TOP V: Ärztliche Fortbildung - Sachstandsbericht

Tag 2: Mittwoch, 19. Mai 2004 Nachmittagssitzung

Prof. Dr. Griebenow, Nordrhein:

Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Die (Muster-)Satzungsregelung „Fortbildung und Fortbildungszertifikat“ fasst im Grunde die Erfahrungen zusammen, die wir in den letzten Jahren mit der zertifizierten Fortbildung gemacht haben, und ergänzt sie – Herr Eckel hat das bereits dargestellt – um zwei ganz wichtige Entscheidungen. Das eine ist, dass wir in bestimmter Form auch die curriculäre Fortbildung als Weiterbildung anrechenbar machen. Das andere ist, dass wir Erfahrungen in der formalisierten Zusammenarbeit, insbesondere mit den Fachgesellschaften und den Berufsverbänden, in die (Muster-) Satzungsregelung aufgenommen haben. Ich möchte Sie sehr eindeutig bitten, diese Regelungen mit einem positiven Votum zu versehen.

Zwei Dinge sind in diesem Vorschlag zunächst noch offen geblieben und stehen jetzt zur Entscheidung an. Das eine ist: Bleiben wir aus politischen Gründen bei der Demonstration eines dreijährigen Zertifikatsintervalls oder schwenken wir auf die fünf Jahre um? Hierzu möchte ich nichts sagen.

Das Zweite ist die Frage der Punkteobergrenzen in den einzelnen Kategorien. Die Kategorie D umfasst das vollkommen apersonale, eigenbestimmte Studium. Das Nächste wäre die Kleinstgruppe der Hospitationen; das ist die Kategorie G. Das Dritte ist ebenfalls eine Kleingruppe, nämlich alles das, was unter Kategorie C zusammengefasst ist. Die relativ größte Gruppe wird von der Kategorie A umfasst, nämlich dem Vortrag vor einem Auditorium mit anschließender Diskussion.

Sie haben mittlerweile einen Antrag vorliegen, in dem vorgeschlagen wird, in allen diesen vier Kategorien die Obergrenzen fallen zu lassen. Es soll neben den Kategorien A und C, wo wir diese Obergrenzen schon nicht mehr haben, im Grunde darauf hingewirkt werden, dass wir in der Fortbildung, wo wir ja nicht Schulbildung betreiben, sondern bei der es um die Information von Spezialisten geht, eine völlige Flexibilisierung bei der Auswahl des Angebots erhalten. Jeder soll selbst bestimmen dürfen, über welche Fortbildungsmodalität er seine Punkte erhält.

Wir sollten nicht hingehen und unser eigenes Angebot, das wir in den Kammern oder über Printmedien bereithalten, zusammenstreichen auf eine begrenzte Punktzahl. Ich möchte um Ihre Zustimmung dafür werben, in diesen Kategorien die Obergrenze völlig fallen zu lassen.

Warum nicht auch in der Kategorie B? Für Kongressveranstalter ist es möglich, dort, wo es sich nachvollziehbar um Fortbildung handelt, ihre Kongresse entsprechend der Einteilung in A und C zu kategorisieren. Wissenschaftliche Kongresse sind natürlich nicht reine Fortbildungskongresse. Letztlich belohnen wir eigentlich die reine Präsenz. Das ist etwas, was unter dem Gesichtspunkt der Qualität eigentlich in die niedrigste Kategorie gehört. Die Aufrechterhaltung der Punkteobergrenze an dieser Stelle kann dazu beitragen, eine Bewegung hin zur Qualität in dem Sinne anzustoßen, wie es bereits bei einzelnen Kongressveranstaltern begonnen hat, dass die einzelnen Teile der Veranstaltung nach A und C klassifiziert werden, weg von der Kategorie B. Das können wir unter Qualitätsgesichtspunkten nur gutheißen.

Gestatten Sie mir noch einen Kommentar zum Änderungsantrag von Herrn Kaplan und Herrn Stöckle. Bei Kategorie G lautet unser Vorschlag, die Obergrenze ganz fallen zu lassen. Bei der Kategorie H, der Anerkennung von curriculärer Fortbildung, handelt es sich zum Teil um extrem umfangreiche Veranstaltungen. Der Rheinländer würde sagen: Man muss auch jönne könne. Wer Kurse mit 240 Stunden, zum Teil mit bis zu 720 Stunden besucht, sollte dies einmal in seinem Leben substanziell und mit vielleicht mehr als 60 Punkten in drei Jahren angerechnet bekommen.

(Vereinzelt Beifall)

Ich plädiere hier eher für den Vorschlag des Vorstandes.

Vielen Dank.

Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Schönen Dank, Herr Griebenow. – Der nächste Redner ist Herr Holzborn aus Nordrhein.

(Zuruf: Geschäftsordnungsantrag!)

– In welche Richtung? Zu § 6 liegt der Antrag vor, innerhalb der Unterpunkte Einzelabstimmungen durchzuführen. Ist das der Antrag?

(Zuruf)

– Nein. Was beantragen Sie denn bitte?

(Zuruf: Redezeitbegrenzung auf drei Minuten!)

– Ich hatte Herrn Holzborn bereits aufgerufen. Nach den Ausführungen von Herrn Holzborn stimmen wir über den Geschäftsordnungsantrag ab.

Jetzt bitte Herr Holzborn.

© 2004, Bundesärztekammer.