BESCHLUSSANTRAG III -
03
BESCHLUSSANTRAG III - 11
Auf Antrag von Dr. Windau (Drucksachen III-03 und III-11) beschließt
der 107. Deutsche Ärztetag:
Die Ärzteschaft wird ihre Berufsordnungen auf Grund der neuen
Versorgungsstrukturen den Erfordernissen einer freien und wirtschaftlich
sinnvollen Niederlassung in einer Einzelpraxis angleichen. Damit
sollen Benachteiligungen insbesondere gegenüber Medizinischen
Versorgungszentren vermieden werden.
Der Deutsche Ärztetag fordert den/die Gesetzgeber auf, die
sozialrechtlichen und anderen Regelungen so zu ändern, dass
die Kompatibilität zu den Beschlüssen des 107. Deutschen
Ärztetages zur (Muster-)Berufsordnung schnellstens hergestellt
wird, dies unter besonderer Berücksichtigung der Chancengleichheit
von niedergelassenen Kollegen und Versorgungszentren.
Begründung:
Die durch das GMG inaugurierten „Medizinischen Versorgungszentren“
nach § 95 SGB V sind „fachübergreifend ärztlich
geleitete Einrichtungen". Sie sind ausdrücklich ausgestaltet
als Vertragspartner auch außerhalb des Sicherstellungsauftrages
der Kassenärztlichen Vereinigungen. Der Gesetzgeber verschafft
den Medizinischen Versorgungszentren gegenüber den Ärzten
in eigener Niederlassung bewusst Wettbewerbsvorteile - in finanzieller
Hinsicht (Anschubfinanzierung etc.) und auch durch die Vielfalt
der „Konstruktionsmöglichkeiten". Es geht dabei
nicht nur um die Verbesserung der medizinischen Versorgung, sondern
auch um die Untergrabung der Struktur des freiberuflichen Arztes
in eigener Niederlassung.
Bei allen Beschlüssen zur Novellierung unserer Musterberufsordnung
ist darauf zu achten, dass die unveräußerlichen „Essentials“
ärztlicher Tätigkeit gleichermaßen bindend und justiziabel
sind im Sinne einer „conditio sine qua non“ sowohl für
die ärztlichen Betreiber bzw. Mitarbeiter in den Medizinischen
Versorgungszentren wie auch für die Ärzte in eigener Niederlassung.
Andererseits ist es ebenso zwingend erforderlich, dass die Musterberufsordnung
so novelliert wird, dass der Arzt in eigener Niederlassung die gleichen
Chancen zur Berufsausübung vom Ansatz her hat wie die ärztlichen
Betreiber/ärztlichen Mitarbeiter von Medizinischen Versorgungszentren
(Rechtsform, Anstellung von Ärzten etc.).
Gleich wie man zu den vom Gesetzgeber geschaffenen Fakten steht
- auch im Wissen um die weitere Kommerzialisierung des Gesundheitswesens
und der ärztlichen Tätigkeit - müssen wir uns
den Realitäten stellen. Freiberuflichkeit erhalten können
wir am ehesten dann noch, wenn wir den niedergelassenen Ärzten
absolute Chancengleichheit zu den Versorgungszentren zumindest bezüglich
unserer Berufsordnung geben.
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