BESCHLUSSANTRAG III -
01
Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache
III-01) beschließt der 107. Deutsche Ärztetag mit großer
Mehrheit:
I.
a) § 17 erhält folgende Fassung:
§ 17 Niederlassung und Ausübung
der Praxis
(1) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit
außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter
Privatkliniken ist an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz)
gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen.
(2) Dem Arzt ist es gestattet, über den Praxissitz hinaus
an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein. Der Arzt
hat Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung
seiner Patienten an jedem Ort seiner Tätigkeiten zu treffen.
(3) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit
im Umherziehen ist berufsrechtswidrig. Zum Zwecke der aufsuchenden
medizinischen Gesundheitsversorgung kann die Ärztekammer auf
Antrag des Arztes von der Verpflichtung nach Absatz 1 Ausnahmen
gestatten, wenn sichergestellt ist, dass die beruflichen Belange
nicht beeinträchtigt werden und die Berufsordnung beachtet
wird.
(4) Der Praxissitz ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.
Der Arzt hat auf seinem Praxisschild
- die (Fach-) Arztbezeichnung,
- den Namen,
- die Sprechzeiten sowie
- ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft
gem. § 18 a anzugeben.
Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig
werden, können von der Ankündigung ihres Praxissitzes
durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies der Ärztekammer
anzeigen.
(5) Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeiten am Praxissitz
sowie die Aufnahme weiterer Tätigkeiten und jede Veränderung
hat der Arzt der Ärztekammer unverzüglich mitzuteilen.
2. § 18 erhält folgende Fassung:
§ 18 Berufliche Kooperation
(1) Ärzte dürfen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften
- auch beschränkt auf einzelne Leistungen - zu
Organisationsgemeinschaften, zu medizinischen Kooperationsgemeinschaften
und Praxisverbünden zusammenschließen.
(2) Ärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in
allen für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen
ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige
sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist.
Bei beruflicher Zusammenarbeit, gleich in welcher Form, hat jeder
Arzt zu gewährleisten, dass die ärztlichen Berufspflichten
eingehalten werden.
(3) Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften
ist zulässig. Die Berufsausübungsgemeinschaft erfordert
einen gemeinsamen Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft
mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen
Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft
hauptberuflich tätig ist.
(4) Bei allen Formen der ärztlichen Kooperation muss die freie
Arztwahl gewährleistet bleiben.
(5) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
(Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger
Freier Berufe [PartGG] vom 25.07.1994 - BGBl. I S. 1744) einschränken,
sind sie vorrangig aufgrund von § 1 Absatz 3 PartGG.
(6) Alle Zusammenschlüsse nach Absatz 1 sowie deren Änderung
und Beendigung sind der zuständigen Ärztekammer anzuzeigen.
Sind für die beteiligten Ärzte mehrere Ärztekammern
zuständig, so ist jeder Arzt verpflichtet, die für ihn
zuständige Kammer auf alle am Zusammenschluss beteiligten Ärzte
hinzuweisen.
3. Nach § 18 wird folgende Vorschrift
eingefügt:
§ 18 a Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaften
und sonstige Kooperationen
(1) Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten sind
- unbeschadet des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft
oder einer juristischen Person des Privatrechts - die Namen
und Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen
Ärzte sowie die Rechtsform anzukündigen. Bei mehreren
Praxissitzen ist jeder Praxissitz gesondert anzukündigen. §
19 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Fortführung des Namens eines
nicht mehr berufstätigen, eines ausgeschiedenen oder verstorbenen
Partners ist unzulässig.
(2) Bei Kooperationen gemäß § 23 b muss sich der
Arzt in ein gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern
aufnehmen lassen. Bei Partnerschaften gemäß § 23
c darf der Arzt, wenn die Angabe seiner Berufsbezeichnung vorgesehen
ist, nur gestatten, dass die Bezeichnung „Arzt“ oder
eine andere führbare Bezeichnung angegeben wird.
(3) Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften dürfen
angekündigt werden. Die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund
gemäß § 23 d kann durch Hinzufügen des Namens
des Verbundes angekündigt werden.
4. § 19 erhält folgende Fassung:
§ 19 Beschäftigung angestellter
Praxisärzte
(1) Der Arzt muss die Praxis persönlich ausüben. Die
Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiter in der Praxis setzt
die Leitung der Praxis durch den niedergelassenen Arzt voraus. Der
Arzt hat die Beschäftigung der ärztlichen Mitarbeiter
der Ärztekammer anzuzeigen.
(2) In Fällen, in denen der Behandlungsauftrag des Patienten
regelmäßig nur von Ärzten verschiedener Fachgebiete
gemeinschaftlich durchgeführt werden kann, darf ein Facharzt
als Praxisinhaber die für ihn fachgebietsfremde ärztliche
Leistung auch durch einen angestellten Facharzt des anderen Fachgebiets
erbringen.
(3) Ärzte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt
werden. Angemessen sind insbesondere Bedingungen, die dem beschäftigten
Arzt eine angemessene Vergütung gewähren sowie angemessene
Zeit zur Fortbildung einräumen und bei der Vereinbarung von
Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.
(4) Über die in der Praxis tätigen angestellten Ärzte
müssen die Patienten in geeigneter Weise informiert werden.
5. § 22 und § 22 a werden aufgehoben.
6. Nach § 23 werden folgende Vorschriften
eingefügt:
6.1 § 23 a Ärztegesellschaften
(1) Ärzte können auch in der Form der juristischen Person
des Privatrechts ärztlich tätig sein. Gesellschafter einer
Ärztegesellschaft können nur Ärzte und Angehörige
der in § 23 b Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sein. Sie müssen
in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Gewährleistet
sein muss zudem, dass
a) die Gesellschaft verantwortlich von einem Arzt geführt
wird; Geschäftsführer müssen mehrheitlich Ärzte
sein,
b) die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Ärzten
zusteht,
c) Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind,
d) eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für jeden
in der Gesellschaft tätigen Arzt besteht.
(2) Der Name der Ärztegesellschaft des Privatrechts darf nur
die Namen der in der Gesellschaft tätigen ärztlichen Gesellschafter
enthalten. Unbeschadet des Namens der Gesellschaft können die
Namen und Arztbezeichnungen aller ärztlichen Gesellschafter
und der angestellten Ärzte angezeigt werden.
6.2 § 23 b Medizinische Kooperationsgemeinschaft
zwischen Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe
(1) Ärzte können sich auch mit selbstständig tätigen
und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten Berufsangehörigen
anderer akademischer Heilberufe im Gesundheitswesen oder staatlicher
Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen sowie anderen Naturwissenschaftlern
und Mitarbeitern sozialpädagogischer Berufe - auch beschränkt
auf einzelne Leistungen - zur kooperativen Berufsausübung
zusammenschließen (medizinische Kooperationsgemeinschaft).
Die Kooperation ist in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft
nach dem PartGG oder aufgrund eines schriftlichen Vertrages über
die Bildung einer Kooperationsgemeinschaft in der Rechtsform einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer juristischen Person
des Privatrechts gemäß § 23 a gestattet. Dem Arzt
ist ein solcher Zusammenschluss im Einzelnen nur mit solchen anderen
Berufsangehörigen und in der Weise erlaubt, dass diese in ihrer
Verbindung mit dem Arzt einen gleichgerichteten oder integrierenden
diagnostischen oder therapeutischen Zweck bei der Heilbehandlung,
auch auf dem Gebiete der Prävention und Rehabilitation, durch
räumlich nahes und koordiniertes Zusammenwirken aller beteiligten
Berufsangehörigen erfüllen können. Darüber hinaus
muss der Kooperationsvertrag gewährleisten, dass
a) die eigenverantwortliche und selbstständige Berufsausübung
des Arztes gewahrt ist,
b) die Verantwortungsbereiche der Partner gegenüber den Patienten
getrennt bleiben,
c) medizinische Entscheidungen, insbesondere über Diagnostik
und Therapie, ausschließlich der Arzt trifft, sofern nicht
der Arzt nach seinem Berufsrecht den in der Gemeinschaft selbstständig
tätigen Berufsangehörigen eines anderen Fachberufs solche
Entscheidungen überlassen darf,
d) der Grundsatz der freien Arztwahl gewahrt bleibt,
e) der behandelnde Arzt zur Unterstützung in seinen diagnostischen
Maßnahmen oder zur Therapie auch andere als die in der Gemeinschaft
kooperierenden Berufsangehörigen hinzuziehen kann,
f) die Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen der Ärzte,
insbesondere die Pflicht zur Dokumentation, das Verbot der berufswidrigen
Werbung und die Regeln zur Erstellung einer Honorarforderung, von
den übrigen Partnern beachtet wird,
g) sich die medizinische Kooperationsgemeinschaft verpflichtet,
im Rechtsverkehr die Namen aller Partner und ihre Berufsbezeichnungen
anzugeben und - sofern es sich um eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft
handelt - den Zusatz „Partnerschaft“ zu führen.
Die Voraussetzungen der Buchstaben a - f gelten bei der Bildung
einer juristischen Person des Privatrechts entsprechend. Der Name
der juristischen Person muss neben dem Namen eines ärztlichen
Gesellschafters die Bezeichnung „Medizinische Kooperationsgemeinschaft“
enthalten. Unbeschadet des Namens sind die Berufsbezeichnungen aller
in der Gesellschaft tätigen Berufe anzukündigen.
(2) Die für die Mitwirkung des Arztes zulässige berufliche
Zusammensetzung der Kooperation im Einzelnen richtet sich nach dem
Gebot des Absatzes 1 Satz 3; es ist erfüllt, wenn Angehörige
aus den vorgenannten Berufsgruppen kooperieren, die mit dem Arzt
entsprechend seinem Fachgebiet einen gemeinschaftlich erreichbaren
medizinischen Zweck nach der Art ihrer beruflichen Kompetenz zielbezogen
erfüllen können.
6.3 § 23 c Beteiligung von Ärzten
an sonstigen Partnerschaften
Einem Arzt ist es gestattet, in Partnerschaften gemäß
§ 1 Absatz 1 und Absatz 2 PartGG mit Angehörigen anderer
Berufe als den in § 23 b beschriebenen zusammenzuarbeiten,
wenn er in der Partnerschaft nicht die Heilkunde am Menschen ausübt.
Der Eintritt in eine solche Partnerschaftsgesellschaft ist der Ärztekammer
anzuzeigen.
6.4 § 23 d Praxisverbund
(1) Ärzte dürfen, auch ohne sich zu einer Berufsausübungsgemeinschaft
zusammenzuschließen, eine Kooperation verabreden (Praxisverbund),
welche auf die Erfüllung eines durch gemeinsame oder gleichgerichtete
Maßnahmen bestimmten Versorgungsauftrags oder auf eine andere
Form der Zusammenarbeit zur Patientenversorgung, z. B. auf dem Felde
der Qualitätssicherung oder Versorgungsbereitschaft, gerichtet
ist. Die Teilnahme soll allen dazu bereiten Ärzten ermöglicht
werden; soll die Möglichkeit zur Teilnahme beschränkt
werden, z. B. durch räumliche oder qualitative Kriterien, müssen
die dafür maßgeblichen Kriterien für den Versorgungsauftrag
notwendig und nicht diskriminierend sein und der Ärztekammer
gegenüber offengelegt werden. Ärzte in einer zulässigen
Kooperation dürfen die medizinisch gebotene oder vom Patienten
gewünschte Überweisung an nicht dem Verbund zugehörige
Ärzte nicht behindern.
(2) Die Bedingungen der Kooperation nach Absatz 1 müssen in
einem schriftlichen Vertrag niedergelegt werden, der der Ärztekammer
vorgelegt werden muss.
(3) In eine Kooperation nach Absatz 1 können auch Krankenhäuser,
Vorsorge- und Rehabilitationskliniken und Angehörige anderer
Gesundheitsberufe nach § 23 b einbezogen werden, wenn die Grundsätze
nach § 23 b gewahrt sind.
7. Kapitel D II Nr. 7 -
11 werden aufgehoben.
II.
§ 4 Fortbildung
§ 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Auf Verlangen muss der Arzt seine Fortbildung nach Absatz 1
gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat
einer Ärztekammer nachweisen.
III.
§ 15 Forschung
In § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Der Arzt beachtet bei der Forschung am Menschen die in der
Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes niedergelegten
ethischen Grundsätze für die medizinische Forschung am
Menschen.
IV.
Änderung der Präambel
Satz 2 der Präambel erhält folgende Fassung:
Dafür geben sich die deutschen Ärztinnen und Ärzte
die nachstehende Berufsordnung.
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