Schirmer, Justiziar
der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:
In § 4 der (Muster-)Berufsordnung bzw. in der entsprechenden Vorschrift
der einzelnen Berufsordnungen steht, dass die Fortbildungspflicht
den berufstätigen Arzt betrifft. Daraus ergibt sich, dass die Fortbildungspflicht
endet, wenn der Arzt nicht mehr berufstätig ist. Es ist nicht notwendig,
das hier aufzunehmen.
Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer
und des Deutschen Ärztetages:
Dieses Thema ist also bereits in der Berufsordnung geregelt. Trotzdem
hat der Antragsteller das Recht, dass wir uns über seinen Wunsch eine
Meinung bilden. Er hat beantragt, folgenden Satz hinzuzufügen:
Die Fortbildungspflicht endet mit Aufgabe der
ärztlichen Tätigkeit.
Wer möchte das in § 1 einfügen? – Wer ist dagegen?
– Das ist die Mehrheit. Wer enthält sich? – Der Antrag ist abgelehnt.
Wir kommen jetzt zu § 2, Inhalt der Fortbildung.
– Bitte, Herr Schirmer. |