich zum Antrag IV-35: Danach soll die Weiterbildungszeit um ein fünftägiges Stationspraktikum in einer Fachklinik oder „Spezialstation“ erweitert werden. Das kann eigentlich nur als Auftrag gemeint sein, dieses so zu formulieren, dass es praktikabel ist. Diese Begriffe können wir in unserer Weiterbildungsordnung nicht verwenden. Man müsste hier sinnvollere Begriffe finden, die implementiert werden können. Ich bitte Sie herzlich, wenn Sie ein fünftägiges Stationspraktikum wollen, das an den Vorstand zu überweisen. Aber eigentlich bin ich der Meinung, dass in diesem Antrag viele ungeklärte Dinge enthalten sind: Wer soll das zahlen? Wo kann das durchgeführt werden? Welche Stationen sind dafür ausersehen? Gibt es einen Weiterbildungsbefugten?

Wir kommen hier in eine neue Dimension hinein, sodass ich nicht sehr glücklich wäre, wenn wir es in dieser Art so beschließen würden.

Zu der Problematik, ob die Facharztvoraussetzung gegeben sein soll oder nicht, möchte ich mich nicht ganz dezidiert äußern. Es gibt sicher bei der einen oder anderen Zusatzweiterbildung das Erfordernis, es ohne Facharztweiterbildung zu machen. Wenn man bei den beiden Bereichen, um die es geht, wo es eh die Diskussion gibt, ob es eine curriculäre Fortbildung oder ob es eine Zusatzweiterbildung ist, die Facharztanerkennung wegnähme, bedeutete dies, dass es zu einer curriculären Fortbildung werden muss und nicht in der Weiterbildungsordnung stehen bleiben kann.

Vielen Dank.

(Beifall)

© 2004, Bundesärztekammer.